Normen
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
VwRallg;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 24. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG) die Entscheidung über die Leistung des Gastbeitrages für das Kind N.B., wohnhaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei, für den Besuch des Gemeindekindergartens der Beschwerdeführerin im Kindergartenjahr 2010/2011, da über die Leistung des Gastbeitrages keine Einigung erzielt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde, dass die mitbeteiligte Partei im Kindergartenjahr 2010/2011 für den Besuch des Gemeindekindergartens der Beschwerdeführerin durch das erwähnte Kind keinen Gastbeitrag zu entrichten habe.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007 idF. LGBl. Nr. 59/2010, sowie § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011, LGBl. Nr. 102/2010, angeführt.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass das Kind N.B. seit 6. September 2010 den Kindergarten der Beschwerdeführerin besuche. Laut Stellungnahme der Beschwerdeführerin besuche das Kind den dortigen Kindergarten, weil es mit dem Bus (eines von der Beschwerdeführerin beauftragten Transportunternehmers) zum Kindergarten und wieder nach Hause gebracht werde, was für die alleinerziehende Mutter erhebliche Vorteile bringe, und die Abholung vom Kindergarten der Stadt Ried im Innkreis nicht möglich sei.
Die Arbeitszeiten der Kindesmutter von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr seien durch Nachweise des Arbeitgebers bestätigt. Die Öffnungszeiten zweier näher genannter Kinderbetreuungseinrichtungen der mitbeteiligten Partei seien jeweils von Montag bis Freitag von 6.45 Uhr bis 17.15 Uhr. Die Distanz von 3,2 bzw. 4,3 km (jeweils Wohnsitz-Kinderbetreuungseinrichtung-Arbeitsstätte) könne von der Kindesmutter mit einem Fahrzeug in rund sieben bzw. neun Minuten bewältigt werden. Die Erreichbarkeit beider Kinderbetreuungseinrichtungen sei daher zumutbar.
Die Kindesmutter habe im Verfahren folgende Stellungnahme abgegeben:
"Hier ein paar Gründe, warum ich mich für den Kindergarten in Hohenzell entschied:
- wir wohnen in der Hohenzellerstraße, die zwar schon zu Ried gehört, aber genau auf der Strecke des Kindergarten-Bus von Hohenzell liegt.
- somit brauche ich nicht beim morgendlichen Straßenverkehr in die Innenstadt von Ried zu fahren!
- Mein Sohn wurde schon vor seiner Kindergartenzeit von einer Tagesmutter betreut, die ebenfalls von Hohenzell ist! Der Bus bringt ihn Montags direkt vom Kg zur Tagesmutter.
Ich bin alleinerziehende Mutter, und bin auf solche 'Kleinigkeiten' an Hilfe angewiesen, um unseren Tagesablauf so problemlos wie möglich zu halten."
Die Ausführungen der Kindesmutter, das Kind würde schon vor seiner Kindergartenzeit von einer Tagesmutter, die ebenfalls aus Hohenzell sei, betreut werden, könne ebenso wenig eine Gastbeitragspflicht durch die Hauptwohnsitzgemeinde begründen wie der Umstand, dass die Kindesmutter durch den Kindergartenbustransport nicht während des morgendlichen Straßenverkehrs in die Innenstad von Ried fahren müsse.
Die Vermeidung eines Wechsels im Sinne einer kontinuierlichen Förderung entsprechend den Erläuterungen des Ausschussberichts, Blg. 181/2010, 27. GP. des Oberösterreichischen Landtags, könne nicht begründet werden, weshalb auf Grund des dargelegten Sachverhalts spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 28 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. 39/2007 idF.
LGBl. Nr. 59/2010 (Oö. KBG), lautet:
"§ 28
Gastbeiträge
(1) Besucht ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen vom Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbetreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid."
Die Gesetzesmaterialien (AB Beil 181/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages, 27. GP) führen zu dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2010 neu gefassten § 28 Oö. KBG aus:
"Die Leistung von Gastbeiträgen war auch bisher bereits möglich, jedoch abhängig von den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und Rechtsträgern. Mit der Neuregelung wird eine Verpflichtung zur Leistung des Gastbeitrags unter den gesetzlichen Prämissen geschaffen und damit sichergestellt, dass gemeindeübergreifende Lösungen auch verstärkt realisiert werden. Daraus ergibt sich auch die hoheitliche Entscheidungsverpflichtung der Aufsichtsbehörde im Fall der Nichteinigung.
Für die Leistung eines Gastbeitrages sprechen daher insbesondere z.B. folgende Umstände:
- kein Platz für das unter 3-jährige Kind in der Hauptwohnsitzgemeinde,
- Kind besucht den Kindergarten am Arbeitsort der Eltern/Wohnort der Großeltern, da sonst keine Abholmöglichkeit bzw. anschließende Betreuungsmöglichkeit gegeben ist,
- Öffnungszeiten, die sich mit den Arbeitszeiten der Eltern vereinbaren lassen,
- Besuch eines Hortes, der der besuchten Schule angeschlossen ist,
- Vermeidung von Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn einer kontinuierlichen Förderung.
…"
In Durchführung des § 28 Abs. 2 erster Satz Oö. KBG regelt § 13 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 die Mindesthöhe des Gastbeitrages.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die mitbeteiligte Partei sei mangels Vorliegens der in § 28 Abs. 1 Oö. KBG normierten Voraussetzungen nicht verpflichtet, für den Besuch des genannten Kindes im Kindergarten der Beschwerdeführerin Gastbeiträge zu leisten.
Dagegen bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren das Kindeswohl beachten und allenfalls sogar ein Gutachten einholen müssen. Insbesondere aufgrund der familiären Situation des betreffenden Kindes sei es notwendig, dass das Kind den Kindergarten der Beschwerdeführerin besuche.
Die belangte Behörde hätte auch ihren Standpunkt näher zu begründen gehabt, weshalb durch den Wechsel von der Kinderbetreuungseinrichtung der Beschwerdeführerin in eine Kinderbetreuungseinrichtung der mitbeteiligten Partei keine kontinuierliche Unterbrechung der Förderung gegeben sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die mitbeteiligte Partei die Hauptwohnsitzgemeinde des genannten Kindes ist. Unstrittig ist weiters, dass ein "Fall der Nichteinigung" zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei über die Leistung des Gastbeitrages für das Kind B.N. im Sinne des § 28 Abs. 2 Oö. KBG vorliegt.
§ 28 Abs. 1 Oö. KBG knüpft die Verpflichtung der Hauptwohnsitzgemeinde eines Kindes zur Entrichtung eines Gastbeitrages für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung einer anderen Gemeinde an das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, wobei nach dem klaren Gesetzeswortlaut (argum: "oder") diese Verpflichtung schon dann entsteht, wenn auch nur einer dieser Tatbestände erfüllt ist.
Dass im Gebiet der mitbeteiligten Partei ein "bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen" besteht, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt und begegnet nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (zwei Kinderbetreuungseinrichtungen der mitbeteiligten Partei) auch keinem Zweifel. Insbesondere wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass das genannte Kind in den Kinderbetreuungseinrichtungen der mitbeteiligten Partei keinen Platz gefunden hätte.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens offenkundig keine Anhaltspunkte dafür erblickt hat, dass der Besuch des gemeindefremden Kindergartens der Beschwerdeführerin aufgrund der "familiären Situation" oder des "Kindeswohles" erforderlich sei.
Den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie der Kindesmutter ist vielmehr zu entnehmen, dass das vorrangige Motiv des Besuchs des Kindergartens der Beschwerdeführerin durch das Kind B.N. in der bequemeren Erreichbarkeit dieser Kinderbetreuungseinrichtung (infolge der örtlichen und verkehrsbedingten Gegebenheiten bzw. der Transportmöglichkeit durch einen Bus) zu erblicken ist.
Auch der Beschwerde ist kein konkretes Vorbringen zu entnehmen, wonach die familiäre Situation oder das Kindeswohl den Besuch der gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung durch das genannte Kind jedenfalls erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere vermag der bloße Umstand, dass das genannte Kind bereits "vor der Kindergartenzeit" von einer Tagesmutter aus dem Gebiet der Beschwerdeführerin betreut wurde, keine besondere familiäre oder spezifisch für das Kindeswohl erforderliche Situation im Sinne des § 28 Abs. 1 Oö. KBG zu begründen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters rügt, die belangte Behörde habe nicht näher begründet, weshalb eine Verpflichtung zur Leistung des Gastbeitrages auch unter dem Aspekt der "Vermeidung von Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn einer kontinuierlichen Förderung (des Kindes)" nicht bestehe, ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht hat, dass im Fall der Nichtentrichtung des Gastbeitrages das genannte Kind jedenfalls zu einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung gezwungen wäre (weil der weitere Besuch des Kindergartens der Beschwerdeführerin durch das Kind untersagt würde).
Nach dem Gesagten war auch die Einholung eines "Gutachtens" zur Frage des Kindeswohls durch die belangte Behörde nicht erforderlich, weil nach der Aktenlage dazu keine Veranlassung bestand.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Juli 2013
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