Normen
EisenbahnG 1957 §74 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §74 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
EisenbahnG 1957 §74 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §74 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde näher bezeichnete Bestimmungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der beschwerdeführenden Partei für unwirksam erklärt (Spruchpunkt 1), der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, diese Bestimmungen aus den auf ihrer Website abrufbaren "Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014" zu entfernen (Spruchpunkt 2) und der beschwerdeführenden Partei untersagt, sich gegenüber Zugangsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu berufen (Spruchpunkt 3).
In ihrem Antrag, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, behauptet die beschwerdeführende Partei, dass ihr durch den sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe. Sie macht geltend, dass eine Nachverrechnung der verfahrensgegenständlichen Leistungen angesichts des Spruchpunkts 3 nicht möglich sei und ihr dadurch ein unwiederbringlicher finanzieller Schaden entstehen würde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof - und damit der Aufhebung auch des Spruchpunkts 3 des angefochtenen Bescheides - eine Nachverrechnung von Entgelten für den gewährten Zugang tatsächlich unmöglich wäre, da die beschwerdeführende Partei weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch auch nur ansatzweise die Größenordnung des von ihr befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung, ob die von der beschwerdeführenden Partei nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich.
Da es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei somit an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation fehlt, war dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
Wien, am 7. März 2013
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