Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, mit der Kündigung würden ihn alle nachteiligen Wirkungen treffen, insbesondere würde er den Schutz für Behinderte verlieren und müsste wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen. Trotz seiner schwer beeinträchtigen Gesundheit könne er arbeiten und würde auch gerne arbeiten; der mitbeteiligten Partei wäre seine Weiterbeschäftigung auch zumutbar. In seinem Antrag teilt er unter anderem mit, dass zum 31. Oktober 2009 sein Dienstverhältnis gekündigt worden sei.
Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2009, zum Antrag des Beschwerdeführers keine Äußerung zu erstatten.
Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrem Schriftsatz vom 30. November 2009 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, darauf verwiesen, dass mit Ablauf des 31. Oktober 2009 das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgekündigt worden sei, und hat darüber hinaus das Vorliegen zwingender Interessen an der Kündigung zu ihren Gunsten vorgebracht.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.
Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines nunmehr bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/11/0022, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 16. Dezember 2009
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