VwGH 2011/16/0239

VwGH2011/16/023924.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der L in E, vertreten durch Mag. Josef Wimmer, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. Mai 2011, GZ. FSRV/0082- L/09, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates vom 10. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil sie als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (für 2005 in Höhe von 1.221,46 EUR, für 2006 in Höhe von 6.935,37 EUR und für 2007 in Höhe von 2.771,43 EUR) und an Einkommensteuer (für 2005 in Höhe von 1.280,93 EUR, für 2006 in Höhe von 1.992,50 EUR und für 2007 in Höhe von 851,90 EUR) von insgesamt 15.053,58 EUR bewirkt habe. Über sie wurde eine Geldstrafe von 4.000 EUR und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.

Die Beschwerdeführerin habe sich - so der Spruchsenat in der Begründung - hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 schuldig bekannt, aber behauptet, dass ihr der Bescheid für das Jahr 2007 erst Ende Oktober 2009 zugestellt worden sei. Dieser Verantwortung stehe entgegen, dass der entsprechende Bescheid für 2007 vom 1. Juli 2009 datiere und an diesem Tag auch zugestellt worden sei. Darüber hinaus wäre die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 bereits im Februar 2008 fällig gewesen. Die Absichtlichkeit der Beschuldigten sei deshalb anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und jeglichen Kontakt mit dem Finanzamt offenbar bewusst vermieden habe.

Mit der mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 erhobenen Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Spruchsenates ausdrücklich insofern, als ihr angelastet wurde, für das Jahr 2007 Umsatzsteuer in der Höhe von 2.771,43 EUR und Einkommensteuer im Ausmaß von 851,90 EUR, sohin insgesamt 3.623,33 EUR, hinterzogen zu haben. Davon ausgehend bekämpfte sie auch die Strafhöhe. Die Behörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der mit 1. Juli 2009 datierte Bescheid für das Jahr 2007 an diesem Tag auch zustellt worden sei. Dies sei unrichtig. Der Behörde sei der Nachweis des Zustellvorganges dieses nicht mit Rückschein zugestellten Bescheides nicht gelungen. Tatsächlich seien die Bescheide für 2007 am 29. Oktober 2009 durch einfachen Brief zugestellt worden. Innerhalb der damit offenen Berufungsfrist seien dagegen Berufungen eingebracht worden, womit die vorgenommene Schätzungsmaßnahme bekämpft worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise statt und änderte die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates im Schuldspruch betreffend das Veranlagungsjahr 2007 sowie im Ausspruch über die Strafe dahin, dass sie zu lauten hat:

"(Beschwerdeführerin) ist zusätzlich (zu den Hinterziehungen betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006) auch schuldig, als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von EUR 527,22 zu bewirken versucht zu haben, indem sie die Einreichung der Steuererklärung unterlassen hat in der Hoffnung, die Abgabenbehörde möge die Jahresumsatzsteuer nicht oder mit Null festsetzen, und hiedurch eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen zu haben,

weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf den rechtskräftig Schuldspruchteil eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 (in Worten: Euro dreitausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen verhängt werden."

Das gegen die Beschwerdeführerin überdies wegen des Verdachtes anhängige Finanzstrafverfahren, sie habe auch betreffend das Veranlagungsjahr 2007 eine Hinterziehung an Einkommensteuer zu verantworten, stellte die belangte Behörde ein.

Im Mai 2002 sei das Finanzamt Schärding (nunmehr: Finanzamt Braunau Ried Schärding) von der Bezirkshauptmannschaft Schärding verständigt worden, dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2002 bestimmte Gewerbeberechtigungen erworben habe, worauf ihr ein Fragebogen ("Verf 24") zugesandt worden sei. In dem von der Beschwerdeführerin zurückgestellten Formular habe sie angegeben, ein Büroservice und einen Handel mit EDV und Dienstleistungen und Aktionswaren begonnen zu haben. Da für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 keine Steuererklärungen eingereicht worden seien, habe das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer im Schätzungsweg festzusetzen gehabt.

Da der gewerblichen Betätigung der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden gewesen sei, habe über ihr Vermögen am 23. Dezember 2004 der Konkurs eröffnet werden müssen. Nach vorläufiger Fortführung des Unternehmens sei vom Konkursgericht am

11. Jänner 2005 dessen Schließung angeordnet worden. Auf Andrängen des Masseverwalters seien die Steuererklärungen für 2004 erstellt und am 6. Oktober 2005 nachgereicht worden.

Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin weiterhin unternehmerisch als Zeitungszustellerin tätig gewesen. Dennoch habe sie für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen am 30. Juni 2006 und am 30. Juni 2007 entgegen ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung (die des Masseverwalters sei mit Aufhebung des Konkurses am 29. November 2005 beendet gewesen) keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht. Auch für das Veranlagungsjahr 2007 habe die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 30. Juni 2008 keine Umsatz- und Einkommensteuererklärung eingereicht, weshalb am 1. Juli 2009 durch die Abgabenbehörde eine Schätzung mit 2.771,43 EUR (Umsatzsteuer) und 851,89 EUR (Einkommensteuer) vorgenommen worden sei. Diese Beträge habe auch der Spruchsenat seinem Erkenntnis vom 10. November 2009 zugrunde gelegt.

Am 30. November 2009 seien gegen die Schätzungsbescheide im Abgabenverfahren tatsächlich Rechtsmittel eingebracht und die Nachreichung diesbezüglicher Steuererklärungen angekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe dann am 18. Jänner 2010 Steuererklärungen für 2007 nachgereicht, welche zu einer erklärungsgemäßen Neufestsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 527,22 EUR und der Einkommensteuer in Höhe von 0,-- EUR im Abgabenverfahren geführt habe.

Im Zuge der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin zugestanden, in den Jahren 2005 bis 2007 selbständig als Zeitungszustellerin tätig gewesen zu sein. Sie habe sich - so ihre Aussage - hinsichtlich der Erledigung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten auf ihren Ehemann verlassen. Zwar seien ihr die Steuererklärungen und die Schätzungsbescheide zugesandt worden, sie sei aber dann damit zu ihrem Ehemann gegangen, der ihr versprochen habe, das Notwendige zu veranlassen. Sie müsse aber einräumen, dass sich dieses Verhalten, einschließlich der Vortätigkeit auf einen Zeitraum von sechs Jahren beziehen würde und sie realistischerweise im strafrelevanten Zeitraum nicht mehr davon habe ausgehen können, dass jemand anderer ihre abgabenrechtlichen Pflichten "erledige". Sie habe sich immer wieder selbst etwas vorgemacht.

Da der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2005 und 2006) erwachsen sei, weil lediglich ein Rechtsmittel bezüglich der vorgeworfenen Hinterziehungen für das Veranlagungsjahr 2007 und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe erhoben worden sei, stehe für die belangte Behörde bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2005 und 2006 begangen worden seien. Die dabei herangezogenen strafbestimmenden Wertbeträge seien auch im Beschwerdefall zugrunde zu legen.

Für das Veranlagungsjahr 2007 gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem Finanzamt Braunau Ried Schärding die unternehmerische und gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, sodass zumindest im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen sei, dass das Finanzamt in Unkenntnis von der Entstehung der diesbezüglichen Abgabenansprüche dem Grunde nach gewesen wäre. Strafbar sei jedoch auch der Versuch, dass die festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt würden.

Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer jahrelangen unternehmerischen Tätigkeit bis auf Kontakte zu Betriebsbeginn im Jahr 2002 jeglichen Kontakt mit dem Fiskus soweit als möglich gemieden und von sich aus keine Abgabenerklärungen eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe eingewendet, sich hinsichtlich der Erledigung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten auf ihren Ehemann verlassen zu haben. Dem halte die belangte Behörde entgegen, dass sich derselbe Sachverhalt auch für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 zugetragen habe und gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführerin auch Schätzungsbescheide wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen zugestellt worden seien, einsichtig gemacht habe, dass ihr Ehemann keineswegs für sie die Abgabenerklärungen erstellen und allenfalls versenden werde. In diesem Sinn habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung letztendlich auch eingeräumt, dass sie im strafrelevanten Zeitraum (für das Veranlagungsjahr 2007 bis Juni 2008) nicht mehr von einer erfolgreichen Delegierung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten habe ausgehen können. Das behauptete "sich immer wieder etwas Vormachen" halte die belangte Behörde nicht für glaubhaft, weil eine vernunftorientierte Person in der Lage der Beschwerdeführerin auch in einem Fall wie im gegenständlichen, bei - bezogen auf die Veranlagung 2007 - zumindest vierfachem nachweislichen Scheitern einer derartigen angeblichen Hoffnung nicht zum fünften Mal einem derartigen behaupteten Versprechen des Ehemannes Zutrauen geschenkt hätte. Im Zusammenhang mit der geständigen Verantwortung der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 2005 und 2006 gelange die belangte Behörde vielmehr zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin auch für 2007 einfach dieselbe Vorgangsweise wie hinsichtlich der Vorjahre gewählt habe, in der Hoffnung, die Abgabenbehörde würde eine zu niedrige Festsetzung oder keine Festsetzung der Abgaben vornehmen. Daher verantworte die Beschwerdeführerin auch für 2007 einen entsprechenden Versuch.

Die Verringerung des Verkürzungsbetrages betreffend die Umsatzsteuer sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend die vorgeworfene Verkürzung einer Einkommensteuer ergebe sich aus dem Fortgang des diesbezüglichen Veranlagungsverfahrens.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin ersichtlich im Recht verletzt erachtet, nicht wegen Abgabenhinterziehung bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Eine Abgabenverkürzung ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (im Beschwerdefall bei der Einkommen- und Umsatzsteuer) werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat im Sinne des § 21 Abs. 1 FinStrG (vgl. etwa die Urteile des OGH vom 22. Jänner 2009, 13Os142/08v, vom 19. März 2009, 13Os105/08b, vom 19. August 2010, 13Os154/09k, und vom 5. April 2012, 13Os18/12i). Dies gilt auch für das Unterlassen der Abgabe von Jahreserklärungen für mehrere Abgaben oder mehrere Veranlagungsjahre.

Daher hat die belangte Behörde angesichts des ausdrücklichen Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführerin zutreffend angenommen, dass die im Spruch des Spruchsenatserkenntnisses insoweit getrennte Anführung der einzelnen Finanzvergehen ihr erlaubte, hinsichtlich der nicht von der Berufung umfassten Finanzvergehen eine Teilrechtskraft des Spruchsenatserkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruches bezüglich der Finanzvergehen betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 anzunehmen.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die belangte Behörde gehe in rechtsirriger Weise von der Zustellung des Schätzungsbescheides für das Jahr 2007 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer aus. Diese Annahme sei unzutreffend. Mangels Zustellung dieser Schätzungsbescheide seien auch die von der belangten Behörde herangezogenen Verkürzungsbeträge nicht rechtens. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren die tatsächliche Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer für 2007 nicht beweisen können. Sie habe zu keiner Zeit den Beweis erbringen können, dass der Bezug habende Schätzungsbescheid oder die Abgabenschätzung betreffend die Umsatzsteuer für 2007 falsch sei. Die belangte Behörde hätte den tatsächlichen Betrag der Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2007 erheben müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ohnehin nicht - wie noch der Spruchsenat - von den "Schätzungsbescheiden" und den darin enthaltenen Beträgen ausgegangen ist, sondern von den Abgabenbeträgen, die das Finanzamt auf Grund der der von Beschwerdeführerin selbst nachgereichten Abgabenerklärungen "neu" festgesetzt habe.

Im Übrigen kommt es auf die Erlassung oder gar auf die Rechtskraft eines Abgabenbescheides nicht an, wurde doch die solches fordernde Bestimmung des § 55 FinStrG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 421/1996 bereits aufgehoben.

Die belangte Behörde durfte daher die tatbildliche Verwirklichung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin einschließlich des zugrunde gelegten Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer annehmen.

Die Beschwerdeführerin vermisst Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Vorsatzes. Dem ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegenzuhalten, aus welcher die belangte Behörde den Vorsatz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2007 dem Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorjahre und den Schlüssen, welche diese aus der Erlassung von Abgabenbescheiden auf Grund einer Schätzung habe ziehen müssen, entnimmt.

Die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich gehandelt, wird somit nicht erfolgreich bekämpft.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe beschränken sich - abgesehen davon, dass sie vom Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst sind - in der (neuerlichen) Bestreitung der von der belangten Behörde als strafbestimmende Wertbeträge angenommenen Verkürzungsbeträge. Diese ergeben sich aber, wie oben ausgeführt, aus den von der Beschwerdeführerin selbst nachgereichten Steuererklärungen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Jänner 2013

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