Normen
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z2;
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall betrifft den Abbruch einer Baulichkeit in einem Kleingarten. Er gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage sowie Beschwerdevorbringen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0139, entschieden worden ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
Aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den im genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0139, dargestellten Gründen entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Begehren der belangten Behörde hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, da die belangte Behörde in diesem Verfahren und in jenem zur hg. Zl. 2011/05/0139 eine gemeinsame Gegenschrift erstattet hat, für die ihr in jenem Verfahren bereits Kostenersatz zuerkannt worden ist.
Wien, am 28. Mai 2013
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