VwGH AW 2009/04/0026

VwGHAW 2009/04/002623.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH, vertreten durch C H G & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31. Oktober 2009, Zl. KUVS-K2-1701/11/2008, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0096 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: F Gesellschaft m.b.H.), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Unstrittig ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde, bereits am 22. November 2008 außer Kraft getreten.

Die nunmehr beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Rückversetzung der beschwerdeführenden Partei in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ergebnis, die Zuschlagserteilung vorerst weiterhin zu verhindern, nicht herbeiführen könnte.

Insoweit ist der angefochtene Bescheid somit keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl. AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl. AW 2009/04/0012).

Wien, am 23. April 2009

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