Normen
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §10;
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 lite;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §10;
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 lite;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W wurde der mitbeteiligten Partei aufgrund deren Antrags vom 12. Oktober 2009 unter Hinweis (u.a.) auf §§ 5 Abs. 1 lit. e, 8, 9, 10, 22 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt; dabei wurde der mitbeteiligten Partei u.a. durch Auflagen vorgeschrieben, vor Baubeginn der Behörde eine geeignete Person als ökologische Bauaufsicht bekanntzugeben und diese in weiterer Folge (nach Bestellung durch die Behörde) zu beauftragen, als Kompensation für die geringere Wasserführung und den damit zu erwartenden Verlust an potentiellen Brutplätzen der Wasseramsel an geeigneter Stelle im Einvernehmen mit der ökologischen Bauaufsicht drei Nistkästen anzubringen und über einen Zeitraum von drei Brutjahren ab Betriebsbeginn ein Monitoring über den Bruterfolg der Wasseramsel durchzuführen (Auflagenpunkte 3., 5. und 12.).
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - im Wesentlichen aus, nach den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz bedeute das beantragte Projekt einen Eingriff in ein Feuchtgebiet, weil es mit einem geringen Verlust an Feuchtflächen in Form eines bestimmten Biotoptyps verbunden sei.
Eine ornithologische Erhebung habe ein Brutvorkommen von ein bis zwei Brutpaaren der nach der Tierartenschutzverordnung vollkommen geschützten heimischen Tierart "Wasseramsel" auf der oberen Hälfte der geplanten Ausleitungsstrecke des Projektes ergeben. Die Wasserfauna in diesem Bereich werde infolge der Ausleitung des Bachwassers bei Verwirklichung des Projekts indirekt beeinträchtigt. Die verbleibenden Pflichtwassermengen seien zur Erhaltung der Wasseramsel-Brutpopulation in diesem Bereich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu gering; es müsse daher mit einem teilweisen Bestandsverlust der Art innerhalb des Bacheinzugsgebietes gerechnet werden, in dem insgesamt drei Wasseramselreviere (zwei davon innerhalb der geplanten Entnahmestrecke) festgestellt worden seien. Der Wasseramsel-Gesamtbestand des Lavanttales belaufe sich auf ca. 90 Brutpaare.
Die wesentlich geringere Wasserführung in der Betriebsphase des Kraftwerkes werde daher mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zum Verlust der überwiegenden Bruthabitate der Wasseramsel am A.-Bach führen. Für den Fall der Bewilligung des Projekts habe der naturschutzkundige Amtssachverständige die Vorschreibung eines Monitoring über drei Jahre sowie von einzurichtenden Nisthilfen empfohlen.
Nach Wiedergabe einer Stellungnahme der Stadtgemeinde W. sowie des Einwandes eines Mitgliedes der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde - mit Blick auf den vom Amtssachverständigen angenommenen teilweisen Bestandsverlust der Wasseramsel im Bacheinzugsgebiet - insbesondere aus, die Population der natürlichen Arten verbleibe in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand, schließlich sei im Bereich der Ausleitungsstrecke von lediglich ein bis zwei Brutpaaren in Relation zu einem Gesamtbestand an Wasseramseln im Lavantal von ca. 90 Brutpaaren auszugehen. Mit Blick auf die "erstaunlichen Anpassungsfähigkeiten" vieler Tierarten sei auch offen, ob tatsächlich (maximal) zwei Brutpaare in der Ausleitungsstrecke "definitiv ihren Lebensraum verlieren" würden.
Das gegenständliche Kraftwerk, das ganzjährig als Laufkraftwerk betrieben werden solle, trage zur Belebung der regionalwirtschaftlichen Entwicklung im Gemeindegebiet und zur Versorgung mit elektrischer Energie bei.
Kleinwasserkraftwerksanlagen stellten eine umweltschonende Energiequelle auf Basis der erneuerbaren Wasserkraft dar. Im Vergleich zur Stromproduktion aus fossilen Energieträgern diene die geplante Maßnahme dem Klima- und Umweltschutz durch Senkung der Emission von CO2. Darüber hinaus trage die Errichtung des beantragten Kraftwerks zum Hochwasserschutz im fraglichen Bereich bei.
Zusammenfassend - so die belangte Behörde schließlich - sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Feuchtflächen bzw. der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 9/2010) umfasst - auszugsweise - die folgenden Bestimmungen:
"§ 1
Ziele und Aufgaben
(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie
c) ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden.
(…)
§ 5
Schutz der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
(…)
e) Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer; (…)
§ 8
Schutz der Feuchtgebiete
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(…)
§ 9
Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
- b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(…)
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
§ 10
Ausnahmen von den Verboten
(…)
(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(4) § 9 Abs. 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit. b erteilt werden, sinngemäß.
(…)
§ 19
Besonderer Tierartenschutz
(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
(4) (…)
(5) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:
- a) die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;
- b) das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;
c) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;
d) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und
e) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.
(…)
§ 22
Ausnahmen
(…)
(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
(…)
§ 54
Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.
(…)
§ 61
Naturschutzbeirat
(…)
(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder des Naturschutzbeirates Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben."
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Dezember 1988 über den Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung), LGBl. Nr. 3/1989 idF LGBl. Nr. 70/2007, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 1
Vollkommen geschützte, heimische Tiere
(1) Die in der Anlage 1 angeführten freilebenden Tiere sind vollkommen geschützt.
(…)
(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.
(…)
Anlage I: Vollkommen geschützte, heimische Tiere
deutscher Name (…) | Artname |
Vögel (…) | Aves |
Wasseramsel | Cinclus cinclus" |
2. Der angefochtene Bescheid nennt u.a. § 5 Abs. 1 lit. e und § 10 K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage. Es liegt somit ein Bescheid vor, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/10/0291, mwN).
3. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass ein Mitglied des Naturschutzbeirates vor Erlassung des angefochtenen Bescheides den folgenden Einwand vorgebracht hat:
"Ich erhebe als Mitglied des Naturschutzbeirates Einspruch gegen oben genannten Bescheidentwurf.
Begründung: Das naturschutzfachliche Gutachten geht davon aus, dass die Bruthabitate der Wasseramsel im Bereich des Projektgebietes durch die Verminderung der verbleibenden Wassermenge im Bachbett mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Erlöschen der Bruttätigkeit führen wird, wobei ein Monitoring der Bruttätigkeit durch einen Vogelkundler vorgeschrieben wird, sofern für das Projekt eine Bewilligung erteilt werden sollte. Laut Kärntner Naturschutzgesetz sind Veränderungen der Lebensräume gemäß § 19, Abs. 3, für vollkommen geschützte Tiere verboten. Es wäre zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Bruthabitate von Wasseramseln für die Allgemeinheit nicht höher zu bewerten ist, als die relativ teure Erzeugung von elektrischer Energie, die ja auch von den Stromkonsumenten, also von der Allgemeinheit zu bezahlen ist."
Ausgehend von diesen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen war die beschwerdeführende Partei zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 berechtigt.
4.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil das beantragte Vorhaben eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur bedeuten würde, nämlich "durch die Vernichtung eines wesentlichen Bestandes seltener, gefährdeter bzw. geschützter Tierarten". Damit bezieht sich die Beschwerde erkennbar auf den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 K-NSG 2002.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft jedoch nicht die in diesem Zusammenhang - auf sachverständiger Grundlage - getroffene behördliche Feststellung, wonach es durch das beantragte Projekt zum Verlust von (höchstens) zwei Brutstätten der Wasseramsel - einem vollkommen geschützten heimischen Tier nach § 1 der Tierartenschutzverordnung - kommen werde, wobei allerdings im betroffenen Lavanttal etwa 90 solche Brutstätten vorhanden seien.
Die Beschwerde zeigt somit nicht konkret auf, dass die belangte Behörde von der Vernichtung eines wesentlichen Bestandes (§ 9 Abs. 2 lit. a K-NSG 2002) oder von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes einer geschützten Tierart (§ 9 Abs. 2 lit. b K-NSG 2002) und damit vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 - wegen nachhaltiger Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum - ausgehen hätte müssen.
4.2. Die Beschwerde wendet sich auch (im Rahmen der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, auf die Erhaltung der Bruthabitate von Wasseramseln bezogenen Einwendungen) gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung (vgl. § 9 Abs. 7 K-NSG 2002).
Die Beschwerde tritt allerdings den im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Bedeutung des gegenständlichen Kraftwerkes für die Energieversorgung, die Belebung der regionalwirtschaftlichen Entwicklung und Ziele des Klimaschutzes und der - durch die wiedergegebenen Umstände relativierten - Bedeutung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffes in das Gefüge des Haushaltes der Natur (mit Blick auf die allein von den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei umfasste Bruttätigkeit der Wasseramsel) nicht konkret entgegen, weshalb auch die von der belangten Behörde (u.a.) nach § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 vorgenommene Interessenabwägung - fallbezogen - nicht zu beanstanden ist.
4.3. Was das in den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erwähnte Verbot (u.a.) des Veränderns des Lebensraumes (z.B. des Nistplatzes) vollkommen geschützter Tiere gemäß § 19 Abs. 3 K-NSG 2002 bzw. § 1 Abs. 4 der Tierartenschutzverordnung anlangt, so hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die diesbezügliche Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 2 K-NSG 2002 hingewiesen; in Hinblick auf die wiedergegebenen, unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde erscheint es nicht als zweifelhaft, dass die Population der Wasseramsel in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projektes "in einem günstigen Erhaltungszustand" verbleibt.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2013
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