VwGH AW 2007/05/0021

VwGHAW 2007/05/002129.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. Februar 2007, Zl. 11/60/2V.190-2006/Ru/Ze, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: R und B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1996;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 26. September 2006 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern die Baubewilligung für den Teilabbruch des bestehenden Daches sowie die Errichtung eines Zubaues und die Durchführung eines Dachgeschossausbaues bei ihrem Haus erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Nachbarin als unbegründet abgewiesen, der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid jedoch um eine Auflage ergänzt. ("Die Gebäudefuge an der gemeinsamen Grundgrenze ist so abzudichten, dass kein Oberflächenwasser in die Gebäudekonstruktion eindringen kann.")

Die beschwerdeführende Partei beantragt in ihrer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil sie den Anbau an ihr Gebäude dulden müsste. Mit diesem Anbau wäre aber ein Eingriff in die Substanz ihres Gebäudes verbunden. Weiters müsste sie das Betreten und allenfalls auch ein Aufstellen von Gerüsten auf ihrem Grundstück dulden. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde vereitelt.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien gaben hiezu Stellungnahmen ab und sprachen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat und entsprechende Auflagen erteilt hat. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführerin stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die weder durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes gedeckt sind noch durch entsprechende Bescheinigungsmittel von der Beschwerdeführerin untermauert wurden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Bedenken betreffend die Gefährdung ihres Gebäudes durch den projektierten Anbau an die bestehende Außenwand, der durch die angeordnete gekuppelte Bebauungsweise bedingt ist, nicht begründet sind. Inwiefern durch den bewilligten Anbau ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes der Beschwerdeführerin eintreten soll, ist bei Berücksichtigung der Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid mangels näherer Konkretisierung dieses Vorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Duldungsverpflichtungen sind für die Beschwerdeführerin nur im Rahmen des § 7 NÖ Bauordnung 1996 denkbar und aus dem Baubewilligungsbescheid unmittelbar nicht zu entnehmen.

Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin haben allein die Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführerin zu erwarten ist.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 29. Juni 2007

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