VwGH 2013/10/0151

VwGH2013/10/015124.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache 1. der G S in W und 2. der K Z in K, beide vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer und Mag. Dieter Koch, Rechtsanwälte in 8680 Mürzzuschlag, Max Kleinoscheg-Gasse 1, gegen die Steiermärkische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. des Steiermärkischen Behindertengesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

BehindertenG Stmk 2004;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 haben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gemäß § 27 VwGG gegen die Steiermärkische Landesregierung erhoben und dazu im Wesentlichen vorgebracht (und durch Vorlage von Urkunden bescheinigt), ihre - mittlerweile verstorbene - Mutter Dr. Z. habe am 2. Mai 2012 einen Kostenzuschuss nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz - Stmk. BHG beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (als Behörde erster Instanz; vgl. § 42 Abs. 2 Stmk. BHG) habe diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 2012 abgewiesen. Dagegen habe Dr. Z. am 9. Juli 2012 Berufung erhoben, über die die belangte Behörde als Berufungsbehörde nach wie vor nicht entschieden habe.

Nach dem Tod ihrer Mutter am 6. August 2012 hätten die Beschwerdeführerinnen als Erbinnen laut (rechtskräftigem) Einantwortungsbeschluss vom 7. Dezember 2012 die Gesamtrechtsnachfolge nach Dr. Z. angetreten.

2. Die vorliegende Beschwerde ist nicht zulässig:

2.1. Die Beschwerdeführerinnen wären zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde kraft ihrer Stellung als Erbinnen nach Dr. Z. nur dann berechtigt, wenn das mit dem Antrag von Dr. Z. im Verwaltungsverfahren selbst geltend gemachte Recht in den Nachlass fiele und die Beschwerdeführerinnen damit insoweit Rechtsnachfolger nach Dr. Z. wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit weder die Einleitung noch die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN, betreffend die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Todes des Beschwerdeführers nach dessen Einleitung).

2.2. Im vorliegenden Fall wurde mit dem erstbehördlichen Bescheid vom 20. Juni 2012 ein Begehren der - mittlerweile verstorbenen - Dr. Z. auf Zuerkennung eines Kostenzuschusses nach dem Stmk. BHG abgewiesen.

Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, betrifft die Abweisung von Begehren auf Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe ein höchstpersönliches Recht des davon betroffenen Antragstellers. Eine Rechtsnachfolge in die durch die entsprechenden Vorschriften des Behindertenhilferechts eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht. So können etwa auch Ersatzbescheide, mit denen beantragte Leistungen der Behindertenhilfe gewährt würden, zufolge des Todes des Beschwerdeführers nicht mehr erlassen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218, mwN).

3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerinnen (als eingeantwortete Erbinnen der Dr. Z.) zur Erhebung der vorliegenden (Säumnis-) Beschwerde nicht berechtigt sind; diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 vierter Fall VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2013

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