Normen
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §26 Abs4;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §26 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 30. März 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 mit Wirkung vom 7. Mai 2007 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zu einer näher bezeichneten Einheit einberufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe am 15. Juni 2005 die Stellung absolviert und sei für tauglich erkannt worden. Am 15. August 2005 habe er als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer eine Gesellschaft gegründet. Er sei "alleiniger Mitarbeiter" dieser Gesellschaft, dies sei seine einzige Einkommensquelle, seine dauernde Anwesenheit sei erforderlich. Er habe diese Umstände am 10. Jänner 2007 der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Oberösterreich mitgeteilt und "beantragt, mich vom Wehrdienst freizustellen, da die Ertragslage des Unternehmens eine Vertretung nicht zulässt". Trotz Übermittlung der von der Behörde verlangten Unterlagen sei der angefochtene Einberufungsbefehl erlassen worden. Er erachte sich durch diesen in seinem "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung vom Grundwehrdienst verletzt".
2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf (§ 24 Abs. 1 vierter Satz WG 2001) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.
2.2. Eingangs ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid über seinen Befreiungsantrag nicht abgesprochen wurde. Durch den Einberufungsbefehl wurde der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht auf Befreiung nicht verletzt.
Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebensowenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, Zl. 2004/11/0006, und vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0157, mwN).
2.3. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Wien, am 15. Mai 2007
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