VwGH 2012/22/0036

VwGH2012/22/003628.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. der D, 2. der I, und 3. des D, alle vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 27. Oktober 2011,

  1. 1. Zl. 157.985/5-III/4/11 (protokolliert zur Zl. 2012/22/0036),
  2. 2.) Zl. 157.985/6-III/4/11 (protokolliert zur Zl. 2012/22/0037) und 3.) Zl. 157.985/7-III/4/11 (protokolliert zur Zl. 2012/22/0038), jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs4;
AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden bestätigte die belangte Behörde gemäß § 44b Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG die erstinstanzlich mit Bescheiden vom 4. August 2011 erfolgte Zurückweisung von Anträgen der beschwerdeführenden Parteien, nigerianischer Staatsangehöriger, auf Erteilung je einer "Erstniederlassungsbewilligung - beschränkt".

Begründend führte die belangte Behörde in allen drei Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend aus, die Erstbeschwerdeführerin sei zuletzt am 22. Juli 2004 illegal mit dem Pkw in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag eingebracht. Derartige Anträge habe sie in der Folge nach der Geburt ihrer Kinder, der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gestellt. Den gegen die Abweisung dieser Anträge erhobenen Beschwerden sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Oktober 2010 nicht Folge gegeben worden und die damit ausgesprochene Ausweisung sämtlicher beschwerdeführenden Parteien sei bestätigt worden.

Die am 5. November 2010 von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachten Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt seien in erster Instanz mit Bescheiden vom 29. November 2010 zurückgewiesen worden, den dagegen erhobenen Berufungen sei mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 18. März 2011 nicht stattgegeben worden.

Die am 3. Mai 2011 von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Folgeanträge auf Erteilung desselben Aufenthaltstitels seien erstinstanzlich mit Bescheiden vom 4. August 2011 als unzulässig zurückgewiesen worden. In den dagegen am 22. August 2011 erhobenen Berufungen hätten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen eingewendet, dass sie mit ihrem Lebensgefährten bzw. Vater, welcher im Besitz einer aufrechten Niederlassungsbewilligung für Österreich sei, im gemeinsamen Haushalt lebten. Diese Rechtsmittel seien abzuweisen, weil kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG hervorgekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

In den vorliegenden Beschwerdefällen kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung.

Gemäß § 44b Abs. 4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß § 44b Abs. 4 NAG zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065).

Es wäre nun an den beschwerdeführenden Parteien gelegen, gegenüber der Erstbehörde konkret darzulegen, dass sich seit der erstinstanzlichen Zurückweisung vom 29. November 2010 die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände überhaupt geändert hätten. Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde gingen davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien ein solches Vorbringen nicht erstattet hätten.

Dem traten die beschwerdeführenden Parteien - den Inhaltswiedergaben in den angefochtenen Bescheiden und in den Beschwerden zufolge - schon in den Berufungen nicht entgegen und sie beanstanden auch in den Beschwerden diese Beurteilung nicht konkret. Vielmehr wiederholen sie nur das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt und stützen sich auf schon lange bestehende integrationsbegründende Umstände, ohne darzulegen, dass sich insoweit die Verhältnisse seit dem 29. November 2010 überhaupt geändert hätten. Vor allem verweisen sie auf Veränderungen in deren Leben, welche sich "in den letzten Jahren" ereignet hätten. Demzufolge wird auch nicht behauptet, gegenüber der Erstbehörde sei vorgebracht worden, diese Umstände seien nach der ersten Zurückweisung ihrer Anträge eingetreten. Es fehlt daher bereits an für die Prognosebeurteilung maßgeblichen Sachverhaltsänderungen.

Die Bestätigung der von der Erstbehörde vorgenommenen Zurückweisung der gegenständlichen Anträge gemäß der Vorschrift des § 44b Abs. 4 NAG ist daher nicht rechtswidrig.

Der Verfahrensrüge fehlt es an der Relevanz, weil nicht dargestellt wird, worüber der Zeuge und die Parteien zu befragen gewesen wären und in welche Richtung die belangte Behörde weitere Erhebungen hätte vornehmen sollen.

Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund erübrigte sich auch eine Durchführung der von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2004, Zl. 2003/13/0136, und vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0766, mwN).

Wien, am 28. März 2012

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