Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 in der Gesamthöhe von EUR 800,-- verhängt.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden mit den Anträgen, ihnen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil mit dem Vollzug der Strafen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Strafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Geldmitteln und damit in seinem Konsum beschränkt wäre. Weiters müsse er mit einem Entzug der Jagdkarte rechnen, weil nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz bei wiederholten Übertretungen die Jagdkarte zu entziehen sei.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg Rechtsprechung (vgl. schon den hg Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Fallbezogen führt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags die drohende Beschränkung seines Konsums bei Zahlung der Geldstrafen (von insgesamt EUR 800,--) an. Darin kann für sich allein genommen kein unverhältnismäßiger Nachteil erblickt werden. Auch die Möglichkeit eines an die angefochtenen Bescheide anknüpfenden Verfahrens zum Entzug der Jagdkarte reichen nicht aus, um einen aus dem Vollzug der angefochtenen Bescheide resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung darzulegen.
Wien, am 8. Februar 2010
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