VwGH 2013/12/0168

VwGH2013/12/016814.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Ing. W in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 31. Juli 2013, Zl. P420169/79-PersC/2013, betreffend pauschalierte Nebengebühren (Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §15;
GehG 1956 §15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 18. Jänner 2013 wurde die ihm bis dahin ausbezahlte pauschalierte Erschwerniszulage und pauschalierte Aufwandsentschädigung mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2013 mit Null neu bemessen.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer infolge Entzugs einer Prüfbescheinigung nicht mehr in der Lage sei, die die Nebengebühr begründende Tätigkeit im technischen Radardienst auszuüben.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass Ihnen das Streitkräfteführungskommando zu Recht die bisher ausbezahlte pauschalierte Erschwerniszulage und gleichfalls die bisher ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung zu Recht mit 0 (Null) neu bemessen hat.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war zwischen der Aufgabe (Einstellung) einer Pauschalierung von Nebengebühren, die den Beamten in keinem subjektiven Recht verletzt, einerseits und der Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (in geringerem Betrag oder mit Null), deren Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 15 GehG 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 zu prüfen war, andererseits zu unterscheiden (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2002, 2002/12/0112, und vom 01. März 2012, 2011/12/0152). Der Verwaltungsgerichtshof hält unter Bedachtnahme darauf, dass es dem Beamten stets unbenommen bleibt, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung in Form der Einzelverrechnung zu stellen, diese Unterscheidung nicht aufrecht und kommt daher zum Ergebnis, dass, unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten, auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-) Verrechnung von Nebengebühren verletzt, dem es in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2013, Zl. 2012/12/0087). Sie selbst behaupten nicht einmal die den 'Anspruch' begründete Tätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeführt zu haben. Somit ist Ihre bisher ausbezahlte pauschalierte Erschwerniszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung zu Recht mit 0 (Null) neu bemessen worden.

Selbst eine gegebenenfalls gesetzmäßig nicht gedeckte Entbindung eines Beamten von seinen Dienstpflichten könnte diesen, weil ein Beamter keinen Anspruch auf Beschäftigung besitzt, in keinem Recht verletzten (vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1922, VwSlg 1924, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1966, Zl. 880/65 sowie vom 23. April 1970, Zl. 1390/69). Nach der geltenden Rechtsordnung besteht also kein Rechtsanspruch darauf vom Dienstgeber als 'Ltr teBetrZ' beim Kdo&BetrStb/LRÜ eingesetzt zu werden. Zumal sich Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung durch die Entziehung der Prüfbescheinigung und die Änderung Ihrer dienstlichen Aufgaben nicht geändert hat, ist durch die Neubemessung Ihrer bisher ausbezahlten pauschalierten Erschwerniszulage bzw. Aufwandsentschädigung mit 0 (Null) keine Rechtswidrigkeit des von Ihnen angefochtenen Bescheides erkennbar.

Bei der Entziehung der Prüfbescheinigung handelt es sich im Übrigen nicht um einen rechtsförmlich zu bekämpfenden dienstbehördlichen Akt, sondern um ein rechtlich nicht selbstständig zu bekämpfendes Gutachten (vergleichbar einer ärztlichen Eignungsuntersuchung eines Beamten für eine bestimmte dienstliche Aufgabe) der zuständigen militärischen Dienststelle, um Ihre persönliche und fachliche Eignung für bestimmte dienstliche Aufgaben festzustellen.

Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und der Berufung stattgeben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aus den vorgenannten Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie die belangte Behörde zutreffend unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 2013, Zl. 2012/12/0087, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführte, werden bei einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (auch bei einer solchen mit Null) subjektive Rechte des Beamten keinesfalls berührt, weil es ihm unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.

An diesem Ergebnis vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, wonach die für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörden sein Begehren auf Erlassung eines Bescheides über den Entzug der Prüfbescheinigung für unzulässig erachteten. Selbst wenn - was hier ausdrücklich dahinstehen kann - dem Beschwerdeführer ein (dienstrechtlicher) Anspruch auf eine diesbezügliche Klärung zustünde (vgl. in diesem Zusammenhang freilich auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0125, sowie das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1980, Zl. 3140/80), wäre ein solcher Rechtsanspruch mit dem Instrumentarium eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides zu verfolgen. Keinesfalls hätte aber ein (gedachter) Anspruch des Beschwerdeführers auf Klärung dieser dienstrechtlichen Frage zur Konsequenz, dass in seinem Fall - in Abweichung von der sonstigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer pauschalierten Nebengebühr zu bejahen wäre.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2013

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