VwGH 2011/16/0018

VwGH2011/16/001829.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden des Zollamtes Wien gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates vom 1. Dezember 2010, Zlen. ZRV/0212- Z3K/09 und ZRV/0213-Z3K/09, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: S GesmbH, vertreten durch Schrömbges + Partner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Partnergesellschaft in 20095 Hamburg, Deutschland, Ballindamm 13), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte GesmbH (Mitbeteiligte), eine Spedition, meldete als direkte Vertreterin der Empfängerin im Wege des Informatikverfahrens (Art. 222 ZK-DVO) Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und führte in sieben Fällen dabei als das Feld 33 des Einheitspapiers betreffende Angabe nach übereinstimmender Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzutreffende KN-Codes an. Sie vermerkte als das Feld 31 des Einheitspapiers betreffende Angabe den in der Kombinierten Nomenklatur für die jeweilige Position der (unzutreffenden) KN-Codes aufscheinenden Text. Die angemeldeten Waren wurden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Dafür wurden Einfuhrabgaben (Zoll) in der Höhe von insgesamt 5.070,27 EUR entrichtet, deren Berechnung der zum Feld 33 jeweils angegebene KN-Code zu Grunde gelegt wurde.

Im Einzelnen:

In der Zollanmeldung vom 11. Dezember 2006 gab die Mitbeteiligte für Luftbefeuchter mit eingebautem Elektromotor (Position 8509) zum Feld 33 des Einheitspapiers die Position 8516 und zum Feld 31 den ("abgeschnittenen") Text "elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügel" an.

In den Zollanmeldungen vom 27. und 28. Juni und vom 19. September 2007 gab die Mitbeteiligte für Kapseldispenser (Ständer für die Aufbewahrung von Kaffeekapseln) der Position 7323 zum Feld 33 die Unterposition 732699098 und zum Feld 31 die Bezeichnung "andere Waren aus Eisen oder Stahl - Andere - - andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - Andere - - - - Andere" an.

In der Zollanmeldung vom 25. Oktober 2007 gab die Mitbeteiligte für Luftbefeuchter ohne eingebauten Elektromotor (Unterposition 8424) zum Feld 33 die Unterposition 85098000 und zum Feld 31 die Bezeichnung "elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauer der Position 8508 - andere Geräte" an.

In den Zollanmeldungen vom 15. November und 17. Dezember 2007 schließlich gab die Mitbeteiligte für Luftbefeuchter ohne eingebauten Elektromotor (Position 8424) zum Feld 33 die Position 8516 und zum Feld 31 den ("abgeschnittenen") Text "elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken;

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen;

elektrische Bügel" an.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 teilte das Zollamt Wien der Mitbeteiligten mit, dass für sie für die angeführten Waren die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex in Höhe von 43.959,21 EUR (4.523,88 EUR an Zoll und 39.435,33 EUR an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden sei, weil die Mitbeteiligte diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Gleichzeitig setzte das Zollamt eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG fest. In den betreffenden Zollanmeldungen seien die Angaben zur Warenbeschaffenheit und die Warennummer unrichtig. Die tatsächliche Warennummer sei für alle Waren auf Grund der Warenbezeichnung in der Rechnung sowie anhand von Prospektmaterial und Produktkatalogen sowie mündlicher Auskünfte und Beschreibungen der Empfängerin ermittelt worden.

Ebenfalls mit Bescheid vom 29. Juni 2009 erstattete das Zollamt der Mitbeteiligten zur Gänze die im Zuge der Zollabfertigungen der Rede stehenden Waren buchmäßig erfassten und von der Mitbeteiligten entrichteten Einfuhrabgaben (Zoll) in Höhe von 5.070,27 EUR. Die Annahme einer Zollanmeldung über eine nicht vorhandene Ware führe zu keiner Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK.

Die mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 gegen beide Bescheide erhobene Berufung der Mitbeteiligten wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. September 2009 ab. Die Mitbeteiligte habe in den Anmeldungen anstatt der gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser andere - gar nicht vorhandene - Heizgeräte, Stahlwaren und motorbetriebene Haushaltsgeräte erklärt. Da die Mitbeteiligte für die gestellten Waren keine Zollanmeldung abgegeben habe, seien diese nicht überlassen (Art. 73 Zollkodex) worden, weil eine Überlassung nur für die Waren erteilt worden sei, die Gegenstand einer Anmeldung seien. Bei der krassen Fehlbezeichnung habe die Mitbeteiligte auch nicht von einer Überlassung der in weiterer Folge von ihr weggebrachten Waren ausgehen dürfen. Durch das Wegbringen vom zugelassenen Warenort seien diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und sei die Zollschuld für die gestellten, aber nicht angemeldeten Waren nach Art. 203 ZK entstanden. Die Zollanmeldungen für die anderen als die gestellten Waren seien ins Leere gegangen. Die buchmäßig erfassten Einfuhrzölle für die angemeldeten, aber nicht vorhandenen Waren seien im Zeitpunkt der Entrichtung nicht gesetzlich geschuldet und daher zur Gänze zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 erhob die Mitbeteiligte dagegen eine (Administrativ-)Beschwerde. Eine Zollschuld nach Art. 203 des Zollkodex könne nicht entstehen, wenn die Ware im Kern richtig angemeldet worden sei. Eine als "Nullum" zu bewertende Falschanmeldung liege nur dann vor, wenn die Abweichung der angemeldeten von der tatsächlichen vorhandenen Ware "krass" sei. Die Frage bei Falschanmeldung einer Ware sei also stets, ob angemeldete und tatsächlich eingeführte Waren sich gänzlich unterschieden oder ob sie einander ähnelten. Nur bei einer gänzlich unterschiedlichen Ware liege eine "Aliud" - Anmeldung vor.

Mit dem zur hg. Zahl 2011/16/0018 angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch der vor ihr bekämpften Berufungsvorentscheidung des Zollamtes betreffend die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der nach Art. 203 ZK entstandenen Zollschuld dahin, dass er lautete: "Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 29. Juni 2009, Zl.: ... wird aufgehoben."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, auf Grund der Angaben in den in Rede stehenden Anmeldungen stehe fest, dass als Warenbezeichnung der Wortlaut der angegebenen Warennummer oder jener der Position des harmonisierten Systems automationsunterstützt eingefügt worden sei. Bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr seien die Felder 31 und 33 des Einheitspapiers obligatorisch auszufüllen. Im Feld 31 sei als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware anzugeben, die so genau sein müsse, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich sei. Im Feld 33 sei als Warennummer der entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben. Die Angabe einer falschen Warennummer begründe nicht einen Entzug der Waren aus der zollamtlichen Überwachung, sondern bilde eine Subsumtion. Im Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhrabfertigungen habe es offensichtlich der Verwaltungsübung entsprochen, im Feld 31 der Warenanmeldung - soweit es die Größe des Feldes zuließe - abweichend vom rechtlichen Erfordernis nicht die Angabe einer üblichen Handelsbezeichnung, sondern automationsunterstützt den Wortlaut der angegebenen Warennummern einzufügen. Durch die automatische Übernahme der Warenbezeichnung und durch den Verzicht der Zollbehörde auf die Angabe einer üblichen Handelsbezeichnung komme diesem Feld in Bezug auf die Frage, welche Waren tatsächlich von der Zollanmeldung erfasst seien, keine eigenständige Bedeutung zu. Für die Auslegung sei daher auf andere Faktoren zurückzugreifen. Die Angaben im Feld 44 der jeweiligen Warenanmeldung sei zu berücksichtigen. Diese nähmen Bezug auf die den Einfuhrabfertigungen zugrunde liegenden Rechnungen. In diesen werden sowohl die Art der Ware als auch die jeweilige Type genau bezeichnet. Für einen objektiv redlichen Erklärungsempfänger, dem der Umstand der automationsunterstützten Übernahme der Warenbezeichnung auf Grund der Art und des Inhaltes der Angaben im Feld 31 und auf Grund der Verwaltungspraxis bekannt gewesen sei, habe unter Berücksichtigung der übrigen Angaben klar sein müssen, dass die Warenanmeldungen Luftbefeuchter oder Kapseldispenser zum Inhalt hätten haben sollen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass andere Waren als die Luftbefeuchter oder Kapseldispenser den Gegenstand der Anmeldungen bilden sollten. Daher seien die Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, weil für die gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser Zollanmeldungen abgegeben worden seien und diese dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden seien. Eine Eingangsabgabenschuld sei daher gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex entstanden.

Mit dem zur hg. Zahl 2011/16/0017 angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die vor ihr bekämpfte Berufungsvorentscheidung des Zollamtes betreffend Erstattung dahin, dass der Erstattungsbetrag mit 881,66 EUR festgesetzt wurde. Die Zollschuld für die in Rede stehenden Waren sei nach Art. 201 ZK entstanden. Daher sei nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglich (zu hoch) buchmäßig erfassten und entrichteten Zoll und dem tatsächlich geschuldeten Zoll zu erstatten.

Dagegen richten sich die gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG erhobenen Beschwerden des Zollamtes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte Gegenschriften ein, in welchen sie jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte reichte zur hg. Zl. 2011/16/0018 eine Gegenschrift ein, ohne Kosten anzusprechen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur hg. Zahl 2011/16/0018:

Gemäß Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Die Anmeldung eines "aliud", einer anderen Ware als der tatsächlich gestellten, stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, wenn die gestellte Ware ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen zu werden, vom Gestellungsort weggebracht wird (vgl. etwa Witte in Witte, Zollkodex5, Art. 201, Rz 2a, und Art. 203, Rz 7a).

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex - Durchführungsverordnung - ZK-DVO) bestimmt im Anhang 37, dass unter der in Feld Nr. 31 des Einheitspapiers zur Zollanmeldung anzuführenden Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen sei und dass im Feld Nr. 33 die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer nach der Kombinierten Nomenklatur anzugeben ist.

Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichnenden Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

Die Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom 7. September 1987, (KN-Verordnung) in den im Beschwerdefall maßgeblichen Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005, ABlEU Nr. L 286 vom 28. Oktober 2005, hinsichtlich der am 11. Dezember 2006 abgegebenen Zollanmeldung und der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006, ABlEU Nr. L 301 vom 31. Oktober 2006, hinsichtlich der im Jahr 2007 abgegebenen Zollanmeldungen) angeführten gesetzlichen Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der in Feld 33 (fälschlich) angegebenen KN-Codes stellt noch keine handelsübliche Bezeichnung der Ware dar.

Bei der Beurteilung, welche Ware die Zollbehörde auf Grund dergestalt abgegebener Zollanmeldungen in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, durfte die belangte Behörde auf die durch Angaben im Feld 44 des Einheitspapiers verwiesenen Handelsrechnungen und die darin zutreffend beschriebenen Luftbefeuchter und Kapseldispenser abstellen. Somit hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass die tatsächlich gestellten und vorhandenen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen, sondern vom Zollamt in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind.

Der Bescheid des Zollamtes über die Mitteilung einer buchmäßigen Erfassung einer nach Art. 203 Zollkodex entstandenen Zollschuld war sohin rechtswidrig und wurde von der belangten Behörde durch entsprechende Änderung der vor ihr bekämpften Berufungsvorentscheidung zutreffend aufgehoben.

Soweit das beschwerdeführende Zollamt auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2002/16/0005, verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass jenem Erkenntnis ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Jenem Verfahren waren die falsche handelsübliche Bezeichnung als Bruchreis, der dazugehörige falsche KN-Code (für Bruchreis) und der falschen handelsüblichen Bezeichnung entsprechende unzutreffende Dokumente "packing list", "certificate of origin" oder "invoice" zugrunde gelegt worden. Tatsächlich war in jenem Verfahren ein anderer Reis als Bruchreis gestellt und von der Zollstelle weggebracht worden.

Im vorliegenden Beschwerdefall durfte das Zollamt allerdings wegen des Fehlens einer handelsüblichen Bezeichnung im Feld 31 des Einheitspapiers auf Grund der vorgelegten Dokumente (Handelsrechnungen über die tatsächlichen Waren) nicht von einer falschen handelsüblichen Bezeichnung ausgehen, sondern eben von der zutreffenden Bezeichnung, welche lediglich von einer falschen rechtlichen Würdigung durch den Zollanmelder in Form eines falschen KN-Codes (Zolltarifnummer) begleitet wurde.

Zur hg. Zahl 2011/16/0017:

Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Eine Erstattung wird nicht gewährt, wenn die Zahlung eines nicht geschuldeten Betrages auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

Da sich die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung einer nach Art. 203 ZK entstandenen Zollschuld als rechtswidrig erwies und die Zollschuld für die in Rede stehenden Waren nach Art. 201 ZK entstanden ist, war auch die Erstattung des gesamten buchmäßig erfassten Betrages einer nach Art. 201 ZK entstandenen Zollschuld rechtswidrig. Die Erstattung war auf jenen Betrag einzuschränken, der in Anwendung der falschen KN-Codes bei den Zollabfertigungen gegenüber der Anwendung der zutreffenden KN-Codes zu viel entrichtet worden ist. Dass dieser Betrag im angefochtenen Bescheid falsch berechnet worden wäre, behauptet das beschwerdeführende Zollamt nicht.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. August 2013

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