Normen
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §4;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §46 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §4;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 24. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Feststellung, dass der mit Kaufvertrag vom 21. März 2011 getätigte Grunderwerb im Gesamtausmaß von 7,8678 ha (Erwerb der Grundstücke 413/5, 831, 762, 788 und 842 je KG E) zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei.
Die AB stellte nach Einholung von Gutachten mit Bescheid vom 18. Juli 2011 fest, dass der Erwerb der Grundstücke 413/5 und 831 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei. Der darüber hinausgehende Antrag betreffend die Grundstücke 762, 788 sowie 842 wurde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde ergänzte ihr Ermittlungsverfahren. Aus der Stellungnahme des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 9. November 2011 zum Berufungsvorbringen geht hervor, dass sich durch den Kauf der Grundstücke 788 und 842 in keiner Weise die Erschließung, Ausformung, Wasserversorgung etc. des bisherigen Eigentums verändere; die agrarstrukturell bedingte Bewirtschaftbarkeit der Flächen werde durch den Kauf nicht berührt, jedoch erhöhe sich die Anzahl der Eigentumskomplexe. Durch die Zersplitterung steige der Bewirtschaftungsaufwand, es seien somit Bewirtschaftungsnachteile auf Grund der Flächenanordnung (= agrarstruktureller Mangel) entstanden. Der Kauf der Grundstücke stehe daher im klaren Gegensatz zu den Zielsetzungen einer Flurbereinigung im Sinne des Kärntner Flurverfassungslandesgesetzes 1979 (K-FLG). Aus einem bestehenden Vorkaufsrecht lasse sich schließlich nicht ableiten, ob das Grundstück zukünftig auch tatsächlich jemals in das Eigentum des Vorkaufsberechtigten übergehe. Das Grundstück 764 grenze abgesehen davon in keiner Weise an die Kaufflächen, sodass auch der Kauf dieses Grundstücks zu einer weiteren Zersplitterung des Eigentums des Beschwerdeführers führte. Das Grundstück 842 grenze zwar unmittelbar an bisheriges Eigentum, da das Grundstück jedoch ein Waldgrundstück sei, erfordere es eine gänzlich andere Bewirtschaftung als die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Durch den Kauf des Waldgrundstückes verändere sich daher in keiner Weise die Bewirtschaftbarkeit des angrenzenden landwirtschaftlichen Eigentums, dieses werde weder besser ausgeformt, noch verändere sich etwa die wegmäßige Erschließung oder andere Parameter, welche die Bewirtschaftbarkeit von Flächen beeinflussten.
Zu diesem ergänzenden Gutachten erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 ein ergänzendes Vorbringen, in dem er darauf hinwies, es seien auch die aktuellen Entwicklungen in der Landwirtschaft in Österreich zu berücksichtigen und in die Entscheidung einzubeziehen. Die beiden Grundstücke 788 und 762 seien seit Jahrzehnten Pachtgrundstücke und hätten immer der Stärkung des landwirtschaftlichen Besitzes des Beschwerdeführers gedient. Um die Überlebensfähigkeit eines mittleren landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern, liege es im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, dass sich die Betreiber der Landwirtschaft um die Gewinnung zusätzlicher landwirtschaftlicher Flächen bemühten. Das Grundstück 842 diene unter anderem der besseren Erreichbarkeit der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen, da es die im Norden, Osten und Süden angrenzenden Flächen verbinde. Die Grundstücke lägen im nahen Umfeld des Betriebes und könnten von der Hofstelle aus genauso gut und unproblematisch bewirtschaftet werden, wie es bei Ankauf unmittelbar angrenzender Flächen der Fall wäre. Die Voreigentümerin habe jene landwirtschaftlichen Flächen, welche der Beschwerdeführer bereits seit langem als Pächter bewirtschaftet habe, unbedingt veräußern wollen. Hätte er also nicht von der ihm eingeräumten Kaufmöglichkeit Gebrauch gemacht, hätte die Fläche ein anderer Kaufwerber erworben. Diesfalls wäre eine Zerstückelung der Pachtflächen des Betriebes eingetreten, was umgekehrt wieder mit Anbauerschwernissen und Arbeitserschwernissen einhergegangen wäre.
Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 18. Jänner 2012 ein, in dem auf die behauptete Verbesserung der Zufahrt durch den Kauf des Grundstückes 842, auf das Argument der Zerstückelung der Pachtflächen und auf betriebswirtschaftliche Vorteile des Kaufes (Aspekt der Besitzaufstockung) eingegangen wurde. Im Befund dieses Gutachtens findet sich eine ausführliche Darstellung der kaufgegenständlichen Grundstücke und ihrer Umgebung. Zur Veränderung in der Erschließung durch den Kauf des Grundstückes 842 heißt es im Gutachtensteil, der Beschwerdeführer bewirtschafte landwirtschaftliche Flächen, die unmittelbar an dieses Grundstück grenzten. Diese Flächen seien zu einem Feldstück zusammengefasst und könnten in einem Zug bewirtschaftet werden. Der gesamte Komplex werde durch das öffentliche Wegenetz optimal erschlossen, es liege keine unzureichende Verkehrserschließung vor. Der Kauf einer Waldfläche verbessere in keiner Weise die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Die Bewirtschaftbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen werde durch den Kauf der Waldfläche in keiner Weise verändert.
Zum Argument der Zerstückelung der Pachtflächen des Betriebes des Beschwerdeführers im Falle eines Flächenverlustes wies der Sachverständige darauf hin, dass lediglich bei Verlust des Grundstückes 788 zwei getrennt liegende Bewirtschaftungskomplexe entstünden, wobei alle dann entstehenden drei Komplexe günstig ausgeformt, wegmäßig optimal erschlossen und für eine rationelle Bewirtschaftung ausreichend groß wären, sodass durch eine solche Teilung auch keine agrarstrukturellen Mängel entstünden, welche die Bewirtschaftbarkeit der Flächen beeinträchtigten. Alle anderen erworbenen Grundstücke grenzten zwar auch an Pachtflächen, ein Verlust würde sich jedoch in keinerlei Hinsicht nachteilig auf die Bewirtschaftbarkeit angrenzender Pachtflächen auswirken.
Im Falle des Grundstückes 762 würden die angrenzenden Pachtflächen sogar Dritten zur Nutzung überlassen, die Kauffläche grenze damit weder an bisheriges Eigentum des Beschwerdeführers noch an von ihm bewirtschaftete Flächen. Der Kauf dieser Fläche habe daher keinen Einfluss auf die Bewirtschaftbarkeit von Flächen, die der Beschwerdeführer nutze.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2012 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Privatgutachten des Dipl. Ing. B G. vom 20. April 2012 vor. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, die Verkäuferin habe eine Mühle betrieben, zu welchem Betrieb unter anderem auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gehört hätten. Im Jahr 2010 hätte die Verkäuferin beschlossen, den Mühlenbetrieb einzustellen und die Gesellschaft zu liquidieren. Im Zuge dessen sei bereits der Großteil der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Liegenschaften veräußert worden; es handle sich daher bei dieser Gesellschaft um einen auslaufenden Betrieb. Die Grundstücke wären in jedem Falle verkauft worden. Um auch weiterhin im betriebsnotwendigen Ausmaß wirtschaften zu können, habe der Beschwerdeführer die Gelegenheit zum Kauf jedenfalls wahrnehmen müssen. Durch den Kauf hätte verhindert werden sollen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in fremde Hände kämen.
Das vorgelegte Privatgutachten vom 20. April 2012 enthält in seinem Befund eine Beschreibung der Betriebe des Beschwerdeführers und der Verkäuferin sowie eine Beschreibung der kaufgegenständlichen Flächen. Beim Grundstück 788 heißt es, wenn dieses Grundstück herausfallen bzw. nicht dem Betrieb des Beschwerdeführers zugeteilt werde, würde dieser Flächenbereich zersplittern; bei der Zukaufsfläche 762 wird darauf hingewiesen, dass diese Fläche unmittelbar angrenzend an die Pachtflächen des Beschwerdeführers liege und derzeit vorübergehend aus förderungstechnischen Überlegungen von Dritten bewirtschaftet werde. Diese Fläche würde in einem amtlich eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens mangels sonstiger Möglichkeiten an den Betrieb des Beschwerdeführers zugeteilt werden. Was schließlich die Fläche 842 betrifft wird darauf hingewiesen, dass die Zuteilung dieser Fläche eines auslaufenden Betriebes an den Betrieb des Beschwerdeführers zu keiner Zersplitterung des Betriebes des Beschwerdeführers führe. Aus sachverständiger Sicht erfülle der Betrieb der Verkäuferin alle Voraussetzungen eines auslaufenden Betriebes. Auf Grund der strukturellen Mängel am Altbesitz des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Grundzusammenlegung die kaufgegenständlichen Flächen dem Betrieb des Beschwerdeführers zugeteilt worden wären. Der Sachverständige könne gutachterlich feststellen, dass auf Grund der oben angeführten Punkte Mängel der Agrarstruktur durch den Ankauf der besagten Kaufflächen verbessert würden.
Dazu erstattete der Amtssachverständige eine weitere Stellungnahme vom 24. Mai 2012, in der er auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers näher einging. Unter anderem wies er darauf hin, dass seitens der Verkäuferin bereits seit geraumer Zeit keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeführt werde und es sich daher nicht um einen auslaufenden Betrieb, sondern lediglich um landwirtschaftliches Grundeigentum handle, das nunmehr veräußert werde. Zum Zeitpunkt des Verkaufes sei jedenfalls auf Seiten der Verkäuferin kein Betrieb mehr vorhanden, sodass das Rechtsgeschäft auf Seiten der Verkäuferin nicht zur Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen könnte. Eine Besitzfestigung sei fachlich nicht mit der Beseitigung agrarstrukturell bedingter Bewirtschaftungsnachteile gleichzusetzen. In weiterer Folge befasste sich der Amtssachverständige mit den Ausführungen des Privatgutachters und legte näher begründet dar, weshalb er bei seiner in den Vorgutachten geäußerten Meinung bleibe.
Die belangte Behörde führte am 5. Juli 2012 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde klargestellt, dass ausschließlich die nicht bereits von der Behörde erster Instanz als flurbereinigungsrelevant anerkannten Grundstücke 762, 788 und 842 Gegenstand des Berufungsverfahrens seien. Dabei legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fotos und eine schriftliche Zusammenfassung seiner Berufungsgründe vor. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass auch der Aspekt eines Ausgleichs für demnächst an die öffentliche Hand abzutretende Flächen zu beachten sei. Der Beschwerdeführer habe bereits für öffentliche Bauprojekte mehrfach Flächen abtreten müssen, für die zum Teil Ersatz gefunden werden habe können. Nun lägen für die Verlängerung der Südumfahrung in K in Richtung G-Straße konkrete Planunterlagen vor. Der geplante Fahrbahnverlauf führe durch ein Grundstück des Beschwerdeführers und durchquere dieses diagonal. Dadurch komme es nicht nur zu einer Flächenverringerung sondern auch zu Teilflächen, die schwer zu bewirtschaften sein würden. Der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stelle somit einen Ausgleich für den präsumtiven Flächenverlust im Zuge des genannten öffentlichen Straßenbauprojektes dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. August 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Nach Darstellung der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat sie die Ansicht, dass ausschließlich im Eigentum befindliche Flächen zum Altbesitz zählten, anderer Besitz wie z.B. Pachtflächen seien nur ausnahmsweise miteinzubeziehen. Sollten auch Pachtflächen Berücksichtigung finden, müsste durch den Kauf bzw. Verkauf von Pachtflächen auch ein agrarstruktureller Mangel auf Verkäuferseite gemildert werden können. Rein betriebswirtschaftliche Verbesserungen am Altbesitz durch das Rechtsgeschäft reichten dazu nicht aus. Obwohl Pachtflächen in der Regel nicht zum Altbesitz zählten, habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 18. Jänner 2012 nachvollziehbar festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der Pachtflächen als Altbesitz durch den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Flächen keine Bereinigung agrarstruktureller Mängel erwirkt werden könne, da an den bisherigen nun vom Pächter erworbenen Pachtflächen keine Mängel agrarstruktureller Natur festgestellt werden hätten können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2009/07/0044 nicht generell zu entnehmen, dass Pachtflächen als Altflächen anzusehen seien; dieses treffe nur in Ausnahmefällen zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete dort die Ansicht, dass nicht auszuschließen sei, dass auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen könne. Dies z.B. dann, wenn vertragsgegenständliche Grundstücke zum Hof des Verkäufers gehörten, jedoch von diesem für die Bewirtschaftung zu weit entfernt seien und in isolierter Lage vom Betrieb lägen. Im Falle der Verpachtung dieser Grundstücke an einen nahe gelegenen Betrieb beseitige der nachfolgende Ankauf dieser Pachtflächen durch den Pachtbetrieb einen Mangel der Agrarstruktur, indem zersplitterter Grundbesitz auf Verkäuferseite beseitigt werde.
Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Verkäuferin jedoch um einen bereits ausgelaufenen Betrieb und ein Flurbereinigungseffekt könne auf Verkäuferseite gar nicht eintreten. Die Verkäuferin verfüge über keine Hofstelle und es sei die aktive Selbstbewirtschaftung bereits 1972 aufgegeben worden. Dieser Umstand sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden und es könne hier nicht von einem "sich im Auslaufen befindlichen Betrieb" gesprochen werden.
Das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten habe keinen Mangel im Gutachten des Amtssachverständigen fachlich belegen können und führe in diesem Zusammenhang lediglich den Mangel der Zersplitterung im Falle des Nichterwerbs ins Treffen. Es fehlten im Privatgutachten aber Ausführungen dazu, welche flurstrukturellen Mängel dem Altbesitz des Käufers anhafteten. Es werde zwar das Vorliegen des Agrarstrukturmangels einer unzureichenden Betriebsgröße angedeutet, dies könne jedoch bei festgestelltem Eigentum von ca. 45 ha land- und forstwirtschaftlicher Fläche weder fachlich noch rechtlich zutreffen. Schließlich sei der durch den Beschwerdeführer eingewendete Maschineneinsatz als solcher für einen Hochleistungsbetrieb agrarstrukturell auch nicht von Belang, weil die Bewirtschaftungskomplexe so ausgeformt seien, dass sie die Eignung als eigenständige Bewirtschaftungseinheiten aufwiesen. Diese Beurteilung habe anhand objektiver Kriterien zu erfolgen und sei nicht daran zu messen, ob die Bewirtschaftung mit sehr großen Maschinen optimal sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Besitzfestigung durch das vorliegende Rechtsgeschäft, um einem zukünftigen Verlust von Pachtflächen entgegenzuwirken, sei nicht mit der Behebung agrarstruktureller Bewirtschaftungsmängel am Altbesitz gleichzusetzen. Des Weiteren könne der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht, wonach auch dann von einer Flurbereinigung gesprochen werden könne, wenn hievon mögliche zukünftige Nachteile abgewendet würden, nicht beigepflichtet werden. In Flurbereinigungsverfahren komme es immer auf bereits dem Altbesitz anhaftende flurstrukturelle Nachteile an. Der Erwerb von Ersatzflächen (für Flächen, die auf Grund von öffentlichen Projekten abgetreten werden müssen) zeige auch keine flurbereinigende Wirkung, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Das ins Treffen geführte Projekt sei nämlich erst in Planung. Die Gewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung in anderen Fällen sei nicht von Belang, weil jedes Rechtsgeschäft einer Einzelfallbetrachtung bedürfe. Schließlich spiele auch der Einwand, dass bei Nichtkauf ein anderer Interessent die in Rede stehenden Flächen gekauft hätte, für das gegenständliche Verfahren keine Rolle; ebenso verhalte es sich mit dem Vorkaufsrecht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-FLG haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
a) die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
b) die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
a) Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.
§ 44. (1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.
§ 46. (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen, wenn die Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke nachweisen. Bei Tauschverträgen hat die Agrarbehörde die fehlende Einwilligung durch Bescheid zu ersetzen, wenn sich aus der beabsichtigten Übertragung kein erheblicher Nachteil für die bücherlich Berechtigten ergibt.
(4) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf anderen Landesgesetzen beruhenden Genehmigung.
(5) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51)."
2. Im vorliegenden Fall geht es um eine vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG.
Voraussetzung für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen, entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im § 44 K-FLG angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 45 leg. cit. zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im § 44 K-FLG genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im § 1 leg. cit. verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2011, 2009/07/0062, und vom 16. Dezember 2010, 2009/07/0044).
Eine Maßnahme ist nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinn der §§ 44 und 46 Abs. 1 K-FLG anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2004, 2002/07/0015, und vom 10. November 2011, 2011/07/0150).
3. Die Agrarbehörden führten ein Ermittlungsverfahren durch, in dem der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Berufungsverfahren drei Gutachten erstattete, in denen er neben den Eigentums- und Pachtverhältnissen auf Käuferseite, den zu erwerbenden Grundflächen und den Auswirkungen des Zuerwerbs auch auf die Äußerungen des Beschwerdeführers und auf das von diesem vorgelegte Privatgutachten näher einging. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, aus welchen Gründen sie den Ausführungen ihres Amtssachverständigen den Vorzug vor den Schlussfolgerungen des Privatsachverständigen gab.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053). Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die in erster Linie auf die mangelnde Begründung der Schlussfolgerungen des Privatsachverständigengutachtens gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde aber nicht zu beanstanden.
Es war der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie sich auf die umfangreichen Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen stützte.
4. Im vorliegenden Fall geht es um den Kauf von drei Grundstücken, denen im Verwaltungsverfahren die Eignung als Flurbereinigungsmaßnahme nicht zugesprochen wurde.
4.1. Eines dieser Grundstücke ist das Grundstück 842 (Waldfläche). In Bezug auf dieses Grundstück stellte der Amtssachverständige unwidersprochen vom Beschwerdeführer bzw. dem Privatgutachten fest, dass dieses eine gänzlich andere Bewirtschaftung als die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erfordere. Der anschließende landwirtschaftliche Komplex des Beschwerdeführers sei zu einem Feldstück zusammengefasst und könne in einem Zug bewirtschaftet werden. Der Kauf der Waldfläche verbessere in keiner Weise die Erschließung oder die Bewirtschaftbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen. Der Privatsachverständige wies im Zusammenhang mit dem Grundstück 842 lediglich darauf hin, dass die Zuteilung dieser Fläche in einem amtlich eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren an den Betrieb des Beschwerdeführers denklogisch wäre.
Die Annahme der belangten Behörde, wonach der Zuerwerb der Fläche 842 nicht geeignet sei, einen gegebenen Agrarstrukturmangel zu mindern, kann daher nicht beanstandet werden. Dazu kommt, dass die Beschwerde im Zusammenhang mit diesem Grundstück keine spezifischen Ausführungen trifft.
4.2. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ackerflächen 762 und 788 befasst sich die Beschwerde in weiterer Folge mit dem Begriff des "auslaufenden Betriebes" auf Seiten der Verkäuferin und meint, es sei unstrittig, dass diese ein landwirtschaftlicher Betrieb gewesen sei, zumal Ackerflächen nur dazu dienen hätten können, um deren Mühle mit Getreide zu versorgen und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Bewirtschaftung von der Mühle selbst besorgt werde oder im Wege der Pacht. Bei richtiger Würdigung der gegebenen Umstände wäre die Verkäuferin als "auslaufender Betrieb" anzusehen.
Im vorliegenden Zusammenhang (Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG) hat die Frage, ob die Verkäuferin als "auslaufender Betrieb" anzusehen ist oder nicht, aber keine entscheidende Bedeutung.
Der Begriff des "Erwerbs von Grundflächen eines auslaufenden Betriebes" fand im Zusammenhang mit dem Agrarstrukturmangel einer unzureichenden bzw. unwirtschaftlichen Betriebsgröße (vgl. § 1 Abs. 2 lit a K-FLG) Eingang in die Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich vor dem Hintergrund der Materialien zur Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl Nr. 78, im hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2003/07/0077, mit der Frage, wie in einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren dieser Agrarstrukturmangel beseitigt werden könne, zumal diesem Mangel typischerweise nur durch eine - in einem solchen Verfahren schwer erzielbare - Vermehrung der Grundflächen abgeholfen werden könne. Als eine der wenigen Möglichkeiten der Vermehrung der Grundflächen wurde neben der Kultivierung und Planierung von Ödland und Bodengewinnung an Rainen auch der von der Agrarbehörde nicht steuerbare Fall des Erwerbs von "freiwerdenden Flächen von auslaufenden Höfen" genannt. Ausdrücklich wird aber darauf hingewiesen, dass auch diese erworbenen Flächen dem Zusammenlegungsverfahren unterlägen, also nicht in einer Lage zugeteilt werden dürften, die ihrerseits einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, 2003/07/0145, vom gleichen Tag, 2003/07/0144 , und vom 10. November 2011, 2011/07/0150).
Im vorliegenden Fall wird angesichts der Größe des Betriebes des Beschwerdeführers das Vorliegen des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße auf Käuferseite gar nicht behauptet und geht solches auch aus den Gutachten nicht hervor. Abgesehen davon wäre aber auch beim Erwerb der in Rede stehenden Flächen, selbst wenn die Verkäuferin als auslaufender Betrieb anzusehen wäre, zu prüfen, ob durch den Erwerb der Grundstücke nicht der Mangel des zersplitterten Grundbesitzes auf Erwerberseite einträte. Gerade dieser Umstand wurde aber durch das Gutachten des Amtssachverständigen bestätigt.
4.3. Weiters heißt es in der Beschwerde, die Pachtflächen seien in die Beurteilung einzubeziehen, dies folge aus der in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmebetrachtung.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2009/07/0044 - Bezug nehmend auf frühere Judikatur - zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG) ausgeführt, dass zwar der Abfindungsanspruch nach dem FLG allein an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken und nicht an den Umstand deren faktischer Bewirtschaftung auf anderer Rechtsgrundlage als der des Eigentumsrechtes anknüpfe. Die Frage, ob im Zusammenhang mit der Verbesserung der "Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse" nach § 1 Abs. 1 FLG inhaltlich nur auf Eigentumsflächen abzustellen sei, sei indessen differenziert zu sehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen könne. Dies insbesondere dann, wenn vertragsgegenständliche Grundstücke eigentumsrechtlich zum Hof des Verkäufers gehörten, jedoch von diesem Hof für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt seien und in isolierter Lage von diesem Betrieb lägen. Würden diese Grundstücke deshalb an einen nahe gelegenen Betrieb verpachtet, so werde mit dem Ankauf durch diesen Betrieb damit ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt werde. Eine solche Fallkonstellation bedinge im Sinne der Judikatur eine Beachtung der veränderten Situation der Agrarstruktur sowohl auf Verkäuferals auch auf Käuferseite (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, 2009/07/0062).
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Ein auf Verkäuferseite durch den Verkauf eintretender positiver flurstruktureller Effekt scheidet aus, weil - unbestritten durch den Beschwerdeführer - die Verkäuferin keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr führt. Dass auf Käuferseite hingegen - bezogen auf die Eigenflächen des Beschwerdeführers - der Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes einträte, wurde fachlicherseits ebenso dargelegt wie der Umstand, dass bei Nichterwerb der Pachtflächen kein Agrarstrukturmangel in der Bewirtschaftung der angrenzenden (Pacht)flächen gegeben wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige diese fachliche Einschätzung unter Einbeziehung der Pachtverhältnisse (vgl. dazu die Gutachten des Amtssachverständigen vom 18. Jänner 2012 und vom 24. Mai 2012) getroffen hat.
4.4. Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, eine amtswegige Flurbereinigung hätte zum selben Ergebnis geführt wie der verfahrensgegenständliche Kauf. Den Gutachten des Amtssachverständigen ist aber im Gegenteil zu entnehmen, dass die Zuerwerbe für den Altbesitz des Beschwerdeführers keinen positiven agrarstrukturellen Effekte hätten, sodass diese Behauptung ihrer fachlichen Grundlage entbehrt.
4.5. Die Beschwerde nimmt weiters noch darauf Bezug, dass in Zukunft Grundstücksverluste ("Südost-Spange") zu erwarten wären und der Zuerwerb als entsprechende Kompensation diene.
Hier übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der Zuerwerb geeignet sein müsste, die durch eine allfällige Baumaßnahme auf konkreten Eigenflächen des Beschwerdeführers eingetretenen Bewirtschaftungshindernisse zu beseitigen; der bloßen Aufstockung des Besitzstandes durch den Zuerwerb von Flächen als Kompensation für den Verlust von Flächen allein kommt in der Regel nämlich kein flurbereinigender Charakter zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2011/07/0150). Mangels Konkretisierung der von einer möglichen Baumaßnahme betroffenen Flächen fehlt es aber an einer Grundlage für die oben genannte Beurteilung.
Abgesehen davon bleibt der behauptete Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen eine hypothetische Annahme. Dass in Bezug auf die geplante Straßenführung schon Bescheide oder sonstige hoheitliche Maßnahmen ergangen wären und der Baubeginn konkret bevorstünde, behauptet der Beschwerdeführer nicht; der Hinweis auf einen bereits "bestehenden Zeitplan" ist zu unkonkret.
5. Die Beschwerde macht unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides geltend. Diese Rüge vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Der vorliegende Bescheid bietet in Bezug auf alle genannten Aspekte eine nachvollziehbare und vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage zutreffende Begründung.
6. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich mit näherer Begründung anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z. 4 Grunderwerbsteuergesetz wegen Verfassungswidrigkeit richten, so war dieser Anregung schon deshalb nicht zu folgen, weil die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 des Grunderwerbsteuergesetzes im angefochtenen Bescheid keine Anwendung findet.
Es mangelt daher im vorliegenden Verfahren an der Präjudizialität dieser Bestimmung.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. Juni 2013
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