VwGH AW 2012/05/0021

VwGHAW 2012/05/00218.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2012, Zl. BOB-481/11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: B Privatstiftung, vertreten durch D B Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Juli 2011 wurden Einwendungen der Beschwerdeführerin als Nachbarin gegen den Einbau einer Garage durch die mitbeteiligte Partei auf ihrer Nachbarliegenschaft im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ab- bzw. zurückgewiesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Der vorliegende Antrag auf aufschiebende Wirkung ist damit begründet, dass der Bescheid einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich sei, weil mit dem Beginn des Baues der Garagenabstellplätze Fakten geschaffen würden, die zu einer Aushöhlung der Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes führten. Der Beschwerdeführerin würde ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt werden, zumal sie hinnehmen müsste, dass ihre subjektiv-öffentlichen Rechte, insbesondere betreffend eine Lärm- und Geruchsbelastung, beeinträchtigt würden und diese Beeinträchtigungen auch nicht rückgängig gemacht werden könnten. Die Interessen der Beschwerdeführerin überwögen daher die Interessen der mitbeteiligten Partei an der unmittelbaren Errichtung der Garagenplätze, zumal ein Eingriff in die subjektivöffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin, einmal eingetreten, nicht mehr reversibel sei bzw. nur für die Zukunft abgewendet werden könne. Insofern wäre die Beschwerdeführerin im Falle ihres Obsiegens bereits mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert. Einer drohenden Gesundheitsgefährdung auf Seiten der Beschwerdeführerin sei daher im Wege einer Interessenabwägung eine größere Bedeutung beizumessen als dem Interesse an der unmittelbaren Umsetzung der Baubewilligung. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da keine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung gegeben sei.

Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme vom 30. Mai 2012 aus, dass zwingende, von der belangten Behörde zu wahrende öffentliche Interessen durch die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berührt würden.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2012 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführerin stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die von ihr auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden.

Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin hätte allein die mitbeteiligte Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführerin zu erwarten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2007, Zl. AW 2007/05/0021).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 8. Juni 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte