VwGH 2009/02/0176

VwGH2009/02/017629.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. O P in G, vertreten durch Mag. Dieter Hutter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. April 2009, Zl. UVS 30.2-128,129/2008-39, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des FSG (weitere Parteien: 1. Steiermärkische Landesregierung, 2. Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §1 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs6;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs6;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 488,48 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 122,12 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am 5. November 2007 als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws

1. zwischen 22.15 und 22.30 Uhr an einem näher genannten Ort das Kfz gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei,

2. um 22.16 Uhr an einem näher genannten Ort nicht so weit rechts gefahren sei, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei, weil er in "Schlangenlinien" gefahren sei,

3. sich um 22.27 Uhr an einem näher genannten Ort am Fahrstreifen für das Rechtseinbiegen eingeordnet habe, aber dann anstatt rechts links eingebogen sei,

4. es um 22. 27 Uhr an einem näher genannten Ort unterlassen habe, die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen und

5. um 23.15 Uhr an einem näher genannten Ort die Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verweigert habe, nachdem er das genannte Kfz von 22.15 bis 22.30 Uhr bis zu einem näher genannten Ort (Anhaltung) gelenkt habe und die Atemalkoholkontrolle aus Gründen, die in seiner Person gelegen seien, nicht durchführbar gewesen sei.

Er habe dadurch Übertretungen zu 1. des § 1 Abs. 3 FSG, zu

  1. 2. des § 7 Abs. 1 StVO 1960, zu 3. des § 9 Abs. 6 StVO 1960, zu
  2. 4. des § 11 Abs. 2 StVO 1960 und zu 5. des § 99 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 6 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. und 5 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 28 Tage) und zu Spruchpunkt 2. bis 4 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurden.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. die festgestellte Fahrweise des Beschwerdeführers im Zuge der gegenständlichen Fahrt näher dargestellt. Nach seiner Anhaltung seien vom Zeugen W. deutliche Alkoholisierungssymptome wahrgenommen und in weiterer Folge sei der Beschwerdeführer auch aufgefordert worden, einen Alkotest durchzuführen, wobei er dieser Aufforderung vorerst nicht widersprochen habe, dann nach längerem Hin und Her einen Blasversuch gemacht, jedoch den Beamten mitgeteilt habe, nicht fähig zu sein, den Alkotest durchzuführen, weil er lungenkrank sei. Aufgrund dieses Umstandes sei der Beschwerdeführer von GI W. im Beisein von Inspektor H. B. aufgefordert worden, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe den Beamten auch ein Dokument überreicht, mit dem Hinweis, dass es sich hiebei um einen internationalen Führerschein handle. Da dieses Dokument dem Zeugen Insp. H. B. unbekannt gewesen sei, sei es dem Beschwerdeführer abgenommen und mit der Anzeige an die Bundespolizeidirektion G. übermittelt worden. Eine EKIS-Anfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung, welche in Österreich ausgestellt worden sei, niemals verfügt habe. In diesem Zusammenhang sei auf den Untersuchungsbericht des LPK S., Landeskriminalamt, vom 18. Dezember 2007 (AS 12 des Aktes der Bundespolizeidirektion G.) zu verweisen, wonach nach durchgeführter Untersuchung das Ergebnis hervorgekommen sei, dass es sich bei dem Dokument um ein Phantasieprodukt gehandelt habe.

Bei der in der Bundespolizeidirektion G. durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung sei vom Polizeiarzt Dr. R., der sich als Polizeiarzt dem Beschwerdeführer zu erkennen gegeben habe, festgestellt worden, dass sich dieser bei der klinischen Untersuchung äußerst unwillig und unkooperativ gezeigt habe, hinsichtlich seines Alkoholkonsums dem Polizeiarzt gegenüber keinerlei Angaben gemacht habe und bei sämtlichen erforderlichen Untersuchungen, bei welchen er entsprechend mitarbeiten hätte müssen, diese Mitarbeit verweigert habe, nicht zuletzt auch bei der Aufforderung des Polizeiarztes an den Beschwerdeführer, sich um die eigene Achse zu drehen. Diese sei mit den Worten "wollen Sie mich pflanzen" abgelehnt worden. Vom Polizeiarzt sei weiters ausgeführt worden, dass von ihm eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer zwecks Verifizierung des Alkoholisierungsgrades aufgefordert worden sei, sich Blut abnehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei trotz entsprechender rechtlicher Hinweise, dass er bei einer Verweigerung so behandelt werde, als würde man 1,6 Promille Blutalkohol feststellen, bei seiner Verweigerung geblieben. Im Übrigen habe der Polizeiarzt als Zeuge vernommen angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber im Zuge der Untersuchung sowie auch bei der Aufforderung, sich Blut abnehmen zu lassen, nicht mitgeteilt habe, dass er Medikamente der Marke "Makuamar" einnehme, wobei auch dieser Umstand keinen Hinderungsgrund dargestellt hätte, die Blutabnahme vorzunehmen.

Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gehe hervor, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten als erwiesen anzusehen und von ihm zu verantworten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhaltung durch die erhebenden Beamten einen "internationalen Führerschein", ausgestellt von der IAA (International Automobile Association) ausgehändigt, und habe weiters vorgebracht, dass diese Organisation berechtigt sei, solche Dokumente auszustellen und weltweit anerkannt sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auch darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit dieses Dokuments bereits in mehreren Verfahren vor Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden sei. Die durch nichts begründete Feststellung, dass es sich bei gegenständlichem Dokument um ein Phantasieprodukt handle, sei sohin unrichtig. Im Sinne ihrer Verpflichtung zur umfassenden und vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, entsprechende Anfragen an die vom Beschwerdeführer erwähnten Gerichte und Behörden zu tätigen, um die Gültigkeit des Dokumentes zu verifizieren. Hätte sie dies gemacht, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass er im Besitz eines gültigen, internationalen Führerscheines sei und diesen auch mit sich geführt habe. In weiterer Folge wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 FSG nicht vorliege und eine Bestrafung sohin rechtswidrig sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil bereits die Behörde erster Instanz - wie sich auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt - dieses Dokument von kriminaltechnischen Experten untersuchen ließ, die in ihrer fachlichen Stellungnahme zu dem Schluss kamen, es liege ein "Phantasieprodukt" vor.

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 837, unter E 238 zu § 52 AVG angeführte hg. Rechtsprechung). Allein mit der Behauptung, dieses vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument sei von deutschen Behörden in verschiedenen Verfahren nicht beanstandet worden, vermag er die fachliche Beurteilung nicht zu widerlegen, dass es sich hiebei um ein "Phantasiedokument" handle. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen.

Überdies weist die Internet-Seite der International Automobile Association (IAA) zum Thema "International Driver's Document" einleitend auf Folgendes hin:

"The International Driver's document issued by the International Automobile Association is a translation of a national driver's license which diminishes the difficulties connected with various language barriers and adds comfort to the motorists journeys in different territories. This drivers license translation is, however, effective only with the original driver's license."

Daraus geht unmissverständlich hervor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument lediglich um eine (von der IAA angefertigte) Übersetzung handelt und dieses Dokument nur "in Verbindung mit dem Originalführerschein" gültig ist. Dass der Beschwerdeführer jedoch einen solchen gültigen nationalen Führerschein gleichzeitig mit dem von der IAA ausgestellten Dokument vorgelegt hätte, wurde von ihm nicht behauptet und es fehlt auch an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt im Besitz eines gültigen nationalen Führerscheins gewesen wäre, hat er doch nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides niemals über eine in Österreich ausgestellte Lenkberechtigung verfügt.

Die Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG ist daher zu Recht erfolgt.

In der Beschwerde wird ferner eingewendet, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme bzw. in seinen Stellungnahmen vor der Bundespolizeidirektion G. und vor der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass er ursprünglich beabsichtigt habe, nach rechts abzubiegen, diesen Entschluss jedoch während des Abbiegevorganges geändert und sodann nach links abgebogen sei. Es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Verkehrsteilnehmer (beispielsweise aus Gewohnheit) zum Abbiegen in eine bestimmte Fahrtrichtung einordneten und erst im letzten Moment bemerkten, dass sie diesmal (ausnahmsweise) in die andere Richtung fahren wollten und dementsprechend vom falschen Fahrstreifen und ohne Blinkzeichen zu geben, abbögen. Es gebe keinen vernünftigen Grund, an dieser Darstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Insofern habe die belangte Behörde hier die Beweise falsch gewürdigt, indem sie das falsche Einordnen offensichtlich auf eine (nicht nachgewiesene) Alkoholisierung zurückgeführt habe. Auch der von der Behörde vorgeworfene Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot finde keine Deckung in den Feststellungen. Auch hier habe es die Behörde unterlassen, den Sachverhalt umfassend und vollständig festzustellen, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2008 die ihm zu den Spruchpunkten 2 bis 4 angelasteten Verwaltungsübertretungen als "unbestritten" bezeichnete und somit deren Begehung eingestand. Überdies wurde die Begehung der dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 2 und 3 zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2009 einvernommenen Zeugen F. D. bzw. AI K. und GI W. bestätigt. Für die belangte Behörde bestand daher keine Verpflichtung, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.

Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Anhaltung aufgefordert worden, einen Alkotest durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor den erhebenden Beamten und in weiterer Folge vor der Bundespolizeidirektion und letztlich auch vor der belangten Behörde dargestellt, dass er lungenkrank und nicht in der Lage gewesen sei, in den Alkomaten hineinzublasen. Die belangte Behörde habe es in diesem Zusammenhang gänzlich unterlassen, dem nachzugehen und die erforderlichen Unterlagen, aus denen die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers hervorgehe, anzufordern oder ihn aufzufordern, entsprechende Unterlagen beizubringen.

Zu dieser Frage bedurfte es aber schon deshalb keiner ergänzenden Ermittlungen, weil die belangte Behörde (ebenso wie die Behörde erster Instanz) davon ausging, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Alkomattest abzulegen.

Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Bluter und nehme das blutverdünnende Mittel "Markoumar". Auch diesen Umstand habe er sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren dargestellt. Wie aus dem beiliegenden Ausweis des Beschwerdeführers hervorgehe, dürfe eine Blutabnahme bei diesem nur durchgeführt werden, wenn zuvor eine entsprechende Dosis Vitamin K verabreicht werde. Auch darauf habe der Beschwerdeführer mehrfach hingewiesen. Eine Blutabnahme ohne diese begleitenden Maßnahmen wäre für den Beschwerdeführer möglicherweise tödlich gewesen, weshalb er sich zu Recht der Aufforderung, Blut abnehmen zu lassen, widersetzt habe. Wäre die Behörde ihrer umfassenden Verpflichtung zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes nachgekommen, hätte sie erkannt, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers richtig seien und eine Blutabnahme tatsächlich ohne begleitende Maßnahmen, wie beispielsweise Verabreichung von Vitamin K nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Dies hätte die belangte Behörde zum (richtigen) Ergebnis geführt, dass die Verweigerung, sich Blut abzunehmen zu lassen, nicht rechtswidrig erfolgt und sohin keine Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 6 StVO 1960 vorgelegen sei.

Nach § 5 Abs. 4a StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hiezu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

Gemäß der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 5 Abs. 6 StVO 1960 ist an Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Inhalt eines erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Ausweises bezieht, verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG). Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der als Zeuge von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2009 einvernommene Amtsarzt aussagte, der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung keine Mitteilung darüber gemacht, dass er Medikamente der Marke "Macoumar" einnehme, dies gehe auch aus dem Gutachten hervor und es wäre auch die Einnahme dieses Medikaments kein Hinderungsgrund gewesen, von einer Blutabnahme Abstand zu nehmen.

Ausgehend davon fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Blutabnahme verweigert hat.

In der Beschwerde wird weiters eingewendet, dass sich die den Beschwerdeführer untersuchende Person niemals als Arzt ausgewiesen habe. Hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt, hätte sie erkannt, dass er berechtigterweise auch aus diesem Grund die Blutabnahme verweigert hat, zumal § 5 StVO 1960 normiere, dass die Blutabnahme ausschließlich durch einen Amtsarzt erfolgen dürfe.

Auch dieser Behauptung stehen die übereinstimmenden Aussagen des als Zeugen einvernommenen Amtsarztes sowie der Zeugen AI K. und GI W. entgegen, wonach sich der Amtsarzt Dr. R. sehr wohl als Polizeiarzt zu erkennen gegeben habe. Die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass sich der Polizeiarzt Dr. R. als solcher gegenüber dem Beschwerdeführer zu erkennen gegeben habe, begegnet daher keinen Bedenken.

Schließlich wird eingewendet, die zur Last gelegte Tat sei am 5. November 2007 gesetzt und die Rechtfertigung des Beschuldigten bereits am 11. Februar 2008 abgegeben worden, der erstinstanzliche Bescheid jedoch erst am 1. September 2008 "ausgestellt" worden, und es seien weiters im Zeitraum 11. Februar 2008 bis 1. September 2008 keinerlei weitere Verfolgungshandlungen gesetzt worden, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei, sodass die belangte Behörde auch aus diesem Grund der Berufung Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid hätte aufheben müssen.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG lag schon deshalb nicht vor, weil von der Behörde erster Instanz durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 2008 eine rechtzeitige - innerhalb der sechsmonatigen Frist liegende - Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 591, unter E 73 zu § 31 VStG angeführte hg. Rechtsprechung). Da dem Beschwerdeführer sowohl das Straferkenntnis wie auch der angefochtene Bescheid (letzterer laut Rückschein am 11. Mai 2009) innerhalb dieser dreijährigen Frist zugestellt wurden, liegt auch keine Strafbarkeitsverjährung vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis von vier Übertretungen der StVO 1960 zu einer Übertretung des FSG wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0032, mwN, verwiesen.

Wien, am 29. April 2013

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