Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Abänderungsbescheid betreffend Bestandsprämien für Rinder betreffend das Jahr 2004 und eine sich daraus ergebende Rückforderung in der Höhe von EUR 3.627,00 abgewiesen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist der Antrag damit, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheids nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten würde. Sie müsste für die Begleichung der Forderung einen Kredit aufnehmen, im Hinblick auf die zu tragenden Zinsen und Gebühren wäre damit ein nicht wieder gut zu machender Nachteil verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung nicht entgegen, da im Beschwerdefall die Einbringung des geforderten Betrages allenfalls verzögert würde.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056).
3. Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047, oder vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007).
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 8. März 2012
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