Normen
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §1;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §1;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt wurde dem Mitbeteiligten aufgrund seines Antrages vom 18. November 2006 unter Hinweis auf § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 lit. e, § 10 Abs. 3 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf den Parzellen Nr. 403 und 402/6, jeweils KG T., erteilt, wobei dem Mitbeteiligten (neben weiteren Auflagen) durch eine Auflage vorgeschrieben wurde, den Teich als Amphibiengewässer auszubilden und nicht mit Fischen zu besetzen.
Begründend führte die belangte Behörde - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz - im Wesentlichen aus, von der Errichtung der Teichanlage sei eine Feuchtfläche betroffen, die zum Großteil aus Simsen, Weiden und Schwarz-Erlen bestehe, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 10 K-NSG 2002 erforderlich sei. Durch die Errichtung eines Teichs unter Einbindung der vorhandenen Feuchtflächen entstünde ein vielgestaltiger Feuchtlebensraum, der durch standortgerechte Bepflanzung und stellenweise Belassung der natürlichen Vegetation vielen seltenen und gefährdeten Tierarten (etwa Amphibien und Libellen) einen Lebensraum böte. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei bei Umsetzung des vorgelegten Projektes mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen für seltene, gefährdete und geschützte Tierarten (Amphibien) zu rechnen, weshalb aus fachlicher Sicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von Feuchtflächen in einem Ausmaß von etwa 500 m2 bei Einhaltung der genannten Auflagen vertretbar sei.
Die belangte Behörde schloss sich der Beurteilung des als "schlüssig und nachvollziehbar" erachteten Gutachtens des Amtssachverständigen an, wonach durch die Umsetzung des beantragten Projektes weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Die beschwerdeführende Partei habe sich zwar in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 - allerdings ohne Begründung - gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen; für die Behörde sei jedoch das Gutachten des Amtssachverständigen maßgeblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das K-NSG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 103/2005) umfasst auszugsweise die folgenden Bestimmungen:
"§ 1
Ziele und Aufgaben
(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie
c) ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden.
(…)
§ 8
Schutz der Feuchtgebiete
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(…)
§ 10
Ausnahmen von den Verboten
(…)
(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(…)
§ 52
Auflagen, Befristungen, Bedingungen
(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.
(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(…)
§ 54
Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.
(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.
(3) Der durch einen Bescheid im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht; darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Beschwerde nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(…)
§ 61
Naturschutzbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.
(…)
(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. (…)"
Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage genannt. Es handelt sich somit um einen Bescheid, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 29. März 2005, Zl. 2004/10/0226, mwN).
In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, wonach sich die beschwerdeführende Partei ohne Begründung gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen habe, und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Mail des Mitgliedes der beschwerdeführenden Partei Mag. K.K. vom 12. September 2007.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte die belangte Behörde zunächst mit Schreiben vom 26. August 2011 mit, ein derartiges Mail sei in dem (dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Gesamtakt nicht angeführt; es könne auch in Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit "im Computer das eventuelle Einlangen dieses Mails nicht mehr nachvollzogen werden". Nach Übermittlung des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Mails des Mag. K.K. vom 12. September 2007 (samt Weiterleitung an die belangte Behörde am 13. September 2007) erstattete die belangte Behörde - trotz der Aufforderung durch den Gerichtshof - dazu keine weitere Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der belangten Behörde am 13. September 2007 das folgende Mail des Mag. K.K. vom 12. September 2007 übermittelt wurde:
"Gegen den Bescheidentwurf der BH Klagenfurt ZL KL3 - NS - 904/2007 erhebe ich Einspruch.
Grund: Ein intakter, ex lege geschützter Feuchtlebensraum soll durch eine Teichanlage überstaut werden, wobei der Sachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten im Befund feststellt, dass der Teich zur extensiven Fischhaltung dienen soll. In seinem Gutachten aber folgende Auflagen vorschlägt:
Punkt 3: Der Teich ist als Amphibiengewässer auszubilden und darf nicht mit Fischen besetzt werden. Diese Aussagen sind krass widersprüchlich! Im Übrigen möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass der Besatz mit Wassertieren, die dem Fischereirecht unterliegen im Naturschutzbescheid weder vorzuschreiben noch zu verbieten ist. Kollege Dr. (W.F.) schließt sich meinem Einspruch nach einem Telefonat vollinhaltlich an.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. (K. K.)
Ps.: Eine Besichtigung der betreffenden Parzellen durch den Naturschutzbeirat wird vorgeschlagen."
Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat somit ein Mitglied der beschwerdeführenden Partei sinngemäß (unter anderem) einen Widerspruch in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen behauptet.
Allerdings hat der naturschutzkundliche Amtssachverständige, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, in seinem Befund lediglich - zutreffend - festgehalten, dass der Mitbeteiligte in seinem "Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung" für die Errichtung der gegenständlichen Teichanlage vom 18. November 2006 als beabsichtigten Verwendungszweck ausdrücklich (unter anderem) "extensive Fischhaltung" angeführt hat.
Ob angesichts dieses Antrages die eingangs wiedergegebene, von der belangten Behörde vorgeschriebene Auflage als projektändernd (im Sinn etwa der hg. Erkenntnisse vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0250, sowie vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0007, mwN) zu beurteilen ist, kann hier aus den folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
Wie eine Zusammenschau von § 61 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 ergibt, ist der anhörungsberechtigte Naturschutzbeirat legitimiert einzuwenden, es werde durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst oder das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt oder es sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Nur in diesem Rahmen ist der Naturschutzbeirat, der somit zur Wahrung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur im Sinn des § 1 K-NSG 2002 berufen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Hingegen ist er nicht legitimiert, geltend zu machen, dem Projektwerber seien Auflagen vorgeschrieben worden, durch die das Vorhaben in seinem Wesen verändert werde. Durch eine solche Vorgangsweise würde der Projektwerber in seinen Rechten verletzt; sie beträfe hingegen nicht die (Naturschutz-)Interessen, die der Naturschutzbeirat wahrzunehmen hat (vgl. etwa zur Frage der Verletzung der von einer Amtspartei zu vertretenden Interessen durch Vorschreibung von Auflagen, die mittelbare Auswirkungen des Vorhabens betreffen, das hg. Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0243).
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit auf den durch die Einwendungen, soweit sie die vom Naturschutzbeirat wahrzunehmenden Interessen verfolgten, gezogenen Rahmen beschränkt.
In dieser Hinsicht ist dem oben wiedergegebenen Mail des Mag. K.K. lediglich der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf eine Überstauung eines "intakten, ex lege geschützten Feuchtlebensraumes" durch eine Teichanlage zu entnehmen. Damit ist allerdings die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren den auf Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen gestützten Feststellungen der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2011
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