Normen
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §48 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der vom Landeshauptmann von Oberösterreich gestellte Antrag auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ausgefertigten und aufgrund des Spruches vom "Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung" erlassenen Bescheid vom 12. November 2009 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. April 2009, mit welchem für die mitbeteiligte Wassergenossenschaft ein Sachwalter bestellt wurde, abgewiesen.
In der vorliegenden Beschwerde bezeichnen die Beschwerdeführer als belangte Behörde ausdrücklich die "OÖ Landesregierung".
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0045, mwN).
In einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, steht es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG wäre inhaltslos (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/07/0079, mwN).
Die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit "Landesregierung" durch einen Beschwerdeführer dahin umzudeuten, dass als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0103, vom 15. November 1994, Zl. 92/07/0189, und vom 13. Dezember 1994, Zl. 92/07/0033).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Zurückweisung des vom Landeshauptmann von Oberösterreich erhobenen Begehrens auf Aufwandersatz gründet sich darauf, dass Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 48 Abs. 2 VwGG nur der belangten Behörde zusteht. Die als belangte Behörde in Anspruch genommene Oberösterreichische Landesregierung hat Aufwandersatz nicht beantragt, ihr war auch kein Aufwand entstanden. Dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren mit dem Landeshauptmann geführt hat, konnte diesem die Position einer nach § 48 Abs. 2 VwGG allein anspruchsberechtigten belangten Behörde nicht verschaffen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. November 1994, Zl. 92/07/0189).
Wien, am 29. Oktober 2013
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