Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zur Kündigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, eine sofort wirksame Kündigung würde einem faktischen Vollzug des angefochtenen Bescheides mit allen nachteiligen Wirkungen gleichkommen, die im Zeitraum ab Kündigung bis zum Erfolg der Beschwerde unwiederbringlich wären.
Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2008 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und bereits das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen zu ihren Gunsten vorgebracht. Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2008 vor, einem Zuspruch der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.
Mit ihrem Antrag strebt die Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres nunmehr bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde.
Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. Juni 2004, Zl. AW 2004/11/0036, mwN).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. April 2008
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