Normen
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2 Z2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. August 2009 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 iVm. § 4 ASVG und § 1 AlVG fest, dass der Viertmitbeteiligte (F. S.) auf Grund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Mai 1999 bis zum 15. Juli 2004 als Dienstnehmer der "Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung" unterlegen sei.
Begründend führte sie aus, F. S. habe im Rahmen einer in der Bezirksstelle Wien-Umgebung aufgenommenen Niederschrift bekannt gegeben, dass er bei der I. HandelsgmbH als Dienstnehmer beschäftigt gewesen wäre. Mit dem Beschwerdeführer, dem Geschäftsführer der Gesellschaft, wären eine 45-Stundenwoche sowie eine Entlohnung in Höhe von EUR 220,-- netto pro Woche vereinbart worden. Da keine Meldung zur Versicherung erstattet worden sei, habe F. S. ersucht, eine versicherungsrechtliche Überprüfung vorzunehmen.
Entgegen den in der Niederschrift getätigten Angaben, wonach die Beschäftigung im Auftrag der I. HandelsgmbH erbracht worden sei, habe die besagte Gesellschaft zunächst dargelegt, eine Person namens F. S. nicht beschäftigt zu haben. In weiterer Folge sei vom rechtlichen Vertreter der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht worden, seine Mandantschaft hätte F. S., einem bosnischen Flüchtling, aus humanitären Gründen eine Wohnmöglichkeit in einem Nebengebäude des Schlosses S. eingeräumt. Ein Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft hätte jedoch niemals bestanden, vielmehr hätte F. S. für den Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Letzterer habe niederschriftlich bekräftigt, dass F. S. nicht für die I. HandelsgmbH, sondern vielmehr für ihn persönlich tätig gewesen sei. Auch hätte er die an F. S. geleistete Entschädigung "aus eigener Tasche" bezahlt, die wesentlichen Betriebsmittel bereitgestellt sowie Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Aufgaben getätigt.
F. S., so die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weiter, sei vom Beschwerdeführer mit unterschiedlichsten Aufgaben betraut worden. Der Tätigkeitsbereich sei weit gesteckt gewesen und habe zB Schneeräumung, Rasen mähen, Holzarbeiten, Gartenpflege, gelegentlich Mithilfe bei Aus- bzw. Umbauarbeiten (zB Sauna, Terrasse), Reifenwechsel, Christbaumschmuck abräumen, Sicherungen wechseln etc. umfasst. Ein schriftlicher Vertrag sei zwischen dem Beschwerdeführer und F. S. nicht abgeschlossen worden.
Letzterer sei laut eigenen Angaben zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe sich nicht vertreten lassen können. Auch tatsächlich sei es nie zu einer Vertretung gekommen. Vom Beschwerdeführer sei hiezu ausgeführt worden, dass sich F. S. nicht hätte vertreten lassen können, da keine Notwendigkeit dafür bestanden hätte, zumal dieser im Falle von nicht erbrachten Leistungen (zB bei Krankheit) ausstehende Arbeiten persönlich nachzuholen gehabt hätte. Demzufolge wäre es auch nie zu Vertretungen gekommen. Auch mehrere der im Zuge der Erhebungen befragten Zeugen hätten die persönliche Arbeitsverpflichtung von F. S. bestätigt. Dessen Angaben sowie mehrere befragte Zeugen zufolge sei F. S. hinsichtlich der Arbeitszeit fremdbestimmt gewesen (Vorgaben des Dienstgebers) und seien im Wesentlichen die vorgegebenen Arbeitszeiten, von Montag bis Freitag (gelegentlich auch Samstag) von ca. 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr, 30-minütige Kaffeepause, 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, eine Stunde Mittagspause, 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, im Sommer bis 19:00 Uhr, einzuhalten gewesen. F. S. habe ausgeführt, dass die zu erbringenden Tätigkeiten sowohl auf mündliche Anweisung hin erfolgt seien als auch Arbeitsaufträge in schriftlicher Form (mittels "Handzettel") erteilt worden seien. Hinsichtlich der Erledigung hätten keine zeitlichen Vorgaben bestanden, allerdings wären Kontrollen, ob die aufgetragenen Arbeiten auch tatsächlich erbracht worden seien, erfolgt. Der Arbeitsort von F. S. sei im Wesentlichen das Anwesen Schloss S. bzw. bei Waldarbeiten variabel gewesen. Unbestritten sei die diesbezügliche Weisungsabhängigkeit von F. S. gegenüber dem Beschwerdeführer. Als wesentliche Betriebsmittel, welche für die Tätigkeit erforderlich gewesen sein, seien u.a. zwei Traktoren, eine Motorsense, diverses Kleinmaterial wie zB Lampen und Handwerkzeuge genannt worden. Diese seien nicht im Besitz von F. S. gestanden, sondern vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Welche Arbeiten zu erledigen gewesen seien, sei seitens des Dienstgebers laufend konkretisiert worden, und es seien auch Kontrollen, ob diese Weisungen eingehalten worden seien, erfolgt. Die Höhe der Entlohnung habe sich nach geleisteter Arbeitszeit auf Stundenlohnbasis gerichtet. Die Auszahlung sei wöchentlich durch den Beschwerdeführer erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, es sei davon auszugehen, dass F. S. in keinem der Punkte persönliche Dienstpflicht, Arbeitszeit, Arbeitsort, Verwendung von Betriebsmitteln vollkommen weisungsfrei agieren habe können, sondern vielmehr an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden gewesen sei. F. S. sei stets persönlich tätig gewesen. Eine generelle Vertretungsmöglichkeit habe nicht vorgelegen, weshalb die persönliche Arbeitsleistungspflicht im Sinne einer Dienstnehmereigenschaft eindeutig gegeben sei. F. S. habe zudem nicht frei über seine Arbeitszeit und den Arbeitsort verfügen können, vielmehr sei er diesbezüglich an durch den Dienstgeber erteilte Vorgaben bzw. Weisungen gebunden gewesen. Darüber hinaus habe F. S. auch arbeitsbezogenen Vorgaben (zB welche Arbeiten zu erledigen waren) zu entsprechen gehabt. Er habe demnach nicht ein im Vorfeld festgelegtes Arbeitsziel zu erbringen gehabt, bezüglich welchem vollkommene Handlungsfreiheit bis zur Fertigstellung vorgelegen habe, sondern sei fortlaufend an Vorgaben des Dienstgebers gebunden gewesen. Die für die Tätigkeit erforderlichen wesentlichen "Betriebs(Hilfs)mittel" seien ausschließlich durch den Dienstgeber bereitgestellt worden, sohin sei für F. S. das gegenständliche Agieren mit keinerlei Ausgaben, welche er selbst tragen habe müssen, behaftet gewesen. Es habe für ihn keinerlei unternehmerisches Risiko bestanden.
Er habe kein Werk geschuldet, sondern Dienstleistungen erbracht, welche vom Beschwerdeführer laufend konkretisiert worden seien. Für das Vorliegen eines Dienstvertrages spreche weiters auch die Art und Weise der Entlohnung, die nicht für eine in sich abgeschlossene Werkleistung, sondern nach geleisteter Arbeitszeit auf Stundenlohnbasis erfolgt sei, wobei die Auszahlung durch den Beschwerdeführer an F. S. wöchentlich durchgeführt worden sei. Demnach hätten die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit eindeutig überwogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er brachte vor, dass F. S. bei ihm seinerzeit um Unterkunft und allenfalls Arbeit ersucht habe. Aus humanitären Gründen sei ihm im Schloss eine Unterkunft gewährt worden, die nur vorübergehend angedacht gewesen sei. Die Angaben des F. S. vor der Behörde seien falsch gewesen, und er sei von seinerzeitigen Mietern im Schloss, der Familie R., dazu angestiftet worden, dem Beschwerdeführer bzw. der GmbH Probleme zu machen; mit diesen Mietern sei ein langjähriger Rechtsstreit schließlich beigelegt worden.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vermenge Sachverhaltsfeststellungen mit Beweiswürdigung und gebe nicht konkret an, auf welche Beweisergebnisse sich der Bescheid stütze (wird näher ausgeführt). In der von seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter erstatteten Stellungnahme sei ausdrücklich von Gelegenheitsarbeiten die Rede gewesen. Dies deshalb, da "aus humanitären Gründen eben aus Geldnot geholfen" werden hätte sollen. Dass ein Anstellungsverhältnis nicht in Frage komme, sei F. S. von Anfang an gesagt worden. Aus den aufgezählten Arbeiten könne auch keinesfalls auf eine Anstellung geschlossen werden. Völlig tatsachenwidrig sei die festgestellte tägliche Arbeitszeit. Es bedürfe bei Gelegenheitsarbeiten keiner Vorgaben, im Wesentlichen sei F. S. in der Wahl, wann er die Arbeiten mache, frei. Es habe überhaupt keine Arbeitsverpflichtung bestanden. Für eine Vertretung sei daher kein Raum gewesen; wenn er die Arbeiten nicht durchgeführt hätte, dann hätte man sich eben jemand anderen gesucht bzw. einen anderen um diese Arbeit ersucht. Unrichtig sei auch die Feststellung einer Weisungsabhängigkeit. Wenn man jemandem eine Gelegenheitsarbeit auftrage, dann könne man dies natürlich als Weisung sehen, dies habe aber nichts mit der Weisungsunterworfenheit in einem Dienstverhältnis zu tun. Dass hier teilweise Handzettel vergeben worden seien, worin die zu erledigenden Arbeiten angeführt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass F. S. dies einfach besser verstanden habe; es sei hier aber trotzdem nur um "Tagewerk" gegangen. Zusammenfassend könne also von einem Beschäftigungsverhältnis keine Rede sein, da dafür die notwendige Intensität der Arbeitsleistungen nicht gegeben gewesen sei. Von der Überlassung von Betriebsmitteln könne überhaupt keine Rede sein, einmal abgesehen vom Rasenmäher. Für die anderen Arbeiten seien im Wesentlichen keine Werkzeuge notwendig gewesen. Zusammenfassend handle es sich daher um Gelegenheitsarbeiten in einem Umfang, der eine Anstellung nie und nimmer rechtfertigen würde. Auch das Bewertungskriterium "keinerlei unternehmerisches Risiko" sei für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies den Einspruch mit Bescheid vom 11. März 2010 ab und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse.
Begründend führte die Einspruchsbehörde nach Darstellung des Verfahrensgangs, der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag sowie zu den Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe F. S. aus humanitären Gründen zur Durchführung von Gelegenheitsarbeiten in seinem Schloss in S. vorübergehend Unterkunft gewährt, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der "Dienstnehmerfrage" außer Betracht zu bleiben habe, da das Pflichtversicherungsverhältnis bei Vorliegen der vom Gesetz normierten Tatbestandsvoraussetzungen ex lege - ohne Zutun der Beteiligten und unabhängig von deren Willen und Wissen - eintrete. Auch Mutmaßungen des Beschwerdeführers betreffend die "auslösenden Motive" für das gegenständliche Verfahren seien irrelevant. Der im Einspruchsvorbringen mehrfach verwendete Terminus der "Gelegenheitsarbeiten" finde sich nicht im ASVG. Soweit also der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Einspruch versuche, mit dem Argument der "Gelegenheitsarbeit" das Nichtbestehen der Dienstnehmereigenschaft des F. S. zu begründen, könne dies keine Rechtswirkung entfalten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe in ihrem Verfahren die Frage der Dienstnehmereigenschaft des F. S. ausführlich erhoben und sei dabei der Frage der Arbeitszeit, der Weisungsabhängigkeit und der Betriebsmittel u.a. durch Befragung von im Einspruchsbescheid namentlich und mit dem Datum der jeweiligen Stellungnahmen genannten Zeugen nachgegangen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die diesbezüglichen Feststellungen seien verfehlt und die Beweiswürdigung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei nicht überprüfbar und gehe auf "irgendwelche Zeugen" zurück, werde aus Sicht der Einspruchsbehörde nicht geteilt. Anschließend bejahte die Einspruchsbehörde im Einzelnen das Vorliegen der bereits von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Er brachte zunächst vor, dass weder die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse noch die Einspruchsbehörde festgestellt habe, wie hoch die Entlohnung des F. S. gewesen sein solle. Lediglich im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse finde sich eine diesbezügliche Behauptung von F. S. Eine Feststellung, basierend auf den eingeholten Beweismitteln hierzu, gebe es jedoch nicht. Mit F. S. sei keinesfalls ein höheres durchschnittliches Monatsentgelt als das in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannte, bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zustehende in der Höhe von EUR 296,21 vereinbart bzw. zur Auszahlung gebracht worden.
Unrichtig sei auch, dass der "Kleinkrieg mit diversen Mietern" für die rechtliche Beurteilung bzw. die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich sei; für die Beweiswürdigung sei dies ganz wesentlich.
Der Einspruchsbescheid stütze sich pauschal auf den Akteninhalt, ohne im Konkreten auf die zugrunde gelegten Beweismittel zu verweisen, dies mit einer Ausnahme, nämlich der Zeugenaussage von Frau K. S. Diese sei zunächst auf Seite des Beschwerdeführers gestanden, als es darum gegangen sei, die Mieterin R. in die Schranken zu weisen; Ende 2004/Anfang 2005 habe die Mieterin K. S. jedoch für die Küche neue Einbauschränke und einen Bodenbelag verlangt und den Gartenpavillon im Schlossgarten erwerben wollen, was ihr vom Beschwerdeführer bzw. der GmbH versagt worden sei. Danach habe sich das Verhalten der Zeugin dem Beschwerdeführer gegenüber augenfällig verändert. Die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers hätten eingeschaltet werden müssen, der Mietvertrag sei nicht verlängert worden.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gehe außerdem von einem Beschäftigungszeitraum vom 16. Mai 1999 bis zum 15. Juli 2004 aus, ohne dies näher zu begründen. Der Endzeitpunkt gehe offensichtlich auf die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. November 2004 zurück, in der darauf hingewiesen worden sei, dass F. S. am 15. Juli 2004 mit einem LKW erschienen sei, um restliche Fahrnisse abzuholen. Zum Beginn der Gelegenheitsarbeiten habe der Beschwerdeführer in der Beantwortung des Fragenkatalogs ausgeführt, dass F. S. überhaupt erst im Jahr 2000 vorstellig geworden sei. Die von der Behörde gewählten Daten seien daher durch nichts begründet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass F. S. auch für eine Vielzahl anderer Personen stundenweise Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, werde völlig ignoriert. F. S. sei oft lange Perioden gar nicht in S. gewesen, um besser bezahlten Gelegenheitsarbeiten in W. und anderen Städten, jedenfalls außerhalb von S., nachzugehen. Berücksichtige man all das, ergebe sich zwanglos, dass keine Gelegenheitsarbeiten für mehr als rund EUR 296,-- im Monat erbracht worden sein konnten; der Betrag von EUR 880,-- pro Monat, wie F. S. offenbar angegeben habe, sei völlig weltfremd.
Es sei schon richtig, dass es auf die faktischen Verhältnisse ankomme, allerdings bedürfe es auch einer gewissen Quantität an Arbeiten, um ein Dienstverhältnis annehmen zu können. Je weniger Arbeiten insgesamt verrichtet würden, umso mehr sei von der Erfüllung eines Werkvertrages auszugehen. Mit einem Werkvertrag könne man auch eine Vielzahl von im Haus oder im Garten anfallenden Tätigkeiten beauftragen, die dann eben als geschlossenes Werk zu erbringen seien. Persönliche Abhängigkeit wiederum liege bei Monate auseinanderliegenden Tätigkeiten sicher nicht vor. Bei den von F. S. durchgeführten Arbeiten seien eigene Betriebsmittel sicher nicht notwendig gewesen. Dass fixe Arbeitszeiten vorgegeben gewesen seien, sei schlicht und ergreifend nicht wahr; F. S. habe im Wesentlichen gearbeitet und Pausen gemacht, wann er wollte. Was die Weisungs- und Kontrollbefugnis anlange, so kontrolliere man auch einen Werkunternehmer dahingehend, ob er die vereinbarte Tätigkeit auch erbringe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage führte sie zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren immer wieder versucht habe, darzustellen, dass er F. S. nur aus Mitleid eine Unterkunft am Gelände des Schlosses zur Verfügung gestellt habe, dieser für ihn nur Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und er diesen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt habe. Der Beschwerdeführer stehe außerdem auf dem Standpunkt, dass er mit F. S. nur Werkverträge abgeschlossen habe. Er bestreite auch den festgestellten Zeitraum. Diese Einwendungen seien für die belangte Behörde nicht glaubhaft:
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass F. S. erst im Jahr 2000 bei ihm vorstellig geworden wäre, sei festzuhalten, dass sich aus dem im Beitragsakt befindlichen Meldezettel mit Ausstellungsdatum vom 20. Oktober 1998 ergebe, dass F. S. bereits mit diesem Datum an der Adresse M.-Platz 1 in S. (sohin im Schloss) gemeldet gewesen sei. Dieser Meldezettel sei auch von der I. HandelsgmbH als Unterkunftgeber unterschrieben worden. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei der Beschwerdeführer. Demnach könne es wohl nicht sein, dass er F. S. erst im Jahr 2000 kennengelernt habe. F. S. habe in dem von ihm ausgefüllten Fragenkatalog der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 12. Oktober 2004 als Beginn der Beschäftigung den 16. Mai 1999 angeben.
Aus den sich im Beitragsakt der Kasse befindlichen Kopien, die ursprünglich vom Beschwerdeführer geschrieben worden seien, ergäben sich nachstehende, F. S. zur Erledigung vorgegebene Tätigkeiten: Alle Gasheizungen sofort in Betrieb zu nehmen, tote Tauben vom Dachboden zu entfernen, alle Christbaumdekorationen abzunehmen, Schalter anzumalen, Bilder aufzuhängen, Gerümpel im Schlossgraben zu schlichten, die Blumentöpfe in den Keller zu stellen, Wasserflecken und Schimmel zu übermalen, Vorhänge zu montieren (sofort, d.h. heute).
Die belangte Behörde führte sodann zu den Ermittlungsergebnissen und der Beweiswürdigung wörtlich Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Frau R. hat vom 24. und 25.08.2004 eine Aussage in der Bezirksstelle abgegeben, in welcher sie angab, dass ihre Familie in diesem Schloss nun seit 28 Jahren wohne. Herr S. (Beschwerdeführer) habe Herrn F. S. vor ca. 5 Jahren eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Dieser habe Gartenarbeiten und sonstige anfallende Arbeiten für Herrn S. erledigt. Dieser habe jeden Tag arbeiten müssen, außer Sonntag und an manchen Feiertagen. Urlaub habe er nicht gehabt. Seit 15.06.2004 würde Herr F. S. 30 Stunden in der Firma des Herrn R. (ihr Gatte) arbeiten, welcher Herrn F. auch adoptiert habe.
Dazu ergänzend gab Frau R. in einem Schreiben (eingelangt am 27.10.2004) bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse an, dass Herr F. S. für die Schneeräumung, das Rasenmähen, den Wald ausputzen, für Malerarbeiten, für Maurerarbeiten, für Dachdeckerarbeiten, für Elektroinstallationen, für das Trockenlegen des Schlossgrabens, das Renovieren von Wohnungen, für Fassadenausbesserungen usw. zuständig gewesen sei.
Herr E. gibt in seiner niederschriftlichen Befragung vom 27.08.2004 vor der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dazu an, dass er glaube, dass Herr F. S. seit Sommer 1998 im Kellerraum gewohnt habe. Herr F. S. habe täglich in der Zeit zwischen 7:00 bis 7:30 Uhr bis ca. 9.30 Uhr gearbeitet, dann hätten die beiden Kaffee getrunken, und dann hätte Herr F. noch bis ca. 17:00 Uhr (mit einer Mittagspause) weitergearbeitet. Am Samstag habe er bis 12:00 Uhr gearbeitet. In den Kaffeepausen habe Herr F. S. Herrn E. auch oft die Listen gezeigt, was er zu tun gehabt habe. Hinsichtlich der Bezahlung wisse er nur, dass Herr F. S. pro Stunde bezahlt wurde, und von diesem Betrag die Miete abgezogen worden sei. Herr S. (Beschwerdeführer) habe immer wieder Ausländer illegal beschäftigt.
Herr S. (Beschwerdeführer) gibt in seiner Stellungnahme vom 2.11.2004 unter anderem an, dass ihm das Datum der ersten Gelegenheitsarbeit nicht mehr erinnerlich sei, Herr F. S. erstmals im Jahr 2000 bei ihm vorstellig gewesen sei, und ihm auch nicht der Tag der letzten Gelegenheitsarbeit erinnerlich sei, jedoch habe Herr F. S. am 15.07.2004 seine Fahrnisse abgeholt. Herr S. hat in diesem Schreiben auch bekannt gegeben, dass er um das Jahr 2000 keinen Bedarf mehr an Hausarbeitern gehabt habe, und er alle ordnungsgemäß beschäftigten Arbeiter abgemeldet habe.
Aus dem Fax der I. HandelsgmbH (unterschrieben von Herrn S. (Beschwerdeführer)) vom 09.01.2003 - dies richtete sich an Herrn R., als Mieter - ergibt sich, dass Herr R. sich jedoch an den "Hausbesorger" wenden hätte sollen (es ging um einen Defekt bei der Beleuchtung im Stiegenhaus), dessen Wohnung sich wenige Schritte vor dem Hauseingang befände. Wenn man davon ausgeht, dass bereits im Jahre 2000 kein Arbeiter mehr für Herrn S. tätig gewesen ist und nur Herr F. S. für ihn "Gelegenheitsarbeiten" durchgeführt habe, ist wohl anzunehmen, dass Herr S. als Hausbesorger Herrn F. S. gemeint hat. Bedenkt man weiters, dass auf einem Schloss und dem dazugehörigen Gelände immer wieder zahlreiche Tätigkeiten zu verrichten sind, jedoch nur Herr F. S. nur noch als "Arbeiter" zur Verfügung stand, ist die Argumentation von Herrn S., dass es sich nur um Gelegenheitsarbeiten gehandelt habe, einfach nicht nachvollziehbar und schon gar nicht glaubhaft. Dass Herr F. S. mehr als zahlreiche Tätigkeiten für Herrn S. durchgeführt hat, ergibt sich auch aus den Aussagen des Herrn E. und Frau R. Die Betrachtung des Tätigkeitsumfanges beseitigt für die Berufungsbehörde auch jegliche Argumentation des Herrn S., wonach Herrn F. S. nur ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze zugestanden wäre. Auch wenn Herr S. Herrn F. S. nur ein solch geringes Entgelt ausbezahlt hat (noch dazu unter Abzug der Benützung eines Kellerraumes durch Herrn F. S.), ist vom Anspruchslohn auszugehen und damit ist über das Bestehen einer behaupteten Geringfügigkeit nicht mehr weiters zu diskutieren. Auch wenn Herrn S. der letzte Tag der "Gelegenheitsarbeit" nicht mehr erinnerlich sei, ergibt sich aus dem von ihm bekannt gegebenen Datum, dem 15.07.2004 (an dem Herr F. S. ausgezogen ist) auch der Endzeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes. Dieses Datum wird im Übrigen auch in einem Schreiben von seinem Vertreter an das Bezirksgericht E. vom 2.12.2004 angeführt.
In diesem Sinne ist auch die Beantwortung des Fragenkataloges durch Herrn Dr. G. und von Frau H. vom 12.12.2004 zu verstehen. Auch hier wurde angegeben, dass Herr F. S. alle Tätigkeiten verrichtet habe, die zur Aufgabe eines Hausmeisters gehören würden (Rasen mähen, Arbeiten im Haus, Schneeräumung und alle Arten von Reparaturen im Schloss). Es konnte auch bestätigt werden, dass Herr F. S. im Jahre 1999 mit seiner Tätigkeit begonnen habe. Als Arbeitszeit von Herrn F. S. wurde 0-24 Uhr eingegeben und ausgeführt, dass Herr F. S. alle Arbeiten erledigt habe.
Auch Frau L. hat in ihrem Fragenkatalog vom 10.01.2005, als ehemalige Mieterin, diese Angaben bestätigt. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen von Frau S. vom 27.02.2005.
Herr Prof. B. hat in seinem Schreiben vom 19.01.2005 bekannt gegeben, dass er seit dem Juli 1989 Mieter im Schloss S. sei. Herr F. S. sei nur sporadisch mit erheblichen Intervallen für Herrn S. tätig gewesen. Herr F. S. habe für andere Mieter, Bauern und Besucher Gelegenheitsdienste ausgeführt, weswegen er nicht sagen könne, wie viel Zeit er für Herrn S. aufgewendet habe. Jedoch habe Herr F. S. innerhalb der Grenze der Geringfügigkeit für Herrn S. gearbeitet. Es stellt sich für die Behörde die Frage, wie Herr Prof. B. zwar die Angabe machen kann, dass Herr F. S. zwar ganz sicher unter der Geringfügigkeitsgrenze tätig gewesen sei, obwohl er nicht sagen konnte, in welchem Ausmaß Herr F. S. für Herrn S. tätig gewesen sei. Die Darstellung des Herrn Prof. B., dass Herr F. S. ein bedauernswerter Ausländer gewesen sei, erinnerte die Behörde sehr an die Aussagen des Herrn S.
Auch der von Frau W. ausgefüllte Fragenkatalog vom 19.01.2005 ist unglaubhaft. Ihren Angaben zufolge habe es wenig Arbeit für Herrn F. S. gegeben und kaum Dringlichkeit, außer vielleicht nach einem heftigen Schneefall. Herr F. S. habe sehr viel Zeit zum Angeln verbracht und die Arbeiten seien geringfügig gewesen. Für die Behörde ist es auffällig, dass auch Frau W. wie Herr S. das Beispiel mit dem Angeln gebracht hat. Auch hier wiederum wurde darauf verwiesen, dass nur von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden könne, entsprechend der Argumentation des Herrn S. Dass es auf einem Schlossgelände, das ca. eine Größe von 6000 m2 umfasst, fast nichts zu tun gebe und wenn dann nur sporadisch, erscheint der Berufungsbehörde schlichtweg als lebensfremd.
Herr C., welcher anscheinend nach dem Auszug von Herrn F. S. stundenweise von Herrn S. beschäftigt wurde gibt im Fragenkatalog vom 13.01.2005 an, dass Herr F. S. mit dem Traktor gefahren sei und Holzarbeiten durchgeführt habe. Herr F. S. sei nicht so viele Jahre und auch nicht allein für Herrn S. tätig gewesen. Es habe Monate gegeben, in denen Herr F. S. keine Tätigkeit für Herrn S. erbracht habe. Diese Aussagen sind für die Berufungsbehörde auch in dem Sinne zu betrachten, dass Herr C. - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - für Herrn S. tätig gewesen ist."
Daraus ergäben sich, so die belangte Behörde weiter, folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Firma I. HandelsgmbH, welche das Schloss S. besitze. In diesem Schloss befänden sich auch Mietwohnungen.
F. S. sei in der Zeit vom 16. Mai 1999 bis zum 15. Juli 2004 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen und habe in dessen Auftrag alle Arbeiten erledigt, die im Schloss und auch auf dem Schlossgelände angefallen seien. So sei er u.a. für die Schneeräumung, das Rasenmähen, für die Gartenpflege, für Ausbesserungen an den Fassaden des Schlosses, für das Wegräumen der toten Tauben auf den Dächern, für das Auswechseln von Sicherungen und Glühbirnen und für Installationsarbeiten zuständig gewesen. Diese Aufträge seien ihm entweder schriftlich oder mündlich vom Beschwerdeführer erteilt worden. F. S. habe dabei eine Arbeitszeit von ca. 7:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr von Montag bis Freitag, am Samstag bis 12:00 Uhr, einzuhalten gehabt. Der Beschwerdeführer habe kontrolliert, ob diese Arbeiten auch entsprechend erfüllt worden seien. Oftmals seien zugewiesene Arbeiten noch am selben Tag zu erledigen gewesen. Das erforderliche Werkzeug zur Durchführung dieser Tätigkeiten sei F. S. vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden und auch in dessen Eigentum gestanden. Pro Stunde habe F. S. (noch in Schilling) S 80,-- erhalten. Somit sei sein monatliches Einkommen weit über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Eine Vertretung sei nicht vereinbart worden und in der Praxis auch nicht vorgekommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen sowie zu den Merkmalen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - aus, dass sie die Ansicht des Beschwerdeführers, mit F. S. seien Werkverträge abgeschlossen worden, nicht teilen könne. Die von F. S. erbrachten Tätigkeiten stellten keine in sich geschlossene Einheit dar, sondern wiesen den Charakter von Dienstleistungen auf.
Die von ihm erbrachten Tätigkeiten seien sehr umfangreich gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn überall dort eingesetzt, wo es notwendig gewesen sei. Schneeräumen, Rasenmähen, Malerarbeiten, Fassadenausbesserungen, Gartenarbeiten usw. seien als einfache manuelle Tätigkeiten zu betrachten. Durch die fast tägliche neue Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer - zumeist per Zettel -
und die nachfolgende Kontrolle, ob diese Arbeiten zu dessen Zufriedenheit erfolgt seien, sei F. S. ständig dessen Weisungen unterlegen und von ihm auch kontrolliert worden. Da das aufgetragene Arbeitspensum ein sehr umfangreiches gewesen sei, habe F. S. sich seine Arbeitszeit auch nicht einteilen können, da er ansonsten diese Arbeiten nicht erledigen hätte können. Er sei damit an die Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gebunden gewesen. Abgesehen davon habe er dabei oft das Ende der Arbeitszeit gar nicht einhalten können, da der Schnee habe geräumt bzw. sonstige handwerkliche Tätigkeiten im Haus (wie zB Glühbirnen wechseln) dann hätten gemacht werden müssen, wenn es notwendig gewesen sei.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass F. S. in dem im Spruch genannten Zeitraum auf Grund seiner Tätigkeiten für den Beschwerdeführer "persönlich und wirtschaftlich gegen Entgelt abhängig" gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber - ebenso wie ausdrücklich die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0126).
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, Zl. 2008/08/0222, mwN).
2. Die Beschwerde wendet sich zunächst unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich aus einem im Akt liegenden Meldezettel ergebe, dass der Viertmitbeteiligte bereits im Jahr 1998 im Schloss wohnsitzgemeldet gewesen sei, weshalb es nicht sein könne, dass der Beschwerdeführer ihn erst im Jahr 2000 kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer habe dies, so die Beschwerde, gar nicht behauptet, sondern nur, dass F. S. "erst im Jahr 2000 (wegen Arbeit) vorstellig geworden" sei. Das eine habe mit dem anderen nichts zu tun.
Soweit der Beschwerdeführer damit die Feststellung des Beschäftigungsbeginns - mit 16. Mai 1999 - bekämpfen möchte, ist ihm entgegen zu halten, dass diese sich in erster Linie auf die Aussage des Viertmitbeteiligten gestützt hat, der dieses Datum in der Beantwortung des Fragenkatalogs gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegeben hat. Dass die belangte Behörde den im Verwaltungsverfahren dagegen erhobenen Einwand, der Viertmitbeteiligte sei erst im Jahr 2000 bei ihm "vorstellig" geworden, im Hinblick auf dessen Wohnsitzmeldung im Schloss bereits seit dem Jahr 1998 als unglaubwürdig gewertet hat, ist nicht unschlüssig, unabhängig davon, ob mit "vorstellig werden" das erste Kennenlernen oder das Ersuchen um Arbeit gemeint war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. Dezember 2004 selbst -
auf die Frage nach der Kontaktaufnahme mit dem Viertmitbeteiligten - angegeben hat, dieser habe sich im Büro am Anwesen Schloss S. vorgestellt und bekannt gegeben, "Wohnmöglichkeit sowie jegliche Arbeiten" zu suchen; auch im Einspruch hat er ausgeführt, der Viertmitbeteiligte habe "seinerzeit um Unterkunft und allenfalls Arbeit" ersucht; demnach wären also das Kennenlernen und das Ersuchen um Arbeit gleichzeitig erfolgt.
3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen hinsichtlich der ihn belastenden Zeugenaussagen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er führt dazu aus, dass zwischen ihm und den im Ermittlungsverfahren herangezogenen Zeugen seinerzeit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen seien, die die Beurteilung erlaubten, dass diese Personen ihm alle nur möglichen Probleme bereiten würden. Diese besondere Situation habe er auch in allen Rechtsmitteln aufgezeigt, die Behörden hätten es aber nicht für notwendig erachtet, dem nachzugehen, indem sie ihn bzw. die Zeugen neuerlich diesbezüglich befragt hätten. Das Ermittlungsverfahren sei daher jedenfalls mangelhaft geblieben, da die ihn belastenden Zeugenaussagen in einem völlig anderen Licht erschienen wären.
Konkrete Streitigkeiten, die allenfalls geeignet wären, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen in Frage zu stellen, hat der Beschwerdeführer aber nur hinsichtlich der Familie R. und Frau K. S. behauptet. Die belangte Behörde hat sich demgegenüber auch auf die Zeugenaussagen des Herrn E., des Herrn Dr. G., der Frau H., der Frau L., des Viertmitbeteiligten selbst sowie - was die Art der durchzuführenden Arbeiten betrifft - auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt und darüber hinaus weitere Überlegungen - etwa den Umstand, dass der Viertmitbeteiligte der einzige Arbeiter war, der für Tätigkeiten auf dem Schloss(- Gelände) zur Verfügung stand - in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Warum sie die - das Vorbringen des Beschwerdeführers stützenden - Zeugenaussagen des Herrn Prof. B., der Frau W. und des Herrn C. nicht als glaubwürdig erachtet hat, hat sie schlüssig begründet.
Mit seiner Verfahrensrüge vermag der Beschwerdeführer daher die behördlichen Feststellungen nicht zu erschüttern.
4. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht festgestellt worden sei, wie viele Stunden der Viertmitbeteiligte insgesamt wöchentlich oder monatlich für ihn gearbeitet habe, welche konkreten Arbeiten er laufend für ihn durchgeführt habe und welches Werkzeug zur Verfügung gestellt worden sei. Die Feststellungen vermöchten die rechtliche Beurteilung, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit und kein Werkvertragsverhältnis vorgelegen sei, nicht zu tragen. Von einer Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Viertmitbeteiligten könne keine Rede sein; er sei keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften unterworfen gewesen, habe weisungsfrei gearbeitet und sei in keinster Weise disziplinär verantwortlich gewesen. Der Viertmitbeteiligte habe vielfach Arbeiten versprochen, die er gar nicht geleistet habe, was für ihn ohne Folge geblieben sei, weil sich der Beschwerdeführer immer wieder "breitschlagen" habe lassen, ihm doch wieder die eine oder andere Arbeit zukommen zu lassen.
Auf dieses Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass die belangte Behörde nach der unter Punkt 1. zitierten Rechtsprechung richtigerweise das Vorliegen eines Werkvertrages verneint hat, weil eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit nicht ersichtlich war; vielmehr hat sich der Viertmitbeteiligte zu Dienstleistungen verpflichtet, also seine Arbeitskraft geschuldet.
Soweit die Beschwerde die persönliche Abhängigkeit des Viertmitbeteiligten bestreitet, entfernt sie sich von den - nach dem oben Gesagten unbedenklichen - Feststellungen der belangten Behörde, wonach er an eine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit gebunden war, der Kontrolle und den Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen ist und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war, womit die belangte Behörde zumindest von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen durfte. Für diese Beurteilung und die darauf gestützte Bejahung der Pflichtversicherung bedurfte es weiterer Feststellungen über das konkret zur Verfügung gestellte Werkzeug und die durchgeführten Arbeiten (die die belangte Behörde ohnedies ausführlich - wenn auch nur beispielsweise - geschildert hat) ebenso wenig wie der Angabe der insgesamt durch den Viertmitbeteiligten geleisteten Arbeitsstunden. Dass das Beschäftigungsausmaß aber jedenfalls einen solchen Umfang hatte, dass der Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG lag, hat die belangte Behörde schlüssig begründet.
5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. März 2013
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