VwGH AW 2004/11/0036

VwGHAW 2004/11/003611.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H, vertreten durch K, W & Partner, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. September 2003, Zl. 44.140/47-7/02, betreffend Zustimmung zur Kündigung (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstalten GesmbH, vertreten durch DDr. R, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BEinstG §8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zur - erst auszusprechenden - Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderten-Einstellungsgesetzes erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, infolge der Kündigung wäre er in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, zumal ihn Sorgepflichten für zwei Kinder treffen würden und er monatlich für beträchtliche Ratenrückzahlungen, die er im Vertrauen auf ein gesichertes Einkommen eingegangen sei, aufkommen müsse. Durch den Vollzug des Bescheides würde er in beträchtliche Existenzschwierigkeiten geraten.

Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 2004 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, die ärztliche Beschäftigung des Beschwerdeführers sei krankheitsbedingt nicht mehr möglich, eine Weiterbezahlung von Bezügen ohne entsprechende Gegenleistungen sei der mitbeteiligten Partei wirtschaftlich nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus verwies die mitbeteiligte Partei darauf, dass die Kündigung des Beschwerdeführers mittlerweile rechtswirksam am 10. Oktober 2003 per 31. März 2004 ausgesprochen worden ist.

Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2004 vor, es sei für sie kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde, der Interessenabwägung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wolle sie jedoch nicht vorgreifen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.

Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines nunmehr bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde.

Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. September 1991, AW 91/09/0026, und vom 14. April 2004, AW 2004/11/0023).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.

Wien, am 11. Juni 2004

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