VwGH 2012/22/0249

VwGH2012/22/024919.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. Oktober 2012, Zl. 321.404/3- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 29. November 2004 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Am selben Tag habe er einen Asylantrag gestellt. Über diesen Antrag sei vom Bundesasylamt in erster Instanz mit Bescheid vom 29. November 2004 (offenbar - worauf die belangte Behörde im Weiteren im angefochtenen Bescheid abgestellt hat - gemeint: 17. Dezember 2004) negativ entschieden worden. Es sei gegen ihn auch eine asylrechtliche Ausweisung erlassen worden. Das von ihm erhobene Rechtsmittel habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. April 2011 als unbegründet abgewiesen. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Asylgerichtshof habe - ebenfalls mit seiner Entscheidung vom 28. April 2011 - die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo ausgesprochen. Diese Ausweisung sei in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen dieser Entscheidung habe der Asylgerichtshof bereits eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt.

Am 17. Mai 2011 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" eingebracht. Im Antrag habe er vorgebracht, dass bei ihm eine schwere psychische Erkrankung festgestellt worden sei. Deswegen sei auch sein Aufenthalt bis 14. Februar 2013 geduldet. Es sei für seine Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung, welche bis 1. April 2013 gültig sei, ausgestellt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer auf die Einstellzusage, die positiv abgelegte Deutschprüfung und seine Integration verwiesen.

Der Beschwerdeführer sei im Kosovo geboren und dort aufgewachsen. Seine gesamte Familie - die Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder - lebe im Kosovo. Dadurch werde "eine erhebliche Bindung zur Heimat untermauert". Ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Zwar habe er angegeben, dass drei Cousins in Österreich lebten, die er auch monatlich besuche. Jedoch sei auf Grund dieser bloßen Besuche nicht davon auszugehen, dass eine besonders intensive familiäre Beziehung bestehe. Er lebe mit diesen Personen nicht im gemeinsamen Haushalt und stehe zu ihnen auch nicht in einem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat bis 1998 als "selbständiger Händler" und als Verkäufer gearbeitet. Bereits im Jahr 1998 sei er als Asylwerber in Deutschland aufhältig gewesen. Im Juli 2000 sei er allerdings in den Kosovo abgeschoben worden.

In Österreich sei der Beschwerdeführer bis 1. August 2007 als Asylwerber sozialversichert gewesen. Ab 29. März 2007 sei er immer wieder für einige Monate als Arbeiter beschäftigt gewesen. Diesbezüglich listete die belangte Behörde im Einzelnen die Arbeitsverhältnisse auf.

Erst seit 1. März 2011 liege eine für die Beschäftigung gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vor. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer zuvor für insgesamt etwa elf Monate unrechtmäßig beschäftigt gewesen sei. Nach einer Aufenthaltsdauer von etwa acht Jahren könne er "auf gerade 11 1/2 Monate Beschäftigung verweisen". Daraus ergebe sich, dass seine berufliche Integration wenig ausgeprägt sei.

Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die positive Ablegung der "A2-Deutschprüfung" sowie eine aus dem Februar 2011 stammende Einstellzusage des Unternehmens Gartengestaltung G F vorgelegt.

Weiters habe der Beschwerdeführer auf die Empfehlung seiner Arbeitgeberin Frau G F und jene von Freunden, einer Kollegin und von Kunden, die alle den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich unterstützten, hingewiesen. Damit werde aber ein hoher Integrationsgrad nicht nachgewiesen.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe auf einer unrechtmäßigen Einreise. Der bisherige Aufenthalt sei nur infolge eines Asylantrages vorläufig rechtmäßig gewesen. Sein Asylbegehren habe sich letztlich als unbegründet herausgestellt. Seit 28. April 2011 sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall ferner, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in erster Instanz bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 abgewiesen worden sei. Somit habe der Beschwerdeführer bereits wenige Wochen nach seiner unrechtmäßigen Einreise von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus auszugehen gehabt. Er habe nicht damit rechnen können, dass seine "weitere Niederlassung" in Österreich bewilligt werde. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich sei in seinem Gewicht aber gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Zwar habe dies nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre. Die im Verfahren vorgebrachten und festgestellten integrationsbegründenden Umstände reichten jedoch nicht aus, dass dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Weiterführung des Privatlebens in Österreich hätte ermöglicht werden müssen. Die vorliegenden Umstände - Erlernen der deutschen Sprache, der Bekanntenkreis und die Beschäftigung bzw. die Beschäftigungszusage - stellten auch unter Bedachtnahme auf den bisherigen achtjährigen Aufenthalt keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, die ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bewirken könnten. Den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses ein hoher Stellenwert zu.

Das Schwergewicht des vom Beschwerdeführer geltend gemachten, seit Erlassung der Ausweisung geänderten Sachverhalts liege im Vorbringen zu seiner psychischen Erkrankung. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass im gesamten Asylverfahren - also bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28. April 2011 - nie behauptet worden sei, der Beschwerdeführer hätte gesundheitliche Probleme. Bis dahin hätten sich keine Hinweise auf schwere Krankheiten oder krankheitswerte psychische Störungen gefunden. Auch seien nie begründete Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit gehegt worden. Derartiges habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer sei erstmals in der Zeit von 13. Juni bis 14. Juni 2011 im Krankenhaus M in stationärer Behandlung gewesen. Ein Grund dafür sei nicht ersichtlich. Diesbezüglich sei nur ein Laborbefund vorhanden. Erst mit Schreiben vom 27. Juni 2011 sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken diagnostiziert worden. "Mit Beleg vom 30.6.2011" sei "eine weitere Diagnose von Ihrem Arzt für Allgemeinmedizin, eine Medikamentenverordnung und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 30.6.2011 vorgelegt" worden.

Die Behörde erster Instanz habe auf Grund des Vorbringens ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten vom 1. August 2011 sei von der Amtsärztin festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht haft- und abschiebetauglich gewesen sei. Es sei jedoch nach diesem Gutachten mit entsprechender Therapie innerhalb von sechs Monaten die Haft- und Abschiebetauglichkeit wiederhergestellt. In einem weiteren amtsärztlichen Zeugnis vom 31. Jänner 2012 sei festhalten worden, dass der Beschwerdeführer immer noch haftunfähig sei. Infolgedessen sei "die Duldung des Aufenthalts in Österreich am 15.2.2012 gültig bis 14.2.2013 ausgesprochen" worden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 14. April 2012 eine Bestätigung seines Arztes vorgelegt, dass er sich seit 6. Oktober 2011 bei diesem in Psychotherapie befinde. Es werde die Fortsetzung dieser Therapie um mindestens ein Jahr empfohlen, um die massiven Probleme des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner "Abschiebungsangst" bearbeiten zu können.

Wie allerdings bereits aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes hervorgehe, könnten psychische Erkrankungen im Kosovo behandelt werden. Die Behandlung solcher Erkrankungen würden "im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren durchgeführt". Der Kosovo verfüge ferner über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienten. Personen, die stationärer Behandlung bedürften, würden in den vier Regionalkrankenhäusern sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion (nunmehr: Landespolizeidirektion) habe ausgeführt, dass die Möglichkeit bestünde, bei einer "Problemabschiebung" den "stellvertretenden Chefarzt" beizuziehen. Dieser könne die ärztliche Versorgung vom Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe an die Behörden des Heimatstaates gewährleisten.

Dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, im Elternhaus wieder Aufnahme zu finden. Er habe in diesem bereits vor der Ausreise aus dem Kosovo gelebt. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass seine zwei Schwestern und seine beiden Brüder ihn im Heimatland unterstützen würden.

Es seien sohin außergewöhnliche "Integrationsumstände", die geeignet gewesen wären, das Gewicht der persönlichen Interessen an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgeblich zu stärken, nicht hervorgekommen. Die Behandlung des Beschwerdeführers könne im Heimatland erfolgen. Dass die Behandlung dort (allenfalls) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, falle nicht entscheidend ins Gewicht.

Es sei sohin davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und an der Erteilung des Aufenthaltstitels überwiege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (9. Oktober 2012) kommt im vorliegenden Fall das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 zur Anwendung.

§ 41a Abs. 9 NAG lautet:

"§ 41a. (1) …

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

(10) …"

Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG, auf die in § 41a Abs. 9 Z 2 NAG verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:

"§ 11. (1) …

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

    9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) …"

In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe eine Unterstützungsliste vorgelegt. Anders als die belangte Behörde meine, seien die in dieser Liste angeführten Namen und Adressen gut lesbar und "jedenfalls vollkommen". Die belangte Behörde habe daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Mit diesem Vorbringen wird allerdings überhaupt nicht dargetan, worin der Ermittlungsfehler der belangten Behörde bestehen soll. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Frage, ob die in der Unterstützungsliste enthaltenen Namen und Adressen lesbar oder nicht lesbar seien, fallbezogen eine Relevanz beizumessen wäre. Auch die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung die Unlesbarkeit der Namen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers herangezogen. In der Beschwerde wird aber auch nicht behauptet, dass im Verwaltungsverfahren beantragt worden wäre, in dieser Liste namentlich aufscheinende Personen zu vernehmen. Auch kann der Beschwerde nicht entnommen werden, was diese bei einer Vernehmung hätten angeben können.

Die Beschwerde macht jene - schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen - Gründe geltend, die bereits die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK zur Gänze berücksichtigt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass ihr bei der Bewertung der gegenläufigen Interessenlagen ein Fehler unterlaufen wäre.

Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen und in ihre Beurteilung einbezogen, dass der Beschwerdeführer, dessen Asylbegehren in erster Instanz bereits im Dezember 2004 abgewiesen wurde, mit einem dauernden Verbleib in Österreich nicht rechnen konnte (vgl. § 11 Abs. 3 Z 8 NAG). Von daher durfte die belangte Behörde auch in zutreffender Weise davon ausgehen, dass den von ihm geltend gemachten Umständen im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung nur ein gemindertes Gewicht beigemessen werden könne. Es trifft auch die behördliche Ansicht zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2012/22/0117). Wenn die belangte Behörde anhand der Feststellungen, die sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gründen, letztlich zum Ergebnis gelangte, es lägen in seinem Fall - auch unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts in Österreich - keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, wonach es nach Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, ihm durch Erteilung eines Aufenthaltstitels den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Dass der Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides infolge einer psychischen Erkrankung nicht - mit den Worten der Beschwerde - "abschiebetauglich" war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zum Inhalt der ärztlichen Befunde und Gutachten geht zweifelsfrei hervor, dass dieser Zustand nicht von Dauer sein wird.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aber auch noch festzuhalten, dass in der Beschwerde eingeräumt wird, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelt werden können. Insofern stellt die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht in Frage. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass die zuletzt diagnostizierte Krankheit des Beschwerdeführers zu einer maßgeblichen Verstärkung seiner privaten Interessen im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet führen könnte. Im Übrigen werden die behördlichen Ausführungen, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers, wenn diese unter entsprechender ärztlicher Aufsicht erfolgte, trotz seiner Krankheit durchgeführt werden könnte, nicht substantiiert bekämpft.

In der Beschwerde wird schließlich noch geltend gemacht wird, es liege für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine bis 1. April 2013 gültige Beschäftigungsbewilligung vor und er habe auch bereits das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Schon (allein) deswegen wäre ihm nach § 41a Abs. 9 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels kumulativ zu erfüllen sind. Da aber - wie oben dargelegt - die in § 41a Abs. 9 Z 2 NAG enthaltene Voraussetzung, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sein muss, nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2012

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