VwGH 2011/03/0068

VwGH2011/03/006823.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. G K in R, vertreten durch Mag. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 1. Dezember 2010, Zl uvs- 2010/23/0799-8, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Tir 2004 §11 Abs1;
JagdG Tir 2004 §40 Abs1 liti;
JagdG Tir 2004 §40 Abs1 litk;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3;
JagdG Tir 2004 §11 Abs1;
JagdG Tir 2004 §40 Abs1 liti;
JagdG Tir 2004 §40 Abs1 litk;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24. Februar 2010 war dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet worden:

"Der (Beschwerdeführer) hat es als Jagdausübungsberechtigter und Erleger des unter Punkt 3. bezeichneten Wildstückes im Eigenjagdgebiet K in der Gemeinde R zu verantworten, dass

1. vor dem 28.12.2009 im besagen Eigenjagdgebiet, im örtlichen Bereich 'A' (oberhalb der bestehenden 'oberen' Rehwildfütterung) im freien Gelände und unmittelbaren Bereich zu einem Jungwaldbestand (unter 50 Jahren) ein Futterplatz durch Auslage von Apfelrester und Maissilage zur freien Futteraufnahme für Wildstücke errichtet wurde;

2. diese Futterstelle zum Zwecke der Erlegung von Wildstücken in einer Entfernung von ca. 100m vom bestehenden Hochsitz an der zutreffenden Örtlichkeit im betroffenen Jagdgebiet zum angeführten Zeitpunkt eingerichtet wurde;

3. er selbst am 28.12.2009 direkt am bezeichneten Futterplatz ein Stück Rotwild der Altersklasse III (Tierkalb) entgegen jagd- und weidgerechten Grundlagen erlegte.

Der (Beschwerdeführer) hat dadurch folgende

Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 40 Abs. 1 lit. k

zu 2. § 11 Abs. 1 und

zu 3. § 40 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (LGBl. Nr. 41 idgF)"

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, einen Futterplatz an der gegenständlichen Stelle errichtet zu haben. Er habe zu keinem Zeitpunkt im Jagdgebiet dem TJG widersprechende Fütterungen vorgenommen, solche auch nicht in Auftrag gegeben, vielmehr stets darauf geachtet, dass solche Anfütterungen nicht stattfinden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (iF: UVS) wurde der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Hingegen wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen.

Nach einer Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des Inhalts der dagegen erhobenen Berufung legte der UVS dar, dass am 10. August 2010 und am 15. September 2010 öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen durchgeführt worden seien.

Der UVS gab dann die Aussagen des Beschwerdeführers und der vernommenen Zeugen wieder, ebenso wie die im Zuge des Lokalaugenscheins getroffenen Feststellungen:

"Zu Beginn der Verhandlung wird die Rehwildfütterung im Bereich des A besichtigt.

Hierbei ergibt sich, dass die Futterstelle als solche als Rehwildfütterung angelegt und mit einem umlaufenden Zaun gesichert ist. Die Futtervorräte werden in einem angebauten Stadel gelagert, der mit einem Schloss gesichert ist.

Nachfolgend führen die beiden Zeugen S und P zu jenem Schlag, in dem damals die Fotos gemacht wurden. Dieser liegt ca. 250 Meter südwestlich der Rehfütterung. In diesem Schlag stellt sich der Zeuge P dort auf, wo das Futter ausgelegt war und der Zeuge S, dort wo die Blutspuren des verendeten Tieres gefunden wurden und dieses in Endlage kam. Der Beschuldigte bestätigt in etwa den Standort des Zeugen S als den Auffindungsort des Tieres.

Vom Standort des Zeugen P aus ist der Hochsitz, von dem aus der Beschuldigte das Rotwildkalb erlegte, tiefer liegend und ist somit das dort befindliche Terrain nicht einsehbar.

Die ebenfalls anwesenden Zeugen Sch und Pe geben an, dass sie in diesem Bereich niemals zuvor Futter ausgelegt hätten bzw. Futter gefunden haben."

Unter der Überschrift "Sachverhalt" traf der UVS folgende Ausführungen:

"Der (Beschwerdeführer) ist Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd K.

Im örtlichen Bereich 'A' des Eigenjagdgebietes K befindet sich eine Rehwildfütterung. Ca. 250 m südwestlich dieser Rehfütterung befand sich vor dem 28.12.2009 lose auf dem Boden liegend Apfelrester sowie Maissilage.

In einer Entfernung von ca. 100 m von dem Ort, an dem die zuvor angeführten Futtermittel sich befanden, steht ein Hochsitz. Von diesem Hochsitz aus schoss der (Beschwerdeführer) am 28.12.2009 ein Hirschkalb (Rotwild der Klasse III), welches nach dem Anschuss im unmittelbaren Nahbereich der Futtermittel verendete.

Weiters wird festgestellt, dass der (Beschwerdeführer) im verfahrensgegenständlichen Gebiet regelmäßig Abschüsse tätigt und er demnach dieses Gebiet sehr gut kennt. Dies lässt somit jedoch auch den Schluss zu, dass der (Beschwerdeführer) vom gegenständlichen Ort, an dem die Futtermittel ausgelegt waren, Kenntnis vor dem 28.12.2009 hatte.

Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass es sich um einen Futterplatz im Sinne einer Wildfütterung gehandelt hat. Wobei unter einem Futterplatz im Unterschied zu einer Futterstelle zum Zwecke der Ankirrung eine dauernde Einrichtung, die der Bereitstellung von Futtermitteln für eine oder mehrere Tierarten dient, zu verstehen ist.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlichen Akt, den dort einliegenden Fotos, den ergänzend eingeholten Unterlagen, unter anderem aus der Abschussmeldung vom 04.01.2010 seitens des (Beschwerdeführers) an die Bezirkshauptmannschaft Imst sowie den Zeugenaussagen.

Überdies steht außer Streit, dass seitens des (Beschwerdeführers) ein Hirschkalb (Rotwild der Klasse III) am 28.12.2009 geschossen wurde bzw. sich Apfelrester sowie Maissilage im Nahbereich des Verendungsortes des Hirschkalbes befunden hat. Dass der (Beschwerdeführer) Kenntnis von den ausgelegten Futtermitteln gehabt haben muss, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass genau an dieser Stelle regelmäßig Abschüsse erfolgen und demnach der (Beschwerdeführer) das umliegende Gebiet sehr gut kennen muss. Das Vorhandensein von Apfelrester sowie Maissilage wurde vom (Beschwerdeführer) auch nicht bestritten."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte der UVS nach einer Darlegung von Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 und des VStG Folgendes aus:

"Zu den Spruchpunkten 1. und 3.:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass im gegenständlichen Fall nicht vom Bestehen eines Futterplatzes und somit einer Wildfütterung ausgegangen werden kann. Unter einem Futterplatz wird nämlich ein Platz verstanden, bei dem von Menschenhand Futter in der freien Wildbahn vorgelegt wird, es hiebei jedoch unbeachtlich ist, ob die üblicherweise zur Wildfütterung benützten Anlagen (zB Raufen, Tröge, Futtersilos, Automaten) verwendet werden (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, S. 40). Ein entscheidendes Merkmal für einen Futterplatz bzw. eine Wildfütterung ist jedoch das Bestehen einer dauernden Einrichtung, die der Bereitstellung von Futtermitteln für eine oder mehrere Tierarten dient. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der lose ausgelegten Futtermitteln keinesfalls von einer derartigen dauerhaften Einrichtung gesprochen werden.

Bei den in Spruchpunkt 1. und 3. vorgeworfenen Tatvorwürfen stellt jedoch das Vorliegen eines Futterplatzes bzw. einer Wildfütterung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen nach § 40 Abs. 1 lit. k bzw. § 40 Abs. 1 lit. i Tiroler Jagdgesetz 2004 dar.

Da jedoch das im gegenständlichen Verfahren erfolgte Auslegen von Futtermitteln nicht als dauerhafte Wildfütterung und demnach folglich als Futterplatz qualifiziert werden kann - allenfalls kann von einer 'Ankirrung' gesprochen werden - scheiden aus diesem Grund die Tatvorwürfe im Spruchpunkt 1. und 3. bereits aufgrund mangelnder objektiver Vorwerfbarkeit aus.

Zum Spruchpunkt 2.:

Außer Streit steht, dass der (Beschwerdeführer) ein Hirschkalb am 28.12.2009 erlegte. Weiters steht außer Streit, dass sich zu diesem Zeitpunkt im Nahbereich des Verendungsortes auf dem Boden Apfelrester und Maissilage befunden haben.

Zur Klärung der letztlich relevanten Frage, ob der (Beschwerdeführer) selbst diese Futtermittel zum Zwecke der Erlegung von Wildstücken ausgelegt bzw. ob er dies als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten hat, wurden zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt, davon ein Lokalaugenschein, und die angeführten Zeugen einvernommen.

Unter einer Lockfütterung ('Kirrung') versteht man zunächst das Auslegen von Futtermitteln in kleinere Mengen außerhalb ortsfester Fütterungseinrichtungen, das dazu dient, Wild an bestimmten Stellen anzulocken (anzukirren), unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen (vgl. Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft, 6. Auflage, Seite 433). Aufgrund des erwiesen festgestellten Sachverhaltes geht der (UVS) davon aus, dass der (Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Jagdgebietes den im Spruchpunkt 2. angeführten Tatvorwurf, wonach die Futtermittel zum Zwecke der Erlegung von Wildstücken, im gegenständlichen Fall eines Hirschkalbes, in objektiver Hinsicht zu verantworten hat, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass die Futtermittel vom (Beschwerdeführer) selbst ausgelegt worden sind. Dennoch trifft den (Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung, in seinem Revier derartige 'Ankirrungen' hintanzuhalten, insbesondere im Umfeld eines Hochsitzes, in dem, wie im gegenständlichen Fall, regelmäßig Ansitzungen auch vom (Beschwerdeführer) selbst durchgeführt werden. Der (UVS) geht demzufolge davon aus, dass dem (Beschwerdeführer) die 'Ankirrung' bekannt war. Der (Beschwerdeführer) gibt selber an, dass am gegenständlichen Tatort regelmäßig Abschüsse erfolgen. Dadurch, dass der (Beschwerdeführer) das Hirschkalb unmittelbar im Nahbereich dieser 'Ankirrung' erlegt hat, hat er die Jagd nicht in weidgerechter Weise ausgeübt und somit tatbildlich gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 gehandelt. Der (Beschwerdeführer) hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und diese zu verantworten."

Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten; im Hinblick auf die dargestellten Umstände sei von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheids gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:

1. Voranzustellen ist, dass sich die Beschwerde bei verständiger Würdigung ihres gesamten Inhalts nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis in Ansehung seines Spruchpunktes 2. abgewiesen wurde, richtet, nicht aber gegen die im Übrigen erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

2. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts macht die Beschwerde geltend, ausgehend von der Beurteilung der belangten Behörde, es seien keine "Futterplätze" errichtet worden, weshalb der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des Straferkenntnisses Folge zu geben gewesen sei, wäre zwingend der Berufung auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses Folge zu geben gewesen, weil dieser Spruchpunkt mit seiner Wendung "diese Futterstelle" an Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses anknüpfe. Wenn nun das Faktum Spruchpunkt 1. straffrei sei, müsse dies auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. gelten.

3. Dem ist nicht zu folgen.

Die belangte Behörde hat dargelegt, dass es sich bei der gegenständlichen "Fütterung" (Vorlage von Apfeltrester und Maissilage zur freien Futteraufnahme für Wildstücke) nicht um einen "Futterplatz" bzw eine "Wildfütterung" handle, weil es am Bestehen einer dauernden Einrichtung, die der Bereitstellung von Futtermitteln für Wild diene, fehle. Das gegenständlich erfolgte Auslegen von Futtermitteln könne als Ankirrung verstanden werden, nicht aber als Anlage eines Futterplatzes bzw einer Wildfütterung, was jedoch wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen nach § 40 Abs 1 lit k bzw i TJG (Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses) darstelle.

Hingegen verstoße das Auslegen der Futtermittel (Lockfütterung, Kirrung) im Nahbereich des bestehenden Hochsitzes gegen § 11 Abs 1 TJG, weil insoweit die Jagd nicht in weidgerechter Weise ausgeübt würde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des Straferkenntnisses somit nicht zwingend, dass auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. (der den Vorwurf des unzulässigen Ankirrens zum Gegenstand hat) einzustellen wäre, setzt doch Strafbarkeit nach Punkt 2 nicht das Bestehen einer "Fütterung" in dem vom UVS dargelegten Sinn voraus.

4. Im Übrigen macht die Beschwerde - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im Wesentlichen geltend, die Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Kenntnis des Beschwerdeführers von der Futtervorlage, aus denen seine Verantwortlichkeit abgeleitet wird, seien mangelhaft begründet und unschlüssig.

5. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.

Im angefochtenen Bescheid wurde zur Frage, ob der Beschwerdeführer selbst die Futtermittel ausgelegt hat, eine Negativfeststellung (" … nicht festgestellt werden konnte, dass die Futtermittel vom (Beschwerdeführer) selbst ausgelegt …") getroffen.

Der UVS ist aber - erkennbar - davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Ankirrung (Vorlage von Apfeltrester und Maissilage) bekannt gewesen sei: Zwar kann aus der Wendung "vom gegenständlichen Ort, an dem die Futtermittel ausgelegt waren, Kenntnis … hatte", noch nicht zwingend abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe auch Kenntnis von den an diesem Ort abgelegten Futtermitteln gehabt. Doch hat der UVS, wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, seine Auffassung dargelegt, er gehe "davon aus, dass dem (Beschwerdeführer) die 'Ankirrung' bekannt war".

Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer "im verfahrensgegenständlichen Gebiet regelmäßig Abschüsse tätigt und er demnach dieses Gebiet sehr gut kennt" bzw dass "genau an dieser Stelle regelmäßig Abschüsse erfolgen". Wenn auch diesen Feststellungen die wünschenswerte Deutlichkeit fehlt, ist aus dem Gesamtzusammenhang doch erkennbar, dass der UVS damit zum Ausdruck bringen wollte, der Beschwerdeführer selbst nehme gerade im unmittelbaren Nahebereich des späteren "Tatort" - also nicht bloß im Jagdgebiet an sich - "regelmäßig" Abschüsse vor.

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde für diese Annahme - der Beschwerdeführer tätige am gegenständlichen Ort regelmäßig Abschüsse - keine Beweisergebnisse nennt. Der Beschwerdeführer selbst wurde zu diesem Thema nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht befragt (weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren). Er hatte allerdings in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 vorgebracht, die Futtervorlage durch Dritte sei erfolgt, um ihm etwas "in die Schuhe zu schieben"; er habe vom Hochsitz aus vor Erlegung des Wildes die ausgestreuten Futtermittel nicht sehen können; das Auslegen an dieser Stelle sei "insbesondere perfid, da der oder die unbekannten Ausleger ja wussten, dass der (Beschwerdeführer) an diesem Ort jagdlich ansitzt und genau an dieser Stelle Abschüsse erfolgen".

Unabhängig davon ist aber mit der dargestellten Annahme des UVS allein die Feststellung, der Beschwerdeführer habe vor dem in Rede stehenden Abschuss Kenntnis von der Futtervorlage gehabt (woraus seine Verantwortlichkeit abgeleitet wurde), nicht schlüssig begründet, wie die Beschwerde mit Recht bemängelt:

So rügt die Beschwerde, dass seitens der belangten Behörde eine Ermittlung darüber, ob vom Hochsitz aus für den Schützen das ausgelegte Futter überhaupt bemerkbar gewesen sei, unterlassen worden ist.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Lokalaugenscheins getroffenen Feststellungen, insbesondere der örtlichen Beziehung zwischen dem Hochsitz und dem Ort der Futtervorlage, ist es zumindest zweifelhaft, wenn nicht überhaupt ausgeschlossen, dass vom Hochsitz aus die Futtervorlage zu erkennen gewesen sei: Wenn "vom Standort des Zeugen P (der dort stand, wo das Futter ausgelegt gewesen ist) aus der Hochsitz, von dem aus der (Beschwerdeführer) das Rotwildkalb erlegte, tiefer liegend" ist und "somit das dort befindliche Terrain nicht einsehbar", besteht jedenfalls kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Schussabgabe vom Hochsitz aus die - nicht von ihm vorgenommene - Futtervorlage bemerken hätte können (Der Beschwerdeführer hat dazu - unwidersprochen - angegeben, vom Ansitz aus die Futtervorlage nicht gesehen zu haben).

Die belangte Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Weg der Beschwerdeführer seinerzeit genommen hatte, um - am "Tattag" - auf den Hochsitz zu gelangten; auch nicht darüber, wann sich der Beschwerdeführer zuletzt - vor dem gegenständlichen Abschuss am 28. Dezember 2009 - in dem in Rede stehenden Bereich, am "Tatort", aufgehalten hat.

Damit bleibt aber, insbesondere vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ausgeführt wird, es habe sich um eine "relativ(en) frische(n) Auslage der Futtermittel" gehandelt, offen, wann und wie der Beschwerdeführer Kenntnis von den ausgelegten Futtermitteln hätte erlangen können.

Die getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe vor dem gegenständlichen Abschuss Kenntnis von den ausgelegten Futtermitteln gehabt, ist daher nicht schlüssig begründet.

Damit erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob eine derartige Feststellung den - im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen und vom UVS übernommenen - Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe es zu verantworten, dass die Futterstelle "eingerichtet wurde", tragen könnte; eine Modifikation dahingehend, dass dem Beschwerdeführer etwa die Belassung der - nicht von ihm eingerichteten, aber wahrgenommenen oder zumindest wahrnehmbaren - Futterstelle vorzuwerfen sei, wurde vom UVS nicht vorgenommen.

6. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. Oktober 2013

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