VwGH 2013/02/0247

VwGH2013/02/024720.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Dr. Beck und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Vereins S in O, vertreten durch Tino Schönherr, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. September 2013, Zl. 5-G-A8762/8-2013, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung nach dem Burgenländischen Veranstaltungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §13 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §13 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 4. März 2013, mit dem sein Antrag vom 11. Dezember 2012 auf "Verlängerung" einer bis 30. April 2012 erteilten Veranstaltungsstättenbewilligung mangels fristgerechter Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, ab.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, die erstinstanzliche Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Jänner 2013 zwecks Überprüfung, ob der von ihm gestellte Genehmigungsantrag entsprechend § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes (Bgld. VeranstaltungsG) vom Eigentümer der Veranstaltungsstätte oder dem darüber Verfügungsberechtigten eingebracht worden sei, einen Nachweis über die Eigentümereigenschaft oder Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers verlangt. Dieser Nachweis sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die erstinstanzliche Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG sei daher rechtens gewesen, weil der Beschwerdeführer den zulässigerweise geforderten Nachweis der Verfügungsberechtigung nicht erbracht habe; eine Entscheidung in der Sache selbst - somit über den Antrag des Vereins auf Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung nach dem Bgld. VeranstaltungsG - sei nicht verfahrensgegenständlich.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht wurde und führt im Wesentlichen aus, durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung der Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Z 5 des Bgld. Veranstaltungsgesetzes in rechtswidriger Auslegung der maßgeblich zitierten Vorschrift zur Begründung der Versagung der Veranstaltungsdurchführung verletzt" (Beschwerdepunkt).

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0113, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung mangels fristgerechter Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG bestätigt. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Beschwerdeführer konnte daher in dem im Beschwerdepunkt genannten Recht auf Erteilung der Veranstaltungsstättengenehmigung durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0294, mwN).

Was die vom Beschwerdeführer im weiteren genannten Begründungsmängel anlangt, so handelt es sich hiebei um die Nennung von Beschwerdegründen, mit denen nicht dargetan wird, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. auch dazu den vorgenannten Beschluss, Zl. 2007/18/0113, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2013

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