VwGH 2010/18/0331

VwGH2010/18/033115.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des Z G, geboren am 12. März 1950, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Juni 2010, Zl. E1/5012-11/2009, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 22. Juni 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 16. November 2009 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid (des Magistrates der Stadt Krems an der Donau) vom 17. Dezember 1996 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt bezeichnet:

"Ich bin daher in meinem Recht auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verletzt."

II.

1. Durch die von der beschwerdeführende Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0239, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Aufhebungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung des Aufhebungsantrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie etwa dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Aufhebung des Aufenthaltsverbotes", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0207, mwN).

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2010

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