Normen
AHG 1949;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
AHG 1949;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bohrung "Rilling 1A" auf näher bezeichneten Grundstücken der KG B (Bohrpunkt) und der KG I erteilt. Die Bewilligung umfasste im Falle der Nichtfündigkeit die Durchführung des Rückbaus der von der Bohranlage benötigten Fläche und der Rekultivierungsmaßnahmen.
Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 28. Juni 2013 mit, dass die bewilligte Bohrung als "nicht fündig" beurteilt worden sei. Sodann sei das Bohrloch in 4 Stufen verfüllt worden. Der Totalrückbau des Bohrplatzes sowie die Rekultivierung des Geländes seien im April 2013 durchgeführt und abgeschlossen worden. Somit sei die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung im April 2013 vollständig konsumiert worden.
Die mitbeteiligte Partei bestätigte mit Stellungnahme vom 16. Juli 2013 diese Angaben.
Die beschwerdeführende Marktgemeinde gab nach Aufforderung zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde keine Äußerung ab.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektivöffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist somit dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. zu allem etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2013, Zlen. 2010/04/0043, 0044, mwN).
Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern daher die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0173, mwN).
Im Beschwerdefall wurde die bescheidmäßig erteilte Bewilligung bereits vollständig konsumiert und die Arbeiten durchgeführt. Ebenso erfolgte ein Totalrückbau des Bohrplatzes sowie die Rekultivierung des Geländes. Da, wie dargestellt, das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch mögliche Amtshaftungsansprüche kein rechtliches Interesse begründen, das der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit entgegenstünde, und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation den zitierten hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, mwN), war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.
Wien, am 16. Oktober 2013
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