Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes, "betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003, und von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) sowie von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß § 201 BAO, jeweils für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003", als unbegründet ab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. Juli 2012 erachtete sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten "auf Erlassung eines ordnungsgemäßen Abgabenbescheids sowie auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens" verletzt.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Weiters sollte eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend beigebracht werden.
Der Beschwerdeführer legte innerhalb der gesetzten Frist die im Mängelbehebungsauftrag abgeforderte weitere Ausfertigung der Beschwerde vor. In dem ergänzenden Schriftsatz zur Bescheidbeschwerde vom 8. Oktober 2012 wird betreffend "Beschwerdepunkte" ausgeführt, der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinen einfach-gesetzlichen gewährleisteten, subjektiv-öffentlichen Rechten,
- auf Festsetzung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der zu entrichtenden Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen auf Basis und anhand der Unterlagen, die der belangten Behörde zur Verfügung standen,
- dass seine Berufung nicht als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wird,
- auf Erlassung eines ordnungsgemäßen Abgabenbescheids sowie
- auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens
verletzt."
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2012, 2012/15/0171).
Mit den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (etwa in Bezug auf ein "mängelfreies Ermittlungsverfahren") als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 9. September 2004, 2004/15/0052, vom 28. April 2011, 2011/16/0054, und vom 18. Oktober 2012, 2012/15/0113, mwN). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben verletzt sein soll, wird durch das unbestimmte Vorbringen, die Festsetzung der Bemessungsgrundlagen solle "auf Basis und anhand der Unterlagen, die der belangten Behörde zur Verfügung standen" erfolgen, ebenso wenig dargestellt, wie durch die angegebenen Rechtsverletzungen in Bezug darauf, dass die Berufung "nicht als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wird" oder die Erlassung eines "ordnungsgemäßen Abgabenbescheids" erfolgen solle.
Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vom 6. September 2012 wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleich zu setzen (vgl. z.B. den hg Beschluss vom 19. Oktober 2011, 2011/13/0105, mwN).
Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Wien, am 20. November 2012
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