Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft mit diesem im Instanzenzug ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes W. am 10. Dezember 2012 gegen 9:05 Uhr D.W. am Firmensitz der beschwerdeführenden Gesellschaft im Büro des Betriebsleiters arbeitend angetroffen worden sei. Er habe vor der Finanzpolizei angegeben, seit dem 10. Dezember 2012, 8 Uhr, als Bürokaufmann angestellt und an der Arbeitsstelle zu sein.
D.W. sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet gewesen. Die nachträgliche Anmeldung sei um 9:27 erfolgt, somit 22 Minuten nach Beginn der Kontrolle.
Werde jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuteten (wie dies bei der gegenständlichen Bürotätigkeit der Fall sei), dann sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden könnten, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stünden. Derartige atypische Umstände seien weder im Verfahren vorgebracht worden noch lägen sie vor.
D.W. sei bei der Erbringung einer für einen Dienstnehmer typischen Bürotätigkeit angetroffen worden. Vor der Finanzpolizei habe D.W. völlig glaubwürdig angegeben, seit dem 10. Dezember 2012 als Bürokaufmann angestellt und an der Arbeitsstelle zu sein. Dass er tatsächlich schon im Büro gearbeitet habe, sei neben dieser Aussage auch aus der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der beiden Organe der Finanzpolizei zu folgern. Auch laut dem eigenhändig von D.W. ausgefüllten Personenblatt habe er eindeutig seit 10. Dezember 2012 als Bürokaufmann bei der beschwerdeführenden Gesellschaft gearbeitet.
Den Argumenten im Einspruch, wonach D.W. bis zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich noch keine Arbeiten ausgeführt habe, halte die belangte Behörde entgegen, dass es - abgesehen von der dienstlichen Wahrnehmung des Antretens der Tätigkeit durch die Finanzpolizei und dem eigenen Eingestehen des Dienstantrittes durch D.W. selbst - auch völlig der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er bereits ab 8 Uhr an der Arbeitsstelle gewesen sei, ohne eine Tätigkeit auszuführen und stattdessen erst die Anmeldung zur Sozialversicherung abzuwarten. Dies umso mehr, als der beschwerdeführenden Gesellschaft mit ELDA, Fax oder E-Mail die rechtzeitige Anmeldung vor Arbeitsbeginn zumutbar gewesen wäre. Die belangte Behörde pflichte daher der Rechtsansicht der Gebietskrankenkasse bei, dass es sich bei den Angaben im Einspruch lediglich um Schutzbehauptungen handle.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher dem Grund nach zu Recht erfolgt. Da die Verspätung aber nur geringfügig gewesen sei, sei eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen anzunehmen, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Prüfung in der Höhe von EUR 500,-- entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt werden könne. Ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlags sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Kontrolle der Finanzpolizei zur Einhaltung der Anmeldevorschriften mit Kosten verbunden gewesen sei und der Kasse mit dem gegenständlichen Beitragszuschlag der durch die Überprüfung entstandene Mehraufwand ersetzt werden solle.
Auf die beantragten Einvernahmen der Zeugen D.W., B.P. und S.P. sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens sowie der Kostenersparnis nach § 39 Abs. 2 AVG nicht einzugehen gewesen, weil für die belangte Behörde auf Grund der oben genannten Beweismittel eindeutig und zweifelsfrei bewiesen sei, dass D.W. im Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits gearbeitet habe. Die beantragte Einvernahme der genannten Zeugen lasse im konkreten Fall keine "verfahrensrelevanten Neuerungen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen" erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlags mit dem Argument, dass die Anmeldung nicht verspätet gewesen sei, weil D.W. noch keine Arbeiten verrichtet habe. Richtig sei zwar, dass er am 10. Dezember 2012 seinen ersten Arbeitstag als Bürokaufmann im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft gehabt habe und vereinbart gewesen sei, dass er sich um 8 Uhr an seiner Arbeitsstelle einzufinden habe. Bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Finanzamt habe er aber noch keine Arbeiten ausgeführt, zumal die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger durch die zuständige Mitarbeiterin, Frau P., noch durchzuführen gewesen sei. Die Behauptung der Finanzpolizei, wonach D.W. bereits arbeitend angetroffen worden sei, sei unrichtig, zumal er lediglich im Büro von Frau P. gesessen sei und auf seine Anmeldung gewartet habe.
Der Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG ist aber schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob D.W. tatsächlich bereits seine Tätigkeit als Bürokaufmann aufgenommen hatte oder zunächst nur auf seine (schließlich um 9:27 Uhr erfolgte) Anmeldung wartete, weil er mit dem vereinbarungsgemäßen Erscheinen um 8 Uhr jedenfalls seine Arbeit angetreten hatte.
Folglich konnte auch der gerügten Unterlassung der beantragten Zeugeneinvernahmen keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens zukommen.
3. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 4. September 2013
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