VwGH 2012/10/0149

VwGH2012/10/014924.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Gemeinde Hohenzell, vertreten durch Aigner Fischer Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in 4910 Ried im Innkreis, Gartenstraße 38, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 2012, Zl. BGD-140567/303-2012-Mtm, betreffend Gastbeitragsleistung gemäß § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Ried im Innkreis), zu Recht erkannt:

Normen

KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
VwRallg;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 24. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG) die Entscheidung über die Leistung des Gastbeitrages für das Kind N.B., wohnhaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei, für den Besuch des Gemeindekindergartens der Beschwerdeführerin im Kindergartenjahr 2010/2011, da über die Leistung des Gastbeitrages keine Einigung erzielt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde, dass die mitbeteiligte Partei im Kindergartenjahr 2010/2011 für den Besuch des Gemeindekindergartens der Beschwerdeführerin durch das erwähnte Kind keinen Gastbeitrag zu entrichten habe.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007 idF. LGBl. Nr. 59/2010, sowie § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011, LGBl. Nr. 102/2010, angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass das Kind N.B. seit 6. September 2010 den Kindergarten der Beschwerdeführerin besuche. Laut Stellungnahme der Beschwerdeführerin besuche das Kind den dortigen Kindergarten, weil es mit dem Bus (eines von der Beschwerdeführerin beauftragten Transportunternehmers) zum Kindergarten und wieder nach Hause gebracht werde, was für die alleinerziehende Mutter erhebliche Vorteile bringe, und die Abholung vom Kindergarten der Stadt Ried im Innkreis nicht möglich sei.

Die Arbeitszeiten der Kindesmutter von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr seien durch Nachweise des Arbeitgebers bestätigt. Die Öffnungszeiten zweier näher genannter Kinderbetreuungseinrichtungen der mitbeteiligten Partei seien jeweils von Montag bis Freitag von 6.45 Uhr bis 17.15 Uhr. Die Distanz von 3,2 bzw. 4,3 km (jeweils Wohnsitz-Kinderbetreuungseinrichtung-Arbeitsstätte) könne von der Kindesmutter mit einem Fahrzeug in rund sieben bzw. neun Minuten bewältigt werden. Die Erreichbarkeit beider Kinderbetreuungseinrichtungen sei daher zumutbar.

Die Kindesmutter habe im Verfahren folgende Stellungnahme abgegeben:

"Hier ein paar Gründe, warum ich mich für den Kindergarten in Hohenzell entschied:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. 39/2007 idF.

LGBl. Nr. 59/2010 (Oö. KBG), lautet:

"§ 28

Gastbeiträge

(1) Besucht ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen vom Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbetreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid."

Die Gesetzesmaterialien (AB Beil 181/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages, 27. GP) führen zu dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2010 neu gefassten § 28 Oö. KBG aus:

"Die Leistung von Gastbeiträgen war auch bisher bereits möglich, jedoch abhängig von den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und Rechtsträgern. Mit der Neuregelung wird eine Verpflichtung zur Leistung des Gastbeitrags unter den gesetzlichen Prämissen geschaffen und damit sichergestellt, dass gemeindeübergreifende Lösungen auch verstärkt realisiert werden. Daraus ergibt sich auch die hoheitliche Entscheidungsverpflichtung der Aufsichtsbehörde im Fall der Nichteinigung.

Für die Leistung eines Gastbeitrages sprechen daher insbesondere z.B. folgende Umstände:

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