VwGH 2009/13/0145

VwGH2009/13/014518.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch alera Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Juni 2009, Zl. RV/2766-W/06, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/13/0146, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erledigten Fall. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. September 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte