Normen
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art7;
StGG Art2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art7;
StGG Art2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juli 2012 wurde (aufgrund der Einwendungen der mitbeteiligten Parteien als Nachbarn) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues an der Nordseite eines näher bezeichneten Objektes in der KG Urfahr abgewiesen.
Die von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2013 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei unter der Überschrift "4. Beschwerdepunkte" Folgendes vorbringt:
"Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde verletzt die Beschwerdeführerin in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt."
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0393, mwN).
Bei dem von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdepunkt genannten Recht handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (vgl. insbesondere Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG), zu dessen Prüfung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, jedoch von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0090, und vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN).
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2013
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