Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird vorgebracht, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegenstünden und aus dieser Zuerkennung dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen könnten.
3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl dazu den hg Beschluss vom 6. Oktober 2009, Zl AW 2009/05/0042).
Im vorliegenden Antrag fehlt aber jede Konkretisierung betreffend die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile. Der Beschwerdeführer hat somit dem Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981, nicht entsprochen.
Dem Antrag musste daher schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Da die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der verhängten Geldstrafen ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Beschwerdeführer sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH).
Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafen ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde einen Anhaltspunkt. Soweit der angefochtene Bescheid im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b Abs 2 zweiter Satz VStG dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach der Rechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl wiederum den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH).
Schließlich würde auch die Möglichkeit eines an den angefochtenen Bescheid anknüpfenden Verfahrens zum Entzug der Jagdkarte nicht ausreichen, um einen aus der Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der angeführten Rechtsprechung darzulegen (vgl VwGH vom 8. Februar 2010, AW 2010/03/0006); überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Entzug der Jagdkarte ausgesprochen wird, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Beschwerde zu beantragen.
Wien, am 22. Juli 2013
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