Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6 Abs2;
MRK Art6;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6 Abs2;
MRK Art6;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten (Geldstrafe EUR 260,-- wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO) und 2. eine an ihn als Zulassungsbesitzer gerichtete Lenkeranfrage nicht beantwortet (Geldstrafe EUR 100,-- wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG).
Mit hg. Verfügung vom 22. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Ergänzung der Beschwerde dahin aufgetragen, dass er das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt bezeichne.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2013 legte der Beschwerdeführer die aufgetragene Beschwerdeergänzung vor. Darin wird als Beschwerdepunkt geltend gemacht, es sei kein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK erfolgt. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in Italien gewesen sei und auf den Fotos eine langhaarige Person als Pkw-Lenker abgebildet sei, könne der von der EMRK geforderte Schuldbeweis gar nicht erbracht werden. Die Vorgangsweise der belangten Behörde verstoße nicht nur gegen Art. 6 EMRK, sondern auch gegen § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG. Die belangte Behörde habe gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen.
Nach der hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer einerseits die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0330, mwN), andererseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, wobei es sich um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2013, Zl. 2013/02/0037, mwN).
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2013
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