VwGH 2011/15/0119

VwGH2011/15/011919.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des K K in W, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. Mai 2011, Zl. RV/0228-L/11, betreffend Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/15/0185, entschieden hat, in einer Weise, dies es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.

Aus den Gründen des oben genannten Erkenntnisses erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war; die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf das angeführte Erkenntnis in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. September 2013

Stichworte