VwGH 2013/02/0082

VwGH2013/02/008211.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des F. in Deutschland, vertreten durch Dr. Clemens Illichmann, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. Februar 2013, Zlen. UVS-14/10782/5-2013, UVS-3/20878/5-2013, UVS-24/10237/5- 2013, UVS-5/14727/5-2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Übertretungen der StVO 1960 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs5;
StVO 1960 §76 Abs2;
StVO 1960 §78 litc;
StVO 1960 §97 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §51;
AVG §63 Abs5;
StVO 1960 §76 Abs2;
StVO 1960 §78 litc;
StVO 1960 §97 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §51;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretungen der StVO 1960 (Spruchpunkte 4 bis 6 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12. Oktober 2012) bezieht, zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 24,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12. Oktober 2012 wegen insgesamt 7 verschiedener Verwaltungsübertretungen, darunter in den Spruchpunkten 4 bis 6 wegen dreier Übertretungen der StVO 1960, für schuldig befunden und hiefür jeweils mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. November 2012 Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2013 wurde die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich in seinem subjektiven Recht verletzt, nicht bzw. nicht in Höhe der verhängten Geldstrafe bestraft zu werden, insbesondere nicht hinsichtlich der §§ 76 Abs. 2 StVO 1960, 78 lit. c StVO 1960 und 97 Abs. 4 StVO 1960.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0041, m.w.N.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0200, m.w.N.).

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Mai 2013 m.w.N.).

Die Beschwerde war daher im dargelegten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis von drei Übertretungen der StVO 1960 zu vier weiteren Übertretungen anderer Normen wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0032, m.w.N. verwiesen.

Wien, am 11. September 2013

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