Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Unstrittig ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde, bereits am 22. November 2008 außer Kraft getreten.
Die nunmehr beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Rückversetzung der beschwerdeführenden Partei in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ergebnis, die Zuschlagserteilung vorerst weiterhin zu verhindern, nicht herbeiführen könnte.
Insoweit ist der angefochtene Bescheid somit keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl. AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl. AW 2009/04/0012).
Wien, am 23. April 2009
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