VwGH 2012/13/0075

VwGH2012/13/007520.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/II/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 28. Februar 2012, GZ. RV/0616- G/06, betreffend Festsetzung von Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 und von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlag (DZ) für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes, "betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003, und von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) sowie von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß § 201 BAO, jeweils für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003", als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. Juli 2012 erachtete sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten "auf Erlassung eines ordnungsgemäßen Abgabenbescheids sowie auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens" verletzt.

Mit Verfügung vom 6. September 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Weiters sollte eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend beigebracht werden.

Der Beschwerdeführer legte innerhalb der gesetzten Frist die im Mängelbehebungsauftrag abgeforderte weitere Ausfertigung der Beschwerde vor. In dem ergänzenden Schriftsatz zur Bescheidbeschwerde vom 8. Oktober 2012 wird betreffend "Beschwerdepunkte" ausgeführt, der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinen einfach-gesetzlichen gewährleisteten, subjektiv-öffentlichen Rechten,

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