VwGH AW 2013/04/0004

VwGHAW 2013/04/000413.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des P sowie

2. der R GmbH, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 12. Dezember 2012, Zl. Präs-043437/2012/0008, betreffend Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde und einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0015 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §113 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
GewO 1994 §113 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wurde die Berufungsvorentscheidung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 24. August 2012 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG iVm § 100 Abs. 1 Z 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz für nichtig erklärt (Spruchpunkt 1.) und die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 27. Juli 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit dem genannten Bescheid vom 27. Juli 2012 sei der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 für eine näher bezeichnete gastgewerbliche Betriebsanlage eine spätere Aufsperrstunde und eine frühere Sperrstunde vorgeschrieben worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei (seit Mai 2012) Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage.

Gegen diesen Bescheid habe der Erstbeschwerdeführer Berufung erhoben. Dieser sei mit Berufungsvorentscheidung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 24. August 2012 gemäß § 64 Abs. 1 AVG stattgegeben und der genannte Bescheid vom 27. Juli 2012 sei ersatzlos behoben worden.

Da der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht Adressat des (behobenen) Bescheides vom 27. Juli 2012 und somit nicht berufungslegitimiert gewesen sei, habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz über die unzulässige Berufung in der Sache entschieden habe und sei somit funktionell unzuständig gewesen. Diese Unzuständigkeit sei von § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG erfasst, weshalb die genannte Berufungsvorentscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für nichtig zu erklären gewesen sei (Begründung zu Spruchpunkt 1.).

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bestehe kein Zweifel, dass die Berufung vom Erstbeschwerdeführer und nicht von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben worden sei, weshalb diese mangels Legitimation zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen sei.

Die gegen diesen Bescheid (zur hg. Zl. 2013/04/0015 protokollierte) Beschwerde wurde mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, bei Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides wäre es der Zweitbeschwerdeführerin untersagt, ihren Betrieb entsprechend den bislang geltenden Bescheiden offenzuhalten. Dies würde dazu führen, dass Kunden dieses Lokal nicht mehr aufsuchten, was zu einem unwiederbringlichen Nachteil für die Zweitbeschwerdeführerin führe. Wenn ein Gastronomiebetrieb seine "individuelle Besonderheit (wie hier: seine besonderen Öffnungszeiten)" verliere, werde er von den Kunden nicht mehr angenommen. Solcherart verlorene Kunden könnten nicht mehr zurückgewonnen werden. Der Erstbeschwerdeführer wiederum wäre als Alleingesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin und deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer ebenso betroffen, da er derjenige sei "den es wirtschaftlich angeht".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 17. August 2012, Zl. 2012/10/0034, mwN).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt lediglich die ohne konkrete Grundlage (etwa Umsatzzahlen) vertretene Behauptung zu entnehmen, die Umsetzung des angefochtenen Bescheides werde zu einem unwiederbringlichen Nachteil führen. Mit diesem Vorbringen werden ausreichend konkrete Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht erstattet (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 9. August 2011, Zl. AW 2011/04/0228).

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 13. Februar 2013

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