VwGH 2012/02/0266

VwGH2012/02/026629.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dr. RH in G, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, Rechtsanwalt-GmbH in 6020 Innsbruck, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenates in Tirol vom 23. April 2012, Zl. uvs-2012/33/1176-2, betreffend Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung nach § 11 Abs. 4 TGVG 1996 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art7;
GVG Tir 1996 §11 Abs4;
StGG Art5;
StGG Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art7;
GVG Tir 1996 §11 Abs4;
StGG Art5;
StGG Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2012 wurde die nicht fristgerechte Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes nach § 11 Abs. 4 TGVG 1996 festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 24. September 2012, Zl. B 694/12-3, abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdegründe" geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem nach Art. 7 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz, in seinem Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs nach Art. 6 StGG und in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN).

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass das Verfahren "hinsichtlich der angedrohten und bereits gesetzten Strafmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer von Mängeln behaftet" sei.

Damit wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei allenfalls um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. den Beschluss vom 21. September 2012, Zl. 2012/02/0168, mwN).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2013

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