VwGH 2012/05/0076

VwGH2012/05/007626.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Dr. G F in Wien, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6A, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2012, Zl. BOB - 571/11, betreffend Kostenersatzvorschreibung nach § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
AVG §67a Abs1 Z2;
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Hauses in Wien, L. Gasse 29. Das Haus wird von der P. GmbH verwaltet.

Dem Aktenvermerk des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 (MA 25), vom 22. März 2011 zufolge wurde an diesem Tag von einem Beamten der Baubehörde festgestellt, dass der Verputz der Straßenschaufläche im Bereich des Krönungsgesimses an der Hausfassade schadhaft sei und auf den Gehsteig zu stürzen drohe, weshalb Gefahr im Verzug bestehe und als Sicherungsmaßnahme der lockere, absturzgefährdete Verputz am Krönungsgesimse abzuschlagen sei. Noch am selben Tag wurde von der MA 25 dem Bau- und Malerunternehmen W. GmbH der Auftrag erteilt, diese Sicherungsarbeiten (Abschlagen des lockeren, absturzgefährdeten Verputzes am Krönungsgesimse) durchzuführen.

Diese Arbeiten wurden vom beauftragten Unternehmen am selben Tag durchgeführt.

Die W. GmbH stellte für die von ihr erbrachten Leistungen einen Betrag von insgesamt EUR 1.021,07 (inklusive 20% USt) in Rechnung. Diese Rechnung vom 23. März 2011 wurde von der MA 25 einer Angemessenheitsprüfung unterzogen und der Rechnungsbetrag sodann auf EUR 862,66 reduziert.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. September 2011 wurde die gegen die genannte Sofortmaßnahme erhobene Beschwerde der von der P. GmbH vertretenen Beschwerdeführerin gemäß § 67c Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 3 leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid der MA 25 vom 5. Oktober 2011 wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien (BO) die mit EUR 862,66 bestimmten Kosten für die Durchführung der angeführten Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben, wobei die genannte Rechnung (samt den auf Grund der Angemessenheitsprüfung darauf vermerkten Korrekturen) dem Bescheid angeschlossen war.

Gegen diesen Bescheid erhob die P. GmbH "im Namen der Hausinhabung" Berufung und brachte vor, dass sie mit Schreiben der MA 25 vom 11. Juli 2011 von den durchgeführten Arbeiten verständigt worden sei. Die Fassade sei bereits im April 2009 durch ein Bauunternehmen abgesichert worden, und auf Grund anderer im Haus dringlicher Sanierungsarbeiten sei es finanziell nicht möglich gewesen, die Sanierung der Fassade vorzunehmen. Der Hausinhabung, die üblicherweise vorher über die Dringlichkeit einer Sanierung von der Behörde verständigt werde, sei die freie Wahl hinsichtlich eines für sie vertrauenswürdigen Unternehmens genommen worden. Die Hausinhabung wohne in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft, und dieser sei nicht aufgefallen, dass hier Gefahr im Verzug bestanden habe. Was die Kostennote (gemeint: Rechnung vom 23. März 2011) anlange, so scheine es unglaubwürdig, dass vier Männer notwendig gewesen seien, um einen ca. 1 m langen Fassadenabschnitt zu sanieren. Zudem sei bekannt, dass die Nachbarliegenschaft in gleicher Art und Weise behandelt worden sei, und es werde festgehalten, dass das Bundesdenkmalamt von der Maßnahme nicht informiert worden sei.

Die belangte Behörde holte zum Berufungsvorbringen die Stellungnahme des Mitarbeiters der MA 25, Ing. E., vom 7. November 2011 ein, der ausführte, dass sich die schadhaften, absturzgefährdeten Fassadenteile in einer Höhe von ca. 8 bis 10 m befunden hätten, sodass für deren Abschlagen ein Gerüst auf- und abzubauen gewesen sei. Gleichzeitig hätten während der Arbeiten Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Passantenverkehrs auf dem Gehsteig und der auf dem angrenzenden Fahrbahnbereich geparkten Fahrzeuge durchgeführt werden müssen. Ein Mitarbeiter der MA 25 habe während der Durchführung der Arbeiten die Anzahl der eingesetzten Personen und die Dauer des Arbeitseinsatzes kontrolliert, weshalb im Zuge der Rechnungsprüfung der Rechnungsbetrag nach unten korrigiert worden sei. Generell sei zu berücksichtigen, dass auf Grund eines sofort notwendigen Arbeitseinsatzes zur Abwendung der Gefahr eines drohenden Zustandes ein zusätzlicher Aufwand wegen des Fehlens der entsprechenden Vorlaufzeit für Personal- und Materialeinsatzplanung entstehe. So sei das notwendige Personal von anderen Baustellen abzuziehen und auch der Material- und Gerätetransport ad hoc zu organisieren.

Die P. GmbH, der mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 zu dieser Stellungnahme Parteiengehör eingeräumt worden war, gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2012 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 129 Abs. 6 BO aus, dass die oben genannte Maßnahmenbeschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (gemeint: Wien vom 6. September 2011) aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei, weshalb von der Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen auszugehen sei. Abgesehen davon sei die Notwendigkeit und Dringlichkeit der veranlassten Sicherungsmaßnahme evident, weil auf Grund der von der Baubehörde festgestellten - und auch auf den im Akt enthaltenen Lichtbildern ersichtlichen - losen Verputzteile die Gefahr deren Abstürzens bestanden habe.

Die sofort vollstreckten Sicherungsmaßnahmen (Abschlagen der lockeren Verputzteile des Krönungsgesimes) seien somit erforderlich gewesen, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, die den vor dem Gebäude liegenden Gehsteig benützten, zu beseitigen. Die Durchführung der gegenständlichen Arbeiten sei von einem Mitarbeiter der MA 25 vor Ort kontrolliert worden, und diese seien auch in der Berufung nicht bestritten worden. Die Höhe der Kosten seien der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und aufgeschlüsselt zur Kenntnis gebracht worden. Was den Einwand anlange, die Behörde hätte vor der Verfügung der Maßnahme mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen müssen, so sei darauf hinzuweisen, dass die BO keine derartige Verständigungsverpflichtung für die Behörde kenne und bei Gefahr im Verzug nach § 129 Abs. 6 BO vorzugehen sei.

Was die Höhe der Kosten anlange, so sei die Rechnung der W. GmbH durch den Amtssachverständigen der MA 25 genau geprüft, in einigen Punkten korrigiert und im Übrigen für richtig befunden worden. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar, zumal die Sachverständigen der MA 25 auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit über das nötige Fachwissen verfügten, um die Preisangemessenheit von Bauleistungen entsprechend beurteilen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 6 BO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.

Die Beschwerde rügt, dass der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides zu unbestimmt sei, weil der konkrete Tag, an dem die Sicherungsmaßnahmen gesetzt worden seien, nicht eindeutig feststehe. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides fehle es an der Feststellung, dass und an welchem Tag das Bauunternehmen die beauftragten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um die in Rechnung gestellten Leistungen vor allem hinsichtlich der Kosten einer Nachprüfung zugänglich zu machen. Wie von der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, sei ein nur etwa ein Meter breiter Teil des Gesimses abgeklopft worden. Der dafür verrechnete Aufwand von 9 Stunden "Facharbeiter" und eine Stunde "Vizepolier" sei unangemessen. Wenn die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Sachverständigen der MA 25 vom 7. November 2011 verweise, so finde sich im Akt lediglich das mit diesem Tag datierte Schreiben der MA 25. Dass der unterfertigte Ing. E. gleichzeitig Amtssachverständiger sei, gehe aus diesem Schreiben nicht hervor. Es könne wohl nicht die Behörde, deren Bescheid bekämpft werde und die den Akt vorlege, gleichzeitig ein Gutachten zur Rechtfertigung des eigenen Vorgehens erstellen. Dieser Stellungnahme komme daher keine Gutachtensqualität zu. Im Übrigen sei der Mitarbeiter der MA 25, der laut der Behörde die Arbeiten kontrolliert habe, nirgends namentlich angeführt, und es finde sich an der entsprechenden Stelle des Regiegegenscheins keine Unterschrift. Die Feststellung, dass während der gesamten Verrichtung ein Mitarbeiter der MA 25 vor Ort anwesend gewesen sei, sei daher aktenwidrig. Ferner sei die Rechnung der W. GmbH vom 23. März 2011 zwar korrigiert worden, es finde sich darauf jedoch lediglich der von einem Sachbearbeiter unterschriebene Vermerk, und es sei daher derjenige, der als Sachbearbeiter unterschrieben habe, nicht als Sachverständiger aufgetreten. Als Amtssachverständiger hätte er in dieser Funktion zu zeichnen gehabt. Der Verweis auf ein Sachverständigengutachten in der Begründung der Angemessenheit der verzeichneten Kosten sei daher rechtswidrig. Darüber hinaus sei völlig unerfindlich, wofür zusätzlich zu Material und Arbeit noch eine Baustelleneinrichtung notwendig gewesen sei. Dem Charakter nach sei die Notmaßnahme keine Baustelle, sodass die Baustelleneinrichtung begrifflich nicht zum Tragen komme. Im Akt finde sich auch kein Hinweis darauf, worin die Baustelleneinrichtung bestanden habe. Ferner sei die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, dass Fotos nicht vorgelegt worden seien, die offensichtlich ebenfalls teilweise die Begründung des angefochtenen Bescheides ersetzten. Auf diesen Fotos müssten die Geringfügigkeit der Arbeit und damit das offensichtliche Missverhältnis der verzeichneten Stunden zu erkennen sein.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei den von der MA 25 gemäß § 129 Abs. 6 BO veranlassten Maßnahmen handelte es sich um solche unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die beim unabhängigen Verwaltungssenat mit Beschwerde bekämpft werden können. Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn einer Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat - wie im vorliegenden Fall - kein Erfolg beschieden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, Zl. 2009/05/0028).

Dass die Beschwerdeführerin gegen den oben genannten, ihre Maßnahmenbeschwerde zurückweisenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. September 2011 Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben habe, wird von ihr nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall sind daher auf Grund der Akzessorietät der Kostenvorschreibung zur Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme die Fragen der Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit sowie der Art und des Umfangs der Maßnahme nicht mehr zu prüfen, sodass es sich erübrigt, auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der verfügten Sicherungsmaßnahmen einzugehen (vgl. nochmals zum Ganzen das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2009/05/0028, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2013, Zl. 2011/05/0186).

Einem im Kostenverfahren gemäß § 129 Abs. 6 BO Verpflichteten sind die Kosten aufgeschlüsselt zur Kenntnis zu bringen, sodass er die Möglichkeit zur Überprüfung hat. Dies ist im Verwaltungsverfahren durch die Übersendung der korrigierten Rechnung der W. GmbH vom 23. März 2011 mit dem erstinstanzlichen Bescheid geschehen. Der Verpflichtete kann nicht geltend machen, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur das Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0304, und das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2011/05/0186).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid das oben (I.) wiedergegebene Vorbringen erstattet und in Bezug auf die Rechnungshöhe im Wesentlichen lediglich ausgeführt, es scheine unglaubwürdig, dass vier Männer gleichzeitig notwendig gewesen seien, um einen ca. 1 m langen Fassadenabschnitt zu sanieren. In weiterer Folge hat sie nach Einräumung des Parteiengehörs zur oben (I.) genannten Stellungnahme des Ing. E. vom 7. November 2011 hinsichtlich des entstandenen Aufwandes keine Äußerung erstattet. Die Beschwerdeführerin hat somit im Verwaltungsverfahren keine ausreichend substantiierten Behauptungen hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kosten aufgestellt, wobei sie auch nicht auf die in der genannten Stellungnahme vom 7. November 2011 angeführten Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Passantenverkehrs und der geparkten Fahrzeuge eingegangen ist. Mangels eines ausreichend substantiierten Vorbringens im Verwaltungsverfahren ist daher dem gegen die Kostenhöhe gerichtete Beschwerdevorbringen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten, sodass den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen keine Berechtigung zukommt.

Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Kostenvorschreibung zu unbestimmt sei, nicht berechtigt.

So muss zwar der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei -

wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin - eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 90). Dieses Erfordernis ist jedoch in dem den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden angefochtenen Bescheid erfüllt, geht doch daraus zweifelsfrei hervor, welche Leistung von der Beschwerdeführerin zu erbringen ist, nämlich welcher Betrag von ihr zu bezahlen ist. Darüber hinaus wurde der P. GmbH als Hausverwalterin und Vertreterin der Beschwerdeführerin die korrigierte Rechnung der W. GmbH, in der der geforderte Betrag nach Arbeitsstunden, verwendetem Material und sonstigen Kosten aufgeschlüsselt ist, übermittelt, sodass der Beschwerdeführerin, wie dies auch aus dem Berufungsvorbringen hervorgeht, die Kostenaufschlüsselung bekannt war. Dennoch hat sie in ihrer Berufung - wie bereits dargelegt - gegen die Kostenhöhe kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass die Notwendigkeit des gleichzeitigen Einsatzes von vier Männern unglaubwürdig scheine, was jedoch nachvollziehbar widerlegt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Juni 2013

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