VwGH AW 2013/11/0009

VwGHAW 2013/11/000925.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28. Juni 2012, Zl. BMASK-44140/0013-IV/A/7/2012, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nach BEinstG (mitbeteiligte Partei:

Bundesminister für Gesundheit; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0242 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BEinstG;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
BEinstG;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Beschwerde samt Beilagen ergibt, zum 31. Jänner 2013 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. AW 2009/11/0047, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.

Wien, am 25. Februar 2013

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