Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/13/0146, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erledigten Fall. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. September 2013
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