Normen
ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §9 idF 2013/I/033;
ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §9 idF 2013/I/033;
Spruch:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0146, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 2012, Zl. 20624-VR24/745/2-2011, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 18. Juli 2013 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war. In der Begründung dieses Beschlusses wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe den ergänzenden Schriftsatz vom 23. August 2013 an den nicht zuständigen Verfassungsgerichtshof adressiert, der diesen umgehend an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet habe. Da die Verbesserungsfrist bereits am 23. August 2013 abgelaufen gewesen sei, erweise sich der im direkten Weg übermittelte und erst am 27. August 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Verbesserungsschriftsatz als verspätet.
Mit hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0147, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. Juli 2012, Zl. MD/00/67603/2011/009, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 34 Abs. 2 i. V.m. § 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 18. Juli 2013 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war. In der Begründung dieses Beschlusses wird auf jene des hg. Beschlusses vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0146, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 begehrte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist in den beiden vorgenannten Beschwerdefällen u.a. mit der Begründung, der Rechtsvertreter des Antragstellers habe den ergänzenden Schriftsatz (vom 23. August 2013) diktiert, wobei er eingangs des Diktates darauf verwiesen habe, dass der Schriftsatz an den "Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien", zu richten sei, die Aktenzahlen des Verwaltungsgerichtshofs einzufügen seien und die Bezeichnung des Schriftsatzes entsprechend seinem Diktat abzuändern sei, sowie, dass "Beteiligte" und "Streitgegenstand" gegenüber der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gleich zu bleiben hätten.
Die seit 4 Jahren in der Kanzlei tätige, äußerst zuverlässige Kanzleikraft M. G. habe die Übertragung des Diktates übernommen und sei dabei so vorgegangen, dass sie sich zunächst die Änderungen betreffend die ersten Seite zur Gänze angehört habe. Aufgrund der gleichbleibenden "Beteiligten" habe sie anschließend zunächst die Maske der ersten Seite der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwendet und dabei die Zahl der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs eingesetzt, dann habe sie die Überschrift "Verfassungsgerichtshof" gelöscht und die Bezeichnung des Schriftsatzes auftragsgemäß abgeändert. Sie habe jedoch übersehen, die Bezeichnung des Gerichtshofes abzuändern, was auch darauf begründet sei, dass die Adressierung sowohl in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, als auch im ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof gleich lautend gewesen sei und die Notwendigkeit der Umänderung dadurch offensichtlich übersehen worden sei. Ein derartiger Fehler sei der Kanzleikraft bislang noch nie unterlaufen.
Der ergänzende Schriftsatz sei dem Rechtvertreter zur Kontrolle vorgelegt worden. Dabei sei, wie stets üblich, auch die erste Seite kontrolliert worden, jedoch sei ihm die falsche Gerichtshofbezeichnung aufgrund der richtig angeführten Adresse nicht ins Auge gefallen, zumal die Kanzleikraft bislang immer sehr zuverlässig und pflichtbewusst die Diktatanordnungen umgesetzt habe.
Die Reinschrift des ergänzenden Schriftsatzes sei dem Rechtsvertreter zur Unterfertigung noch einmal vorgelegt worden. Vor allem habe er kontrolliert, ob auch sämtliche vorzulegenden Beilagen beigelegt gewesen seien und habe daraufhin den Schriftsatz unterzeichnet. Abschließend habe er die Kanzleikraft angewiesen, den Schriftsatz an die dort angeführte Adresse eingeschrieben abzusenden und den Brief bei der Post abzugeben. Die Kanzleikraft habe den Brief mit der Adresse "Verfassungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien" vorbereitet und ihn am Nachhauseweg beim Postamt abgegeben, sodass er noch rechtzeitig innerhalb der Frist abgesendet worden sei.
Es liege ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe, nicht vor, weil der Rechtsvertreter seine ihm obliegende Kontroll- und Überwachungspflichten gewissenhaft ausgeübt habe. Es bleibe festzuhalten, dass im ergänzenden Schriftsatz auch tatsächlich die richtige Adresse angegeben gewesen sei, und er offensichtlich "aufgrund eines Zustellfehlers" nicht an die angeführte Adresse "Judenplatz 11, 1010 Wien" zugestellt worden sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2009, Zlen. 2009/07/0172, 0173).
In der unrichtigen Adressierung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anstelle des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Oktober 1994, Zlen. 94/02/0290, 0291). Da der ergänzende Schriftsatz ausdrücklich an den Verfassungsgerichtshof, wenngleich mit einer nicht mehr aktuellen Anschrift (vgl. zu der seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des § 9 VwGG (Entfall des Abs. 3) durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, wiederum gegebenen Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof besteht, den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zlen. 2013/03/0057, 0066, m. w.N.), kann auch keine Rede davon sein, dass der ergänzende, ausdrücklich an den Verfassungsgerichtshof adressierte Schriftsatz "richtig" an der angeführte Adresse "Judenplatz 11, 1010 Wien" hätte zugestellt werden können.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Oktober 2013
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