VwGH 2011/13/0105

VwGH2011/13/010519.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. Ursula Oys, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wienerbergstr. 11/12a (Vienna Twin Tower), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Juli 2011, GZ. RV/2523- W/08, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §38 Abs2;
B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §38 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit der am 28. September 2011 der Beschwerdevertreterin zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer die am 24. August 2011 zur Post gegebene Beschwerde vom 22. August 2011 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG), ein bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z 6 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGG) und das Recht, in dem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Dem Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung einen Ergänzungsschriftsatz vom 4. Oktober 2011 in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diesem waren zwar der angefochtene Bescheid und die beiden weiteren Ausfertigungen der (ursprünglichen) Beschwerde angeschlossen, die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde (Urschrift) wurde allerdings nicht wieder vorgelegt und der Mängelbehebungsauftrag damit bereits insoweit nicht erfüllt.

Unter Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG ist bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen; sie muss so genau sein, dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls nach § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers vorgehen kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150). Der ergänzende Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 enthält lediglich eine Auflistung der bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides gesetzten Verfahrensschritte, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, was Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur Sachverhaltsschilderung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG nicht entsprochen.

Mit dem allgemein bezeichneten Recht auf "Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens" oder auf "rechtmäßige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften" wurde im Ergänzungsschriftsatz schließlich ein subjektives Recht, in dem der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden wäre (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht bestimmt zur Darstellung gebracht (vgl. für viele z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0077, sowie die hg. Beschlüsse vom 4. August 2010, 2010/13/0081, und vom 25. November 2010, 2010/15/0163).

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vom 14. September 2011 wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleich zu setzen (vgl. z.B. nochmals den hg. Beschluss vom 4. August 2010, 2010/13/0081, mwN).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 19. Oktober 2011

Stichworte