VwGH 2012/22/0031

VwGH2012/22/003123.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache der G, vertreten durch Mag. Holger Hensel, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 43/DG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Februar 2012, Zl. 153.664/35-III/4/10, betreffend Aufenthaltskarte, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück, wobei sie - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - in ihrer rechtlichen Beurteilung schließlich davon ausging, auf Grund des im Verfahren hervorgekommenen Sachverhaltes sei eine Anwendbarkeit des NAG nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Adoptivvater, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sie mit einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verband.

Mit Beschluss vom 6. März 2012 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Verfahrenshilfe und gewährte (u.a.) die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, die Beschwerde zurückgestellt und sie aufgefordert, diverse der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Unter anderem erging auch der Auftrag, das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Mit dem als "Aufgetragene Verbesserung" bezeichneten Schriftsatz vom 30. April 2012 führte daraufhin die Beschwerdeführerin nach der Überschrift "verletztes Recht"

Folgendes aus:

"Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin explizit auffordern müssen, einen Nachweis für ihren Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erbringen, sodass die belangte Behörde diesbezüglich ihre Manuduktionspflicht verletzt hat.

Die Beschwerdeführerin hat lediglich eine Passkopie hinsichtlich ihrer persönlichen Daten der Behörde übergeben, da dieser nicht bewusst war, dass die Behörde auch eine Kopie der Sichtvermerke wünscht. Diesbezüglich hätte die Behörde die Beschwerdeführerin aufklären müssen, wodurch diese in ihren Rechten verletzt wurde."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/22/0093, mwN). Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0259, mwN).

Die Beschwerdeführerin macht aber mit den oben wiedergegebenen Ausführungen zum von ihr als verletzt erachteten Recht lediglich einen auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften - die Verletzung der behördlichen Manuduktionspflicht nach § 13a AVG - gerichteten Beschwerdegrund geltend, mit dem aber nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten sie nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall den bereits erwähnten Beschluss vom 14. Juni 2007).

Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2012

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