VwGH 2012/02/0168

VwGH2012/02/016821.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dr. RH in G, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, Rechtsanwalt-GmbH in 6020 Innsbruck, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. März 2012, Zl. uvs-2012/33/0560-1, betreffend Verlängerung der Bebauungsfrist nach § 11 Abs. 3 TGVG 1996 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

GVG Tir 1996 §11 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
GVG Tir 1996 §11 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2012 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Bebauungsfrist nach § 11 Abs. 3 TGVG 1996 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. B 486/12-4, abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdegründe" geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem nach Art. 7 B-VG gewährleiteten Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN).

Zudem sei das Verfahren "hinsichtlich der angedrohten und bereits gesetzten Strafmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer von Mängeln behaftet".

Damit wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei allenfalls um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2012/02/0164, mwN).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2012

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