Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. August 2009 (Spruchpunkt I.) wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 24. November 1982 dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 32, 101 Abs. 3 und § 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Verfüllung einer näher bezeichneten Schottergrube erloschen sei, und wurden dem Beschwerdeführer eine Reihe von näher beschriebenen letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen, so (u.a.) den humosen Oberboden abzuschieben, die Deponieoberfläche mit einem gleichmäßigen Gefälle zu den Rändern hin zu profilieren, an den Deponierändern einen umlaufenden Sickergraben mit Überläufen zu errichten, eine Humusschichte aufzubringen, die fertiggestellte Deponieoberfläche mit einem standortgerechten Mischwald aufzuforsten und durch geeignete Maßnahmen illegale Ablagerungen durch Dritte auf der Deponie zu verhindern.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2011 als unbegründet abgewiesen, wobei die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen neu festgesetzt wurde.
Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies mit dem Vorbringen, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und in concreto Umweltschutzgründe keine solchen Interessen darstellten. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde rund 20 Jahre für die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen benötigt habe, sodass - im Vergleich zur bisherigen Verfahrensdauer - ein lediglich geringfügiger Verzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unproblematisch sei. Ferner wäre mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer eine erhebliche finanzielle Belastung verbunden, weil die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nur mit Aufnahme von Krediten zu bewerkstelligen wäre.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 31. Jänner 2012 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte dazu vor, dass dieser zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die letztmaligen Vorkehrungen stellten das gelindeste Mittel zur Beseitigung der entstandenen und Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen dar. Aus dem Gutachten des deponietechnischen Sachverständigen ergebe sich, dass die Verfüllung der Grube teils mit nicht erlaubten Stoffen erfolgt sei und die Oberflächenabdeckung zudem nicht bescheidmäßig hergestellt worden sei. Aus den Sonderuntersuchungen habe eine Beeinflussung des Grundwassers abgeleitet werden können. Die Bedeutung des Schutzes des Grundwassers sei deswegen so hoch einzuschätzen, weil ein unbelastetes Grundwasser der Garant für ein sauberes Trinkwasser sei. Die gegenständlichen Liegenschaften seien als Altlast im Altlastenatlas ausgewiesen, und bei dieser Deponie bestehe insbesondere die Gefahr, dass durch einsickerndes Oberflächenwasser Deponieinhaltsstoffe ausgeschwemmt würden und in das Grundwasser gelangten. Auch wiege schwer, dass offensichtlich nach wie vor unerlaubte Ablagerungen vorgenommen würden, die die Gefahr für das Grundwasser noch weiter erhöhten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles daher die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2011, Zl. AW 2011/07/0058, mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf ein Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Altlasten- und Verdachtsflächen gestützte Auffassung der erstinstanzliche Behörde, dass - ohne die vorgeschriebenen Maßnahmen - Deponieninhaltsstoffe in das Grundwasser gelangen könnten und sie daher verpflichtet sei, die von der Deponie ausgehenden Gefahr insbesondere für das Grundwasser durch Vorschreibung geeigneter Auflagen zu vermeiden, bestätigt. Dass die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen und auch von der belangten Behörde übernommenen Sachverständigenausführungen von vornherein unrichtig oder unschlüssig seien, ist nicht zu erkennen. Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag die Ansicht vertritt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Abgesehen davon ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 darzutun, unterlässt er es doch, die voraussichtliche Höhe der Kosten der aufgetragenen Maßnahmen einerseits und die von ihm mittels Kreditaufnahme zu finanzierenden Kosten näher darzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. Februar 2012
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