VwGH 2012/15/0112

VwGH2012/15/01125.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des CB in B, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 16. April 2012, Zl. RV/0638- L/11, betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen "Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Wahrung des Parteiengehörs (…) sowie auf Vorliegen einer nachvollziehbar begründeten Entscheidung" verletzt. Der Beschwerdeführer mache "demgemäß Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung geltend."

Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Die Versäumung der dafür gesetzten Frist von drei Wochen gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

In dem fristgerecht eingebrachten "Verbesserungsschriftsatz" führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkt" aus, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Vorschriften der Bundesabgabenordnung als verletzt. Die belangte Behörde habe die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht ermittelt, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgabe wesentlich seien und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen gegeben und somit den "Grundsatz auf Parteiengehör" verletzt. Konkret sei von der Abgabenerklärung des Beschwerdeführers abgewichen worden und seien entgegen § 161 Abs. 3 und § 183 Abs. 4 BAO die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage komme, nicht zur vorherigen Äußerung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem in der Bundesabgabenordnung festgelegten Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in erster und zweiter Instanz als verletzt, da im konkreten Fall für den Beschwerdeführer erkennbar überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Auch das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung sei verletzt, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Scheinbegründung vorliege, welche "einen vorliegenden Sachverhalt ohne begründete Bezugnahme zum Kläger, dem Kläger" zuordne.

Mit diesen Ausführungen wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. beispielsweise die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038).

Der beschwerdeführende Partei ist somit der an sie ergangenen Aufforderung, den Mangel ihrer Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen.

Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 5. September 2012

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