VwGH AW 2011/04/0027

VwGHAW 2011/04/002729.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus S AG und A & Co KG, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 6. Juli 2011, Zl. N/0038-BVA/12/2011-42, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien:

1. X, 2. I Gesellschaft m.b.H. und 3. T GmbH; weitere Partei:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0142 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2006 §329 Abs4 idF 2010/I/015;
VwGG §30 Abs2;
BVergG 2006 §329 Abs4 idF 2010/I/015;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Ausscheidensentscheidung der erstmitbeteiligten Partei (Auftraggeberin) für nichtig zu erklären, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführerin kann aber durch die aufschiebende Wirkung keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat (vgl. zur Abweisung einer Ausscheidensentscheidung den hg. Beschluss vom 12. November 2007, Zl. AW 2007/04/0037, mwN). Eine allfällige, mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung (vgl. § 329 Abs. 4 BVergG 2006 idF BGBl. I Nr. 15/2010) würde nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ex nunc wirkt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, mwN).

Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. zur Abweisung einer Ausscheidensentscheidung den zitierten hg. Beschluss vom 12. November 2007, mwN, zur Zurückweisung einer Ausscheidensentscheidung den hg. Beschluss vom 23. April 2009, Zl. AW 2009/04/0026, mwN).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 29. September 2011

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