Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsentscheidung der Erstmitbeteiligten zugunsten der Zweitmitbeteiligten für nichtig zu erklären, abgewiesen und die über Antrag der Beschwerdeführerin im Zuge des Nachprüfungsverfahrens erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist:
Die mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung könnte nämlich auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Jänner 2011, Zl. AW 2010/04/0046, vom 29. September 2011, Zl. AW 2011/04/0027, vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/04/0048, und zuletzt vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/04/0055). Daher kann mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, nicht erreicht werden.
Wien, am 27. Februar 2012
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