VwGH 2010/18/0393

VwGH2010/18/03933.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des S H in K, geboren am 22. Juli 1973, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. Juni 2010, Zl. E1/13978-3/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Punkt 4. mit der Überschrift "Beschwerdepunkte" Folgendes ausgeführt wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung der Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet verletzt."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, und vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0331, mwN).

2. Durch den angefochtenen Bescheid kann der Beschwerdeführer nicht in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung der Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet" verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid nicht darüber abgesprochen wurde, dass und gegebenenfalls wohin der Beschwerdeführer abgeschoben werde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0372, mwN).

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels des Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebender Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. November 2010

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