VwGH 2012/11/0105

VwGH2012/11/010526.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des L M in N, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 13. April 2012, Zl. O/92/04/03/60, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §24;
WehrG 2001 §26 Abs4;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §24;
WehrG 2001 §26 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem zur hg. Zl. 2012/11/0091 vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2010 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 6. März 2012 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen (gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2012/11/0091 protokollierte Beschwerde).

Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 13. April 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 und 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zu einer näher bezeichneten Einheit einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe schon in seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Befreiungsantrages geltend gemacht, es lägen besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen vor, weil seine Mutter in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Unterstützung bedürfe und bei mangelnder Unterstützung durch ihn sogar eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen der Mutter zu befürchten sei.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ausschließlich geltend, dass im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Gründe, die seiner Auffassung nach eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden, seine Einberufung unzulässig sei. Damit übersieht er, dass ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebensowenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/11/0059, und vom 18. Juni 2008, Zl. 2008/11/0097, mwN).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2012

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